Diskussion:Pharmazeutischer Hilfsstoff

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Der letzte Satz ist meiner Meinung nach falsch bzw, zumindest unvollständig: das Arzneimittelgesetz verlangt in §10 u.a. folgendes:

Zitat: "8. die arzneilich wirksamen Bestandteile nach Art und Menge und weitere Bestandteile nach der Art, soweit dies durch Auflage der zuständigen Bundesoberbehörde nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 angeordnet oder durch Rechtsverordnung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4, auch in Verbindung mit Abs. 2, oder nach § 36 Abs. 1 vorgeschrieben ist; bei Arzneimitteln zur parenteralen oder zur topischen Anwendung, einschließlich der Anwendung am Auge, alle Bestandteile nach der Art,..."

Zumindest gilt dies für Fertigarzneimittel.

Ausserdem verlangt z.B. die Warnhinweisverordnung, dass z.B. Ethanol ab bestimmten Mengen angegeben werden muss. Ich wäre aus diesen Gründen dafür, dass der letzte Satz gestrichen wird, zumal sich ja auf den meisten Fertigarzneimitteln eine vollständige Inhaltsstoffangeabe findet. --Joh3-16 18:14, 23. Okt 2005 (CEST)