Diskussion:Regalienrecht

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Regalrecht in der Schweizer Verfassung[Quelltext bearbeiten]

Die Schweizer Bundesverfassung erwähnt in Artikel 94 auch ein Regalrecht: "Abweichungen ... sind nur zulässig, wenn sie ... durch kantonale Regalrechte begründet sind."

Es wäre toll wenn jemand diese Bedeutung in den Artikel aufnehmen könnte. Danke, Maikel 19:14, 1. Aug. 2009 (CEST)[Beantworten]

Einleitung und Artikel passen nicht zusammen![Quelltext bearbeiten]

Die Einleitung (Regalienrecht = Recht des Landesherren bei Sedisvakanz) ist nicht kongruent mit dem Rest des Artikels, der allgemein Regalien, also königliche Rechte, zu behandeln scheint. Maikel 09:47, 2. Aug. 2009 (CEST)[Beantworten]

Schwurbelalarm![Quelltext bearbeiten]

Zitat: Das Bergregal bestand in einem dinglichen Verfügungs- und Gewinnungsrecht des Regalherren hinsichtlich der dem Bergregal unterliegenden Mineralien auch gegen den erklärten Willen des Oberflächeneigentümers ... das muss man auch einfacher erklären können. Maikel 09:47, 2. Aug. 2009 (CEST)[Beantworten]

Inhalt findet sich im Artikel: Regalien und den nachgeordneten Artikeln: Berg- oder Salzregal oder kann dort entsprechend ergänzt werden. Ich bin daher der Ansicht, dass dieser Artikel gelöscht werden kann, weiß allerdings nicht wie man das macht.-- Eberhard45 10:48, 19. Aug. 2009 (CEST)[Beantworten]