Diskussion:Prüfungsverband

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Überarbeitung[Quelltext bearbeiten]

Hallo,

vorhin habe ich den Artikel etwas ausgebaut (insb. was die Rechtsgrundlagen betrifft) und versucht, in die Liste etwas Struktur reinzubringen. Das mag jetzt noch nicht perfekt sein, aber m.E. schon mal ein Fortschritt ggü. dem vorherigen Zustand.

Daher bitte ich um Sichtung und ggf. wohlwollende Korrektur (z.B. bei typographischen Unzulänglichkeiten oder falls ein Verband noch nicht richtig einsortiert ist).

Das Berufsregister der WPK habe ich verlinkt, weil es m.W. die beste existierende Näherung an ein Komplettverzeichnis ist (auch wenn dort viele Angaben fehlen oder nicht aktuell sind). Die Verbände, die nur sehr kleine eGn prüfen, sind dort wohl systematisch nicht enthalten; dafür kriegt man die Prüfungsstellen für Sparkassen u.ä. nicht weggefiltert; naja, immerhin...

--46.18.62.65 21:45, 18. Apr. 2019 (CEST)Beantworten

EInordnung PV[Quelltext bearbeiten]

Der Fachprüfungsverband PV ist in der Linkiste falsch eingeordnet. Dies kann man als Beleg auf der Seite des DGRV nachlesen: [1] Ich fände es angemessen, wenn die Änderung, die wir bereits eingegeben haben, auch freigeschaltet würde. --Medefa 09:50, 15. Dez. 2010 (CET)Beantworten

Wohnungsverbände[Quelltext bearbeiten]

Die Prüfungsverbände der Wohnungsbaugenossenschaften nur mit dem Bundesverband der Wohnungsgesellschaften zu erwähnen, ist sehr unprofressionell. Hier entsteht der EIndruck, dass ein Interessenvertreter diesen Beitrag erstellt und danach sperrt, damit seine Interessen möglichst lange unwidersprochen online stehen. Das ist für wikiperdia ganz schlecht. --Medefa 10:06, 15. Dez. 2010 (CET)Beantworten

Liste komplettieren?[Quelltext bearbeiten]

Es gibt auch noch den "PV Hamburg". Wo gibt es eine Übersicht aller Prüfverbände? Dann könnte man die Liste komplettieren. 10:16, 2. Aug. 2018 (CEST)

Der ist schon drin in der Liste, aber als Prüfungsverband der Deutschen Verkehrs-, Dienstleistungs- und Konsumgenossenschaften, so der offizielle Name laut Impressum [2]. Ich kenn sonst nur eine alte Liste aus 2014 [3] und die ist hier glaub ich vollständig umgesetzt. Detailfragen könnte man evtl. noch im Berufsregister der WPK klären [4]. --Indeedous (Diskussion) 22:37, 20. Dez. 2018 (CET)Beantworten

Historie der Entstehung der Zwangsmitgliedschaft in genossenschaftlichen Prüfungsverbänden[Quelltext bearbeiten]

Die Zwangsmitgliedschaft - oder euphemistisch "Pflichtmitgliedschaft" genannt - wurde im Jahr 1934 im Rahmen des Ermächtigungsgesetzes, also ohne parlamentarische Beratung, Abstimmung und damit ohne Legitimierung, eingeführt. Dazu reichten die Unterschriften Adolf Hitlers und seines Justizministers. Paragraph 54 GenG sollte gewährleisten, die Genossenschaften in die nationalsozialistische Zwangswirtschaft einzugliedern um so die vollständige Kontrolle über diese zu gewinnen. Es war dafür natürlich notwendig, die Verbandsspitzen mit entsprechend parteitreuen Funktionären zu besetzen, soweit dies noch nicht - wie in den landwirtschaftlichen Verbänden - eh der Fall war. Dazu heißt es in den Ausführungen über "Genossenschaftliche Verbände und Prüfungswesen": "Die den genossenschaftlichen Verbänden eröffnete Möglichkeit (durch die Einführung des Anschlusszwangs 1934), von zentraler Stelle aus auf die Wirtschaftsführung des angeschlossenen Unternehmen Einfluss auszuüben und sie geschäfts- und wirtschaftspolitisch nach einheitlichen Gesichtspunkten auszurichten, ist in Zeiten, die die äußerste Anspannung und Zusammenfassung aller Wirtschaftskräfte erfordern, naturgemäß von erhöhter Bedeutung und befähigt die Genossenschaften in besonderem Maße zum Einsatz für die großen Ziele der völkischen Wirtschaft. (vgl. Frank 1940:107) In der 1938 erschienen Auflage des Kommentars zum GenG der beiden bis heute zitierten Genossenschaftsjuristen (ja "Gurus")Lang/Weidmüller hört sich das folgendermaßen an: "Ein neuer Abschnitt auch in der Geschichte des deutschen Genossenschaftsgesetzes begann mit der nationalen Erhebung des deutschen Volkes unter seinem Führer und Reichskanzler Adolf Hitler im Jahre 1933". Für die Konsumgenossenschaften, die sich am längsten wehrten, bedeutete das schließlich die Auflösung und Eingliederung in die Deutsche Arbeitsfront. In allen ehemals besetzten Ländern wurde diese Zwangsmitgliedschaft nach 1945 natürlich abgeschafft. Wie von Schulze-Delitzsch gewollt und festgeschrieben, wurde jede Mitgliedschaft in Verbänden wieder freiwillig. In Deutschland wiesen dies die Alliierten ebenfalls an, von weiterhin im Amt befindlichen Staatsdienern unter Adenauer und natürlich von den Verbänden bis heute im Sinne deren Besitzstandswahrung wurde dies aber verhindert. Ein bisschen mehr Schulze-Delitzsch täte Deutschland nach 84 Jahren nach Verabschiedung der nationalsozialistischen Novelle sicher gut. Ohne dabei die Pflichtprüfung abzuschaffen, diese ist segensreich. Aber auf Basis freiwillger Mitgliedschaft. Rund 1 Milliarde Genossenschafter weltweit beweisen, das dies - erfolgreich - möglich ist. Erinnern wir uns an Schulze-Delitzschs Ziel: "Freie Genossenschaften in einer freien Gesellschaft" (Schulze-Delitzsch). (Vergleiche auch: Kaltenborn, "Verdrängte Vergangenheit", Heinrich-Kaufmann-Stiftung) (nicht signierter Beitrag von Kakadonie (Diskussion | Beiträge) 14:39, 4. Jan. 2019‎)

Ich habe diesen Abschnitt erst einmal wieder aus dem Artikel entfernt, in den du ihn ja reinkopiert hattest. Das hat mehrere Gründe: Erstens war die Form echt nicht schön - du hast dir nicht einmal die Mühe gemacht, die aus Versehen mitkopierten Bereiche zu löschen und dich auch nicht wenigstens ein bisschen mit Links oder Formatierung von z.B. Literaturangaben o.ä. beschäftigt. Zum anderen aber finde ich den Beitrag auch recht einseitig und teilweise nicht dem Wikipedia:Neutraler Standpunkt entsprechend, zum Beispiel dein Appell zum Schluss. Ich finde das Thema aber grundsätzlich interessant und würde mich freuen, wenn du an entsprechender Stelle im Artikel etwas über die Geschichte im Nationalsozialismus einfügen würdest - das war für mich auch neu. --Indeedous (Diskussion) 14:45, 5. Jan. 2019 (CET)Beantworten
Nachdem der Abschnitt leicht verändert wieder aufgetaucht ist: Ich finde immer noch, dass er wenig neutral und schlecht belegt ist. Ich habe ihn mal mit einem Wartungsbaustein drin gelassen, da nun zumindest keine ganz großen redaktionellen Fehler mehr drin sind. Beim Inhalt kenn ich mich zu wenig aus, um das ins Detail beurteilen zu können. Ich bin mir aber sicher, dass es zumindest noch andere Lesarten dazu gibt. --Indeedous (Diskussion) 23:04, 11. Mär. 2019 (CET)Beantworten

Einen Beitrag zur Zeit der Genossenschaften in der Zeit des Nationalsozialismus schreibe ich gern. Was mir auf der Seite auffällt ist, dass die Struktur der Verbände völlig durcheinander und unstrukturiert dargestellt wird. Es gibt den "Freien Ausschuss der deutschen Genossenschaften", darunter die beiden Dachverbände DGRV und den GdW (welcher neben Genossenschaften aber auch kommunale Wohnungsunternehmen vereint). Unter dem DGRV gibt es dann die vier Spitzen (bzw. Branchen-) verbände BVR (Banken), DRV (Ländliche Genossenschaften), ZGV (Mittelstandsverbund/gewerbliche Genossenschaften) und den ZdK (Konsumgenossenschaften und Genossenschaften anderer Branchen). Und wiederum darunter gibt es dann verschiedene regionale Verbände (Bayerischer Genossenschaftsverband, Baden-Württembergischer GV, GVVdR, GV Weser-Ems, Progress-GV, GV Thüringen-Sachsen, DHV, usw.) Und die jeweiligen Fachprüfungsverbände. Der derzeit noch erwähnte Mitteldeutsche Genossenschaftsverband MGV unter Leitung seines damaligen Präsidenten D. Berger stand 2012 kurz vor der Zahlungsunfähigkeit und fusionierte daraufhin mit dem damaligen Genossenschaftsverband e.V. (heute Genossenschaftsverband-Verband der Regionen e.V. - GVVDR).


Hallo,

Wilhelm Kaltenborn Genossenschafts-Experte und Buchautor zum Thema Prüfungsverbände hat einen Beitrag erstellt, den ich zur Diskussion stelle und danach einstellen möchte.--Wolf1949 (Diskussion) 14:51, 26. Jul. 2019 (CEST)Beantworten

Nach Nicht-genossenschaftliche Prüfungsverbände:

Entstehung und Entwicklung der Prüfungsverbände bis 1933

Der erste Genossenschaftsverband in Deutschland wurde in Weimar 1859 von Hermann Schulze-Delitzsch, der zehn Jahre vorher mit seinen Genossenschaftsgründungen begonnen hatte, ins Leben gerufen. Damals bildeten 29 Vereine, etwa ein Viertel der damals bekannten Genossenschaften, das „Centralkorrespondenzbureau der deutschen Vorschuß- und Kreditvereine“. Zunächst waren nur Kreditgenossenschaften Mitglieder, die anderen Typen kamen aber sehr rasch dazu. Schulze-Delitzsch übernahm die Leitung. 1864 wurde aus dem „Bureau“ der „Allgemeine Verband der auf Selbsthilfe beruhenden Deutschen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften“. Die Beratungstätigkeit des Verbandes und seiner seit 1860 existierenden regionalen Unterverbände umfasste von Beginn an auch Ratschläge und Empfehlungen zu den betriebswirtschaftlich relevanten Zahlen, also eine Art Prüfung, sofern sie von den Genossenschaften gewünscht wurde. 1878 wurde das Revisionswesen offizieller Bestandteil der Unterverbände und drei Jahre später wurden die Verbandsmitglieder verpflichtet, sich von ihrem Verband revidieren zu lassen. Revision war bis 1934 die offizielle Bezeichnung für die Prüfung.

1901 gründete Karl Korthaus den „Hauptverband der deutschen gewerblichen Genossenschaften, der hauptsächlich Handwerkergenossenschaften umfasste. Auch hier lagen die Revisionsrechte bei den Unterverbänden. Aber schon 1920 schlossen sich Allgemeiner Verband und Hauptverband zum „Deutschen Genossenschaftsverband“ zusammen, dem 1932 rund 3.200 Genossenschaften angehörten.

Für die landwirtschaftlichen Genossenschaften von Friedrich Wilhelm Raiffeisen, den Darlehnskassen-Vereinen, kam es 1877 zur Gründung des „Anwaltschaftsverbandes ländlicher Genossenschaften“ in Neuwied. Später nannte er sich „Generalverband ländlicher Genossenschaften für Deutschland“. Er hatte zahlreiche Unterverbände, die die Revision durchführten. Seit 1883 waren auch hier die Mitglieder durch Verbandsbeschluss verpflichtet, sich von ihrem Unterverband revidieren zu lassen.

Die hessischen Darlehnskassen-Vereine waren der Raiffeisen-Gründung ferngeblieben. Für sie gründete Wilhelm Haas 1879 einen eigenen Verband, der sich dann unter dem Namen „Reichsverband der deutschen landwirtschaftlichen Genossenschaften“ auf ganz Deutschland ausdehnte. Reichsverband und Generalverband fusionierten 1930 zum „Reichsverband der deutschen landwirtschaftlichen Genossenschaften – Raiffeisen – e. V.“, der vereinsrechtlich eine Neugründung war. Er hatte 1932 knapp 36.000 ländliche Genossenschaften als Mitglieder, von denen etwas über 72% vom früheren Reichsverband kamen, gut 20% vom Raiffeisen-Verband und der Rest von über 7% von kleineren Verbänden.

Auf der Seite der Konsumgenossenschaften bildeten 1903 in Dresden 585 Vereine den „Zentralverband deutscher Konsumvereine“, ZdK, ebenfalls mit bezirklichen Revisionsverbänden. Unabhängig davon gründeten 1908 katholisch orientierte Konsumgenossenschaften 1908 den „Verband westdeutscher Konsumvereine“, der seit 1913 den Namen „Reichsverband deutscher Konsumvereine“ führte. Der ZdK hatte 1932 rund 1.000 Mitglieder, der Reichsverband 250.

Nach 1889 kam es zur Einrichtung eigener Revisionsverbände für Baugenossenschaften (heute allgemein als Wohnungsgenossenschaften bezeichnet). Die erste Gründung erfolgte 1896. 14 von diesen Verbänden bildeten 1920 die „Vereinigung deutscher Baugenossenschaftsverbände“, seit 1924 „Hauptverband deutscher Baugenossenschaften“. 1932 wurden rund 2.700 Baugenossenschaften gezählt. Von den etwa 51.600 Genossenschaften des Jahres 1932 gehörte jede sechste (17%) entweder einem sehr kleinen Verband außerhalb der hier erwähnten an oder war verbandslos.

Gesetzliche Regelungen zur Revision bis 1933

Bis 1889 gab es keine gesetzliche Grundlage für die Revision von Genossenschaften, auch nicht hinsichtlich der Revisionsverbände. Die meisten Verbände hatten interne Vorschriften, wonach ihre Mitglieder sich in unterschiedlichen Abständen – maximal alle drei Jahre – sich von einem Revisor prüfen lassen mussten, der vom Verband bestellt wurde. Die verbandslosen Genossenschaften waren nicht einmal diesem internen Zwang unterworfen. 1889 wurde das Genossenschaftsgesetz neu gefasst und erhielt einen eigenen Abschnitt zur Revision. Danach musste die Revision einer Genossenschaft mindestens alle zwei Jahre durch einen sachverständigen Revisor durchgeführt werden. Bei Genossenschaften, die keinem Verband angehörten, wurde der Revisor auf Antrag der Genossenschaft gerichtlich bestellt. Die „höhere Verwaltungsbehörde“ musste mit der „Person des Revisors“ einverstanden sein. Für Genossenschaften, die einem Verband angehörten, hatte der Verband den Prüfer zu bestellen. Voraussetzung dafür war die staatliche Genehmigung des Rechtes eines Verbandes, Revisoren zu bestellen. Das Statut des Verbandes musste dem zuständigen Gericht und der „höheren Verwaltungsbehörde“ eingereicht werden. Von Seiten des Allgemeinen Verbandes wurde heftige Kritik am Gesetzentwurf geübt. Dass jetzt staatliche Stellen in die Verbandsautonomie der Revisionsverbände eingreifen konnten, wurde als Einschränkung der Freiheiten der Genossenschaften empfunden. Von Beginn an, schon für Schulze-Delitzsch, war die Staatsferne ein wichtiges genossenschaftliches Gut.

Genossenschaften und Prüfungsverbände in der Zeit des Nationalsozialismus

Zwar wurde in der Folgezeit von verschiedenen, vor allem von konservativen Kreisen immer wieder über eine Revision der Vorschriften zur Revision von Genossenschaften diskutiert, aber die Freiwilligkeit der Mitgliedschaft in einem Revisionsverband wurde in diesen Diskussionen nicht in Frage gestellt. Diese Situation änderte sich bis 1933 nicht. Ab Ende 1932 wurde über eine Novellierung des Genossenschaftsgesetzes gesprochen, mit dem Ziel, bestimmte Vorschriften zur Revision, die ab jetzt allgemein „Prüfung“ genannt wurde, zu verschärfen. Dazu gehörten klarere Anforderungen an die Genossenschaftsprüfer (bis dahin: Revisoren), eine Verkürzung der Prüfungsfristen und die Möglichkeit von Sonderprüfungen. Die konkreten Vorbereitungen der Gesetzesänderung begannen mit einem Vorschlag der Deutschen Zentralgenossenschaftskasse (DZGK). Dazu gab es dann Stellungsnahmen der Verbände und schließlich 1934 einen Gesetzentwurf des Reichsjustizministerium. Der Entwurf enthielt unverändert drei wesentliche Vorschriften: Genossenschaften, die einem Verband angehören, dem das Prüfungsrecht verliehen ist, werden durch den Verband geprüft; für Genossenschaften, die keinem Verband angehören, wird der Prüfer vom Gericht bestellt; der Vorstand der Genossenschaft hat die Bestellung zu beantragen. Die Genossenschaftsverbände haben also nie den Anschlusszwang an einen Prüfungsverband verlangt, nicht einmal der schon 1933 von den Nationalsozialisten gleichgeschaltete Reichsverband der landwirtschaftlichen Genossenschaften – Raiffeisen. Die Verbände waren noch zu sehr von den Ursprüngen und Traditionen der deutschen Genossenschaftsbewegung geprägt, um einen solchen Verrat an der genossenschaftlichen Gedankenwelt von sich aus zu begehen.

Erst der letzte Entwurf des Ministeriums, der ohne Beteiligung der Verbände zustande gekommen war, enthielt im § 54 den so genannten Anschlusszwang: „Die Genossenschaft muss einem Verband angehören, dem das Prüfungsrecht verliehen ist (Prüfungsverband).“ Das Gesetz erfuhr auf Grund des nationalsozialistischen Ermächtigungsgesetzes keinerlei parlamentarische Beratung. Am 30. Oktober 1934 wurde es verkündet. Die Unterschriften Adolf Hitlers und seines Reichsjustizministers legitimierten es ausreichend. Die Gründe lagen auf der Hand. Einerseits konnte man so die Genossenschaften in die nationalsozialistische Zwangswirtschaft integrieren und so der Führung und Aufsicht des Staates unterwerfen und auch hier das Führerprinzip durchsetzen.

Jetzt begrüßten die DGV-nahen Kommentatoren des Genossenschaftsgesetzes Johann Lang (von 1926 bis 1961 ununterbrochen in führender Position beim DGV) und Ludwig Weidmüller begeistert diese Gesetzesänderung. In der Auflage ihres Kommentars von 1938 heißt es: „Ein neuer Abschnitt in der Geschichte des deutschen Genossenschaftsgesetzes begann mit der nationalen Erhebung des deutschen Volkes unter seinem Führer und Reichskanzler Adolf Hitler im Jahre 1933. Nationalsozialistisches Gedankengut fand seinen Ausdruck in mehreren umfangreichen Novellen zum Genossenschaftsgesetz, die von dem Willen des nationalsozialistischen Staates zu einer intensiven Weiterentwicklung des deutschen Genossenschaftsgesetzes Zeugnis ablegen.“

Nach 1945 erklärten sie in ihrem Kommentar von 1951, dass 1933/34 die Verbände den Anschlusszwang gewünscht hätten.

Rest ab „Oft werden für den Anschlusszwang…“ unverändert.


Aber unter „Literatur“ drei Ergänzungen:

Faust, Helmut: Geschichte der Genossenschaftsbewegung. 3. Aufl. Frankfurt am Main 1977. ISBN 3-7819-0168-8

Kaltenborn, Wilhelm: Verdrängte Vergangenheit. Norderstedt 2015. ISBN 978-3-73-476148-5.

Lukas, Klaus: Der Deutsche Genossenschaftsverband. Entwicklung, Struktur und Funktion. Berlin 1972. ISBN 3-428-02676-4

Wenn möglich noch Folgendes Zitat gesondert:

„Der Verzicht auf jeden Dirigismus war eine Konsequenz des Selbsthilfegedankens, auf dem das moderne Genossenschaftswesen basierte und dem es seine Ausbreitung verdankte.“ Klaus Lukas S. 26