Diskussion:Restschuldbefreiung

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Deutschlandlastig[Quelltext bearbeiten]

Die Restschuldbefreiung gibt es auch in anderen Ländern. Besonders relevant für Deutsche und auch die deutsche Wikipedia sind die jeweiligen Anwendungen in den anderen EU-Mitglieds-Staaten, da die nach BGH-Urteil auch durch deutsche Gerichte akzeptiert werden müssen. Aktuell sind Restschuldbefreiungen (nach 12 Monaten) in England und (zwischen 13 und 24 Monate) in Frankreich sehr populär unter Insolvenz-Insidern. Ganz toll wäre es, wenn jemand sich mal die anderen EU-Mitglieder ansehen könnte, hiermit sind besonders die juristisch bewanderten Autoren angesprochen sich zu beteiligen. Ich kann mir vorstellen, dass noch mehr Länder eine entsprechende Regelung haben. --Ferdi 17:17, 16. Jan. 2007 (CET)[Beantworten]



'einfachere' Verbraucherinsolvenz?[Quelltext bearbeiten]

Die Formulierung, dass das Verbraucherinsolvenzverfahren gegenüber dem Regelinsolvenzverfahren vereinfacht sei, ist nicht nachvollziehbar. Es fällt die Pflicht zum Vergleichs-Versuch binnen sechs Monaten vor Eröffnungsantrag weg und auch für der Insolvenzverwalter bzw. vor Eröffnung dem Gutachter ist im Regelinsolvenzverfahren weniger Aufwand erforderlich.

--Debugger 23:16, 04. Aug. 2008 (CET)[Beantworten]


Aufrechnung nach Erteilung der Restschuldbefreiung[Quelltext bearbeiten]

Ich habe da so meine Zweifel, ob eine Aufrechnung nach der Erteilung der Restschuldbefreiung noch möglich ist. Ich weiß, dass die Sozialversicherungsträger und Finanzämter dies gerne möchten und es auch ein Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 21.02.2008 (S 26 R 320/06) gibt, in dem das obiter dictum so gesagt wurde (entschieden wurde dort aber ausschließlich über eine Aufrechnung in der Wohlverhaltensperiode, also vor Erteilung der Restschuldbefreiung, was ein völlig anderer Schuh ist), aber eine entsprechende Rechtsprechung von Obergerichten gibt es meines Wissens nicht. Hierzu ist m.E. zu bedenken, dass sich die Forderung des später aufrechnenden Gläubigers, soweit diese eine Insolvenzforderung ist, qua Erteilung der Restschuldbfreiung in eine unvollkommene, nicht mehr durchsetzbare Naturalobligation verwandelt. Voraussetzung für die Aufrechenbarkeit ist aber nach ganz herrschender Meinung gemäß § 387 BGB eine vollwirksame und durchsetzbare Gegenforderung. Ich meine, die Aussage über die Aufrechenbarkeit sollte daher relativiert werden, sofern nicht belastbare Quellen benannt werden können.HenriettaC 11:00, 28. Jul. 2009 (CEST)[Beantworten]

Die Frage ist doch, ob die Forderungen der Gläubiger nach der Restschuldbfreiung erloschen sind oder nur nicht mehr durchsetzbar. In § 301 InsO ist geregelt, dass Befriedigungen des Gläubigers nach der Restschuldbefreiung diesen nicht zur Rückgewähr des Erlangten verpflichten. Das spricht dafür, dass es an der Durchsetzbarkeit der Forderungen mangelt, diese aber grundsätzlich noch Bestand haben. Das erinnert an die Rechtslage bei der Verjährung, bei der der Schuldner zwar Zahlungen verweigern kann, die Ansprüche der Gläubiger aber keineswegs untergangen sind. Und bei verjährten Forderungen ist die Aufrechnung zumindest möglich. Allerdings denke ich auch, diesbezüglich sollte noch einmal recherchiert werden, wie es sich genau mit der Aufrechnung nach der Restschuldbefreiung verhält. --92.195.4.27 17:10, 12. Feb. 2010 (CET)[Beantworten]
Ich habe in der Frage ein wenig recherchiert. Voranzustellen ist, dass die Frage der Aufrechnung nach Restschuldbefreiung strittig zu sein scheint.
Ahrens (in Wimmer, Frankfurter Kommentar zu InsO, 5. Aufl. 2009, § 301 Rn. 10) schreibt hierzu, dass die Gegenforderung des Insolvenzgläubigers durch die Restschuldbefreiung in eine unvollkommene Verbindlichkeit umgewandelt wird, mit der grundsätzlich nicht mehr aufgerechnet werden kann, da die Aufrechnungslage vollwirksame und durchsetzbare Forderungen voraussetzt. Bestand allerdings die Aufrechnungslage bereits bei Eröffnung Insolvenzverfahrens, berührt dieses gemäß § 94 InsO die Aufrechungsbefugnis nicht, die bestehende Aufrechnungslage wird also insolvenzrechtlich geschützt. Er interpretiert § 94 InsO dahingehend, dass die Aufrechnungslage vor den Verfahrenswirkungen - mithin auch der Restschuldbefreiung - geschützt wird. Don --92.195.4.27 17:17, 17. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]


Gesetzesentwurf 2006[Quelltext bearbeiten]

"Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung (Stand: März 2006) sieht wesentliche Änderungen des Rechts der Restschuldbefreiung durch Schaffung eines sog. Entschuldungsverfahrens vor."

Was ist daraus geworden? Wir haben nun September 2009 :-) Bitte mal den Artikel dahingehend aktualisieren. --77.4.51.98 03:44, 18. Sep. 2009 (CEST)[Beantworten]

Neumassegläubiger oder Neugläubiger[Quelltext bearbeiten]

Im letzten Absatz zur Wirkung der Restschuldbefreiung steht: "Gläubiger, deren Forderungen erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen (Neumassegläubiger), sind von der Restschuldbefreiung nicht betroffen."

Neumassegläubiger sind jedoch Gläubiger, die Ansprüche erst erworben haben, nachdem der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat. Gemeint sind meines Erachtens schlicht Neugläubiger. --92.195.4.27 17:18, 12. Feb. 2010 (CET)[Beantworten]

Nachtrag: Für die Definition finden sich im Netz zahlreiche vertrauenswürdige Quellen, bspw. im Insolvenzrechtsportal Neumassegläubiger und Neugläubiger und Altgläubiger oder auch Fußnote 15 des Wiki-Artikels zur Unternehmenskrise Don --84.190.142.173 14:59, 28. Feb. 2010 (CET)[Beantworten]

Sinnlose Kurzeinleitung[Quelltext bearbeiten]

"Die Restschuldbefreiung ist eine Möglichkeit in vielen Ländern." Die Restschuldbefreiung ist also eine "Möglichkeit"? Das ist in etwa so informativ wie: "Ein Auto ist ein Ding, das es in vielen Ländern gibt." oder "Suizid ist eine Möglichkeit in vielen Ländern". Dazu kommt, dass der zweite Satz keinen direkten Bezug zum ersten hat. -- 84.62.215.168 17:28, 13. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]

Ich habe das mal etwas prägnanter gefasst. --YMS 15:48, 31. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]

Diverse Kritikpunkte[Quelltext bearbeiten]

  • Deutschlandlastigkeit(/Unvollständigkeit: Laut Einleitung besteht die Möglichkeit der Restschuldbefreiung in "vielen Ländern". Beschrieben wird aber hauptsächlich die Situation in Deutschland, nur ganz kurz werden Schweden und England angerissen, alle weiteren fehlen. Zudem findet hier ein Stilwechsel statt, denn während der deutsche Teil juristisch-seriös geschrieben ist, fällt vor allem der schwedische sehr flapsig aus. Im England-Absatz dagegen fehlen elementare Informationen, was schon insofern tragisch ist, als dass die englische Regelung ausweislich der doch vorhandenen Informationen auch für deutsche Staatsbürger anwendbar ist.
  • Aktualität: Oben schonmal angesprochen, aber der Artikel behandelt mögliche zukünftige Entwicklungen und diskutiert in diesem Kontext auch einen "Gesetzesentwurf der Bundesregierung (Stand: März 2006)". Das sollte unbedingt an neuere Entwicklungen angepasst werden. Im selben Absatz folgen (allerdings zusammenhanglos) tatsächlich drei Sätze zu einem 2010er Ereignis - das Vorgebrachte ist allerdings ohne Erläuterung eine Nichtinformation (hat Gedanken geäußert, sind vage, bleibt abzuwarten).
  • Wertungen: Der Text verfällt an mehreren Stellungen in Wertungen ("Dieser Entwurf dürfte jedoch keinen Bestand haben", "Dies erscheint umso seltsamer..."). Dabei sollte unbedingt jeweils begründet werden, warum das subjektiv gesehen so ist, ansonsten ist das m.E.n. unzulässiger POV. --YMS 15:48, 31. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]

Eigentumsdelikte ?[Quelltext bearbeiten]

Vor einigen Jahren wurde doch mal diskutiert, dass jede Art von Eigentumsdelikt während der Wohlverhaltensperiode (also nicht nur die genannten Paragraphen) automatisch zur Versagung der Restschuldbefreiung führt. Vielleicht kann jemand ergänzen, was aus dieser Initiative geworden ist. (nicht signierter Beitrag von 91.67.222.142 (Diskussion) 15:06, 10. Feb. 2011 (CET)) [Beantworten]


Volksnahe Formulierung?[Quelltext bearbeiten]

Könnte wer die ganzen von-Juristen-für-Juristen Abschnitte verständlicher formulieren? Vermutlich werden diese unproportional selten an Privatinsolvenz leiden. "Das Insolvenzgericht hat die Erteilung der Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers zu widerrufen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Schuldner eine seiner Obliegenheiten vorsätzlich verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger erheblich beeinträchtigt hat (§ 303 Abs. 1 InsO)." Der Abschnitt ist sogar länger und komplizierter(!) als der Paragraph selbst. --84.177.171.242 07:16, 15. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]

Defekter Weblink[Quelltext bearbeiten]

http://www.bmj.de/enid/718813064166d45eb142cd2d32557df5,c2ea89636f6e5f6964092d0936363035093a095f7472636964092d0937303034/Reden/Sabine_Leutheusser-Schnarrenberger_1mt.htmlGiftBot (Diskussion) 20:00, 5. Okt. 2012 (CEST)[Beantworten]

Baustein entfernt. Der Link ist im Artikel nicht verwendet. --Fluebbe (Diskussion) 22:04, 9. Jan. 2015 (CET)[Beantworten]

Reform zum 01.07.2014[Quelltext bearbeiten]

Die Rechtslage hat sich zum 01.07.2014 geändert. Ich habe zwei Stellen entstsprechend angepasst, hatte aber noch nicht die Zeit, den Artikel umfassend zu prüfen, zumal Insolvenzrecht nicht mein Schwerpunktthema ist. (nicht signierter Beitrag von Rabs42 (Diskussion | Beiträge) 10:46, 30. Okt. 2014 (CET))[Beantworten]

Ich stimme zu, dass der Artikel so bald wie möglich an die neue Rechtslage angepasst werden sollte. Insbesondere halte ich es für sinnvoll, dass dargestellt wird, welche verschiedenen Fälle hinsichtlich der Verfahrensdauer künftig möglich sind (§ 300 InsO). Der Artikel ist derzeit sehr juristisch abgefasst. Mangels ausreichend tiefen Fachwissens traue ich es mir nicht zu, hier Hand anzulegen. Eine mögliche Quelle wäre: Vollstreckung effektiv, Sonderausgabe vom Juni 2014, Seiten 1 bis 6. --Unendlicheweiten (Diskussion) 16:59, 14. Nov. 2014 (CET)[Beantworten]
Ich bin dabei, den Inhalt soweit wie möglich an das GIRStG anzupassen und auch die Aussagen zur alten Rechtslage zu erhalten. M.M.n. sollten in einem zweiten Schritt dann auch die von der IP im Folgeabschnitt dieser Diskussionsseite angesprochenen Vorschläge aufgegriffen werden. --Fluebbe (Diskussion) 22:00, 9. Jan. 2015 (CET)[Beantworten]

Vorschläge - Bitten?[Quelltext bearbeiten]

diesem dem Wesen nach recht schönen Artikel fehlen nach meiner Auffassung (Alt-Pr.Insolvenzler vor 7/14) etliche Themenkreise oder Verdeutlichung, als da wären

1. missverständliche Anwendung des Begriffes Wohlverhaltensperiode (WVP) - einmal Jurist - einmal Laie. Der Jurist spricht von der strengen Wohlverhaltensperiode erst ab dem Termin (meist im 5. oder 6.Jahr), ab dem durch Gerichstsbeschluss die Restschuldbefreiung in Aussicht gestellt wurde. Andererseits aber erwartet der Jurist das Wohlverhalten (mit Auflagen und Versagungsgründen vom ersten Tag der Insolvenz an. Dies muss auch der Betroffene so wissen, daß die Auflagen der WVP schon vom ersten Tage an gelten.

2. Besteht ein Rechtsanspruch auf Eintritt und Erhalt der Vergünstigungen in der WVP? - als da wären vorweg Erbschaft zur Hälfte und nicht gesamt in die Masse, dann die Vergünstigungen (sog. Motivationsrabatt oder Durchhalteprämie gem § 292 InsO, daß das abzuführende Pfändungsmaximum im 5. Jahr um 10%, im 6. Jahr um 15% gemindert werde,

3. Ein Grossteil kommt überhaupt nie in die WVP. Wer entscheidet über Eintritt oder Nicht-Eintritt in die WVP und unter welchen Voraussetzungen - der TH oder das Gericht und kann der Insolvente dies beantragen?

4. warum können die NeuKriterien der verkürzten Insolvenz (Reform) ab Juli 14 InsoDauer nur 4 Jahre (falls 35% der Schulden getilgt...) trotz Gleichbehandlungsgebotes von Insolventen vor dem Gesetz nicht auch Altbeständlern gewährt werden, deren InsoAntrag vor dem 1.7.14 erfolgt ist (siehe BunTags und GesetzesDebatte anlässlich Reform).

5. Hinweis auf Tragweite und Bedeutung des sog. Bankenprivileges in Verfahren, bei denen Immobilien zur Verwertung in der InsMasse kommen und zB Verkauf von Teil-Bauland durch den TH, daß die Bankforderung a) in voller Höhe bestehen bleibt und b) im Grundbuch (Rest) eingetragen bleibt, womit der Schuldner der Gesetzesabsicht entgegen seine Schulden nie mehr los wird bzw. durch das Verfahren darin dann getäuscht wurde, als da die Bank im Falle von Restimmobilien (wie nicht verkäufliches Bauland) nach 6 Jahren ihre Forderungen in voller Höhe beitreiben kann. (nicht signierter Beitrag von 87.177.4.232 (Diskussion) 15:22, 20. Dez. 2014 (CET))[Beantworten]


Sicherlich richtig, ich denke aber dass es sich kaum lohnt daran zu arbeiten, bevor der ganze Artikel nicht an die letze Reform angepasst wurde, bzw. sollte dies wohl währen dessen geschehen. Versuche mich gerade daran. Vorab nur soviel und auch für mich als Gedankenstütze:
  • Ad 1.: Durch die Neufassung des § 295 InsO gibt es statt des alten Begriffes "Wohlverhaltensperiode", der für das im Gesetz genutzte "Laufzeit der Abtretungserklärung" (§295 InsO a.F.) stand, nur noch den "Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist" (§295 InsO n.F.). Damit nähern wir uns dem Begriff der "strengen WVP", den ich allerdings in deinem Beitrag zum ersten Mal höre. Gibt es dafür eine Quelle?
  • Ad 2.: Zur Erbschaft: Der Ausgangsfall ist, dass dem Schuldner eine Erbschaft komplett zusteht. Ohne die Obliegenheit des § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO würde er die Erbschaft einfach behalten. Es handelt sich also imho mitnichten um ein Privileg, sondern eben um eine Obliegenheit. Denn die Schuldner können während des Laufzeit der Abtretung nur die Auszahlungen des Treuhänders erwarten, nicht selbst gegen der Schuldner vollstrecken, § 294 Abs. 1 InsO. Wegen der anderen Punkte:Durch die Neufassung des § 292 Inso hinfällig, es gibt keine Durchhalte- oder Motivationsprämien mehr.
  • Ad. 3.: Da WVP nach InsO a.F. "Laufzeit der Abtretungserklärung" hieß, verstehe ich nicht, wie man da nicht reinkommen sollte. Dazu kannst du nur den Antrag verbockt haben, und dann liegt das nicht daran, dass der TH oder das Gericht etwas bestimmen, sondern dass du ein Insolvenzstraftäter o.ä. bist.. :-/
  • Ad 4.: Hast du da eine Quelle? In den Entwürfen finde ich mit Strg+F nichts, habe aber auch noch nicht systematisch gesucht. Sicherlich interessant, aber imho einfach deswegen nicht möglich, weil ja die Gläubiger sich auf die alte Rechtslage berufen könnten, wenn 35% Quote erreicht sind, aber dann bspw. noch 2 Jahre weitere Befriedigung aus Abtretungen zu erwarten sind.
  • Ad 5.: Das Bankenprivileg gibts nicht mehr.
Ich bin mit der Novelle zum Insolvenzrecht gekommen und bin daher unbeleckt was bspw. Punkt 5 angeht. Ich nehme aber mal an, dass wir ganz gut fahren, wenn wir auf der Grundlage des jetzigen Rechtsstandes anfangen zu aktualisieren und die imho hauptsächlich von Benutzer:Este erstellten anderen Punkte stehenlassen. Jedenfalls werde ich das so machen, wenn ich hier der einzige Bearbeiter bleibe. --Fluebbe (Diskussion) 23:08, 9. Jan. 2015 (CET)[Beantworten]

Eine neue Qualität der de.wikipedia?[Quelltext bearbeiten]

Habe einen FAZ-Artikel aus den Einzelnachweisen rausgeworfen, weil möglicherweise eines von den drei angezeigten Suchergebnissen als Nachweis dienen könnte; dumm nur, daß es sich um kostenpflichtige Artikel aus dem Archiv handelt. Ein (neudeutsch) no go! Deshalb Rücksetzung zurückgesetzt. (nicht signierter Beitrag von Michael-münchen (Diskussion | Beiträge) 00:27, 1. Apr. 2015 (CEST))[Beantworten]

Vgl.: Hilfe:Einzelnachweise#Umgang mit nicht mehr erreichbaren Internetnachweisen, Zitat: "Eine Löschung des defekten Einzelnachweislinks ist hingegen auf jeden Fall zu vermeiden – zum einen aus Gründen der Quellen- und Artikelentstehungstransparenz und zum anderen, weil auch Totlinks in Internetadresse, Linktext und sonstigen Angaben innerhalb des Nachweises noch Informationen enthalten können, die beispielsweise Hinweise auf Datum und Qualität der Quelle geben können. Zudem könnten die dann ehemals bequellten Angaben von kritischen Wikipedia-Mitarbeitern als unbelegte Behauptung klassifiziert und wiederum selbst entfernt werden." - Soweit die Regelung, die mir bekannt ist. Worauf gründet sich denn Deine Erkenntnis, dass der Einzelnachweis gelöscht werden sollte? "No go" allein ist ein wenig dürftig! --Unendlicheweiten (Diskussion) 01:15, 2. Apr. 2015 (CEST)[Beantworten]
Zitate können hilfreich sein ...

... dann aber bitte vollständig interpretieren!

Noch eins (steht während ich hier schreibe) ganz unten: "Wikipedia-Artikel sollen nur überprüfbare Informationen aus zuverlässigen Publikationen enthalten." Die angegebene Quelle ist weder zuverlässig noch ist die Information hinter einer Paywall einfach zu überprüfen. Die bei einer Suche drei angebotenen (Bezahl-)Artikel enthalten grobe Fehler (wie die SZ) bzgl. der Wohnsitznahme in UK. Ich bin eigentlich ein fauler Sack und habe nur gelegentlich an der de.Wikipedia mitgearbeitet; hauptsächlich verkorkste Links entsorgt! --Michael aus München (Diskussion) 12:14, 2. Apr. 2015 (CEST)[Beantworten]

  • Erstens: Der Link führt tatsächlich nicht mehr ans richtige Ziel! Insofern sollte er tatsächlich so nicht stehen bleiben! So hattest Du es aber leider nicht begründet.
  • Zweitens: Die FAZ gilt sehr wohl als reputable Quelle. Da gibt es irgendwo in der WP auch eine entsprechende Auflistung.
  • Drittens: Wäre es denkbar, dass der ursprüngliche Text in einem der Internet-Archive noch nachvollziehbar ist. Mir selbst fehlt aber leider im Moment die Zeit, mich darum zu kümmern.
  • Viertens: Das Zitat steht so da. Es ist auch nicht von mir. Es scheint mir grundsätzlich auch vernünftig zu sein. Jede Mithilfe hier ist willkommen! Es gibt hier bei WP genug zu tun und zu verbessern. Defekte oder nicht mehr ans Ziel führende Einzelnachweise sofort rauszuschmeissen, mag zwar einfach sein, ist aber vielleicht nicht immer die beste Weg (vgl. nochmals die zitierte Stelle). Viele Grüße, --Unendlicheweiten (Diskussion) 14:39, 2. Apr. 2015 (CEST)[Beantworten]
Tote Links schmeiße ich nur raus, wenn keine Möglichkeit besteht, diese aufzufrischen; ich habe schon einige repariert! Habe mal den Einzelnachweis "Süddeutsche" ergänzt - der könnte so auch stehen bleiben, wenn mal der Artikel (sichtbar) online verschwindet! Gruß--Michael aus München (Diskussion) 10:37, 5. Apr. 2015 (CEST)[Beantworten]

Kann den Ausführungen von Unendlicheweiten nur beipflichten. Bei Sofortentfernung eines "toten Links" läßt sich die Artikelgenese nicht mehr nachvollziehen. Hier verhält es sich genauso, wie mit nicht allen WP-Lesern zugänglicher Literatur: Entscheidend ist, dass die mit Quellenangaben belegten Fundstellen NACHPRÜFBAR bleiben. Das geht auch bei "toten Links", wenn diese als solche gekennzeichnet sind. Die sofortige Verfügbarkeit über einen Link wäre zwar wünschenswert; da wo das nicht erreichbar ist, sollte der Hinweis auf die tatsächliche Quelle stehenbleiben. --Ekab (Diskussion) 10:00, 3. Apr. 2015 (CEST)[Beantworten]

Abschnitt "Wirkung der Restschuldbefreiung - Anmeldung besonderer Forderungen[Quelltext bearbeiten]

Der Abschnitt enthält folgende Passage:
...Doch sollte der Gläubiger dabei beachten, dass § 182 InsO nicht gilt.[6] Der Streitwert und damit die Prozesskosten bemessen sich mithin nach dem Nominalwert der Forderung, nicht nach der Quotenaussicht. Eine Feststellungsklage wird daher wirtschaftlich nicht sinnvoll sein, wenn auch nach Ende des Insolvenzverfahrens keine Befriedigung zu erwarten ist.
Für die von mir durch Unterstreichung hervorgehobene Passage wird zwar der "Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, Herchen, § 184 Rn. 15" als Beleg angeführt. Wo ist das Ganze jedoch normiert? Warum ist eine solche Abweichung zur Rechtslage im Fall dieser besonderen (deliktischen) Forderungen gegeben? Das erschließt sich mir nicht aus dem Artikel und ich finde keine entsprechende Passage in der InsO.--Losdedos (Diskussion) 23:49, 20. Apr. 2016 (CEST)[Beantworten]

Versagungsantrag bis zum Schlusstermin[Quelltext bearbeiten]

Nach § 290 Abs. 2 InsO kann ein Versagungsantrag schriftlich bis zum Schlusstermin gestellt werden.

Die Aussage im Beitrag, ein solcher könne nur im Schlusstermin gestellt werden, ist daher definintiv falsch und steht nicht im Einklang mit dem Gesetz. (nicht signierter Beitrag von 95.168.134.210 (Diskussion) 15:19, 17. Mär. 2017 (CET))[Beantworten]

Widersprüchliche Formulierungen oder Redundanz?[Quelltext bearbeiten]

Es gibt in der InsO § 287b und § 295 ähnliche Bestimmungen hinsichtlich der "Erwerbsobliegenheit des Schuldners". Der Unterschied besteht darin, dass 287b "ab Beginn der Abtretungsfrist bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens", § 295 "zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist" gilt. Wo ist der Unterschied? Gibt es einen Grund, dass in § 295 die zeitliche Reihenfolge vertauscht wurde? --TennisOpa (Diskussion) 00:20, 7. Dez. 2018 (CET)[Beantworten]