Diskussion:Polizeidienstausweis

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Letzter Kommentar: vor 14 Jahren von Grundgesetz in Abschnitt Vorzeigepflicht?
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Vorzeigepflicht?[Quelltext bearbeiten]

"Polizeibeamte sind verpflichtet, sich auf Verlangen auszuweisen, sofern die Lage dies zuläßt. Die Echtheit des Ausweises kann im Zweifel bei der lokalen Polizeidienststelle überprüft werden."

Ist dem wirklich so? Ich dachte eher, dass ein Polizist, der (z.B. durch Uniform) eindeutig als solcher erkennbar ist, sich nicht ausweisen muss. Da das Polizeirecht Ländersache ist, kann dies natürlich auch je nach Bundesland unterschiedlich sein. Wer weiß genaueres? --Stefan Bach 23:04, 21. Sep 2005 (CEST)

Jo, die Uniformierten sind tatsächlich als solche eindeutig erkennbar und haben meist noch ihr Dienstfahrzeug dabei... (niemand wird es wagen, mit einem geklauten/gefälschen Streifenwagen krumme Sachen zu drehen). Der Ausweis wird nur sehr selten verlangt (die zivilen zeigen ihn unaufgefordert vor). Die Telefonanfrage ist noch seltener. Man sollte allerdings daran denken, daß nur Adressaten einer Maßnahme hierzu das Recht haben (keine Passanten o.ä.). Generell sind die Bestimmungen vermutlich überall gleichartig: Betroffener, auf Verlangen vorzeigen (nicht aushändigen) und Einschränkung auf Situation. In Bayern ist das grob gesagt alles (Art. 6 PAG i.V.m. mit einer Bekanntmachung; von der telefonischen RÜckfrage steht da allerdings nichts); s.a. http://www.juracafe.de/cgi-bin/forum5/main_config.pl?noframes;read=27872 -- Matt1971 ♫ 05:08, 27. Nov 2005 (CET)
Wow, die Uniform als Mittel der Authentifizierung. Fühl mich gleich viel sicherer. Das Nachmachen so einer Uniform ist ja ungeheuer schwierig. --84.149.255.172 16:30, 13. Okt. 2007 (CEST)Beantworten
"Polizeibeamte in Uniform brauchen sich nicht auszuweisen" - der Satz ist so schlicht falsch, siehe z.B. PAG Bayern $6 - die Ausweispflicht von uniformierten Polizeibeamten ist in den einschlägigen Gesetzen des Bundes und der Länder unterschiedlich oder gar nicht (PolG NRW) geregelt; dann aber vielleicht wiederum in den Dienstvorschriften. (nicht signierter Beitrag von Grundgesetz (Diskussion | Beiträge) 20:23, 28. Mai 2010 (CEST)) Beantworten
Auch die Ausweispflicht für bayerische Polizeibeamte wird durch die VollzBek zum BayPAG wieder eingeschränkt. Somit ist die allgemeingültige Aussage aus Art. 6 PAG nicht so allgemeingültig, wie sie dasteht. So falsch war der Satz, der dort stand, doch nicht. -- Pionic !? 09:21, 29. Mai 2010 (CEST)Beantworten
Ein freundliches "Eben" zur Situation Bayern: Siehe auch Artikeltext. Das Berliner Gesetz ASOG kennt wiederum keine Ausweispflicht; aber es existieren entsprechende Dienstvorschriften für Polizeibeamte. So "schlicht" war der Satz falsch. Btw kennt jmd den Text dieses Urteils aus Saarbrücken und wenn VRS 47 für Verkehrsrechtssammlung Band 47 steht, so ist das Urteil aus den 70ern ? Die einschlägigen Gesetze und Vorschriften aber sehr viel jünger ? --Grundgesetz 11:03, 30. Mai 2010 (CEST)Beantworten

Laufbahn und Farben[Quelltext bearbeiten]

Den Hinweis, die Zugehörigkeit zum Vollzugsdienst sei auf dem Ausweis angegeben, habe ich entfernt und um die in Schleswig-Holstein zutreffende Regelung ergänzt. Hier findet sich kein Laufbahn-Hinweis. Auf meinem eigenen Dienstausweis (Verwaltungsbeamter) jedenfalls nicht ... :-) --77.186.161.41 19:57, 18. Sep. 2008 (CEST)Beantworten

Copyright oder SH?[Quelltext bearbeiten]

Da hat jemand hier abgeschrieben...--Sanandros 20:59, 22. Mai 2010 (CEST)Beantworten