Diskussion:Rechtssoziologie

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Letzter Kommentar: vor 3 Jahren von Stephan Klage in Abschnitt Vorschlag
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Überarbeitungsbedürftig! (2006)[Quelltext bearbeiten]

Link zur Webseite der Vereinigung für Rechtssoziologie geändert. Rest der Seite ist sehr überarbeitungsbedürftig! --(nicht signierter Beitrag von 141.20.123.243 (Diskussion) 20:03, 11. Mär. 2006‎ (CEST))Beantworten

Nur keine falsche Bescheidenheit! Sei mutig :) --C.Löser Diskussion 20:05, 11. Mär 2006 (CET)
M.E. entspricht der Text nicht dem Stand der rechtssoziologischen Diskussion. Die Unterscheidung zw. operativer und genetischer Rechtssoziologie ist völlig ungeläufig (auch, wenn ich natürlich nicht ausschließen kann, dass das von einzelnen irgendwo so vertreten wird). Hier kommt ein Gegenvorschlag für einen ersten Einführungstext, den ich gern an die Stelle des derzeitigen Textes setzen würde:
Die dogmatische Rechtswissenschaft versteht unter „Recht“ Normen und Regelungen, die in Gesetzen, Gerichtsurteilen, Verwaltungsentscheidungen und in anderen Rechtssätzen niedergelegt sind. Es geht um Rechtstexte, deren wissenschaftliche Betrachtung zum Ziel hat, ihren (objektiven) „Sinn“ mit den Mitteln der verstehenden Interpretation zu ermitteln.
Sehr viel weiter gefasst lässt sich Recht als ein Phänomen der gesellschaftlichen Wirklichkeit verstehen, das durch soziale Verhaltensmuster und Zusammenhänge konstruiert wird, bestehende Macht- und Herrschaftsverhältnisse stabilisiert oder verändert und nicht zuletzt der politischen Steuerung der Gesellschaft dient. Das waren bereits Themen in der Rechtssoziologie, die in der Bundesrepublik Anfang der 70er Jahre eine Blütezeit erlebte. Die Sozialwissenschaften fanden damals an verschiedenen Stellen Einzug in das rechtswissenschaftliche Studium. Einige Universitäten erprobten eine sozialwissenschaftliche Juristenausbildung, die sich allerdings gegen das klassische Modell des dogmatisch ausgebildeten Juristen nicht durchsetzen konnte. Die institutionelle Anbindung der Rechtssoziologie als (vermeintliche) „Grenzwissenschaft“ war also und ist weiterhin schwierig.
Die klassische Rechtssoziologie bewegt sich zwischen zwei Paradigmen: Der „soziologischen Jurispruden“z und der disziplinär soziologischen Analyse, der „Soziologie des Rechts“.
Für die Soziologische Jurisprudenz steht noch heute vor allem der Name Eugen Ehrlichs. Sie ist der Versuch, über die Kenntnis der Zusammenhänge von Recht und Gesellschaft zu einem besseren Recht zu gelangen. Die Soziologie des Rechts hingegen versteht sich als ein Unterfall der allgemeinen Soziologie, die „Recht“ als gesellschaftliches Phänomen beschreiben und verstehen will.
Heute geht die Forschung zu den Wechselwirkung zwischen Recht und Gesellschaft über klassisch soziologische Ansätze hinaus. „Rechtssoziologie“ wird von vielen im Sinn der angloamerikanischen Law & Society -Forschung bzw. der socio-legal studies verstanden als ein disziplinär nicht gebundenes (transdisziplinäres) Projekt, welches das gesamte Spektrum gesellschaftlicher Rechtsforschung umfasst (s. auch Bora/Höland/Jansen/Lucke/ Machura/Ludwig-Meyerhofer/Teubner in der Zeitschrift für Rechtssoziologie 21 (2001), S. 315 ff.). Dem liegt die Erkenntnis zugrunde, dass disziplinäre Forschungsansätze, die Recht als ein soziales Phänomen begreifen bzw. den Zusammenhang zwischen Recht und Gesellschaft untersuchen, notwendig kontingent sind, sich gerade in ihrem Pluralismus gegenseitig befruchten und nicht selten zu einer Änderung oder Erweiterung des „eigenen“ fachlichen Blickfeldes beitragen.
Forschungen zu Rechtswirklichkeit in diesem Sinn (socio-legal research) umfassen neben den klassisch-soziologisch und empirischen Zugängen unter anderem die (Rechts-)Anthropologie, Ethnologie, Kulturwissenschaften, gender studies, Ökonomie, Politikwissenschaften, Sozialgeschichte und –psychologie und die Verwaltungswissenschaften.
MWrase --(nicht signierter Beitrag von MWrase (Diskussion | Beiträge) 20:53, 11. Mär. 2006‎ (CEST))Beantworten

Henri Lévy-Bruhl (2011)[Quelltext bearbeiten]

Soll einer der Begründer sein und wird im Artikel nicht erwähnt. --jodo 02:01, 29. Aug. 2011 (CEST)Beantworten

Vorschlag[Quelltext bearbeiten]

@Benutzer:Stephan Klage. Warum nutzt Du nicht diese Seite, um Webers Rechts/wissenschaft/Soziologie hier in einem längeren Unterkapitel nach Deinen Vorstellungen auszubauen. Man könnte dann auf der Personenseite einen entsprechenden Link setzen (analog zu s. Hauptartikel Die protestantische Ethik und der Geist des Kapitalismus). Ich würde Dir dabei nicht dazwischen funken - Ehrenwort! --FelMol (Diskussion) 20:29, 10. Jun. 2020 (CEST)Beantworten

Weil ich diese Seite nicht professionell bearbeiten würde können, das ist eine Frage des Wissensstands. Ich habe sie unter BEO, weil ich sie als Nachschlagewerk benötige. Ein Rat an Dich: Nimm Tuchfühlung wenigstens zum Pandektismus auf, damit Du annähernd weißt wo Weber rechtsgeschichtlich hingehört. Mit Weber begann keine neue Zeitrechnung! Das überseht ihr Fremddisziplinaren immer. Keiner Deiner „Juristen“ ist Rechtshistoriker. Da kann man zu dem Punkt nichts erwarten. Weber ist Römisch-Rechtler und Kind der jahrhundertelangen Rezeptionstradition, die Du nicht beschreiben kannst, weil Du nicht vom Fach bist. Dein Hinweis zeigt mir Deine eklatanten Schwächen auf. --Stephan Klage (Diskussion) 23:35, 10. Jun. 2020 (CEST)Beantworten