Diskussion:Sozialversicherungsentgeltverordnung

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Letzter Kommentar: vor 12 Jahren von Dr.cueppers in Abschnitt Formulierung
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Formulierung[Quelltext bearbeiten]

Zitat: "Um eine unterschiedliche Bewertung von Sachbezügen im Sozialversicherungsrecht und im Steuerrecht zu vermeiden"
(1) Eine "Bewertung" (Umrechung in Geldwert) hätte der Gesetzgeber aus sozialversicherungsrechtlichen Gründen gar nicht machen müssen: Was überhaupt nicht angerechnet wird, brauchte ja gar nicht erst "bewertet" (in Geldwert umgerechnet) zu werden. ("Ich schenke Dir das und das, was eigentlich 100 EURO Wert ist" - den letzten Halbsatz kann man sich sparen). Diese "Bewertung" wirkt sich also - in genau dieser Höhe - nur steuerlich aus.
(2) Der "Unterschied" im Sozialversicherungsrecht und im Steuerrecht liegt darin, dass die Sozialversicherung das überhaupt nicht "bewertet" (hier nicht im Sinne von "Umrechung in Geld" benutzt - aber so liest es der Laie) und das Steuerrecht "im vollen Umfang".
Eine unterschiedliche "Bewertung" (hier wiederum nicht im Sinne von "Umrechung in Geld" benutzt) von Sachbezügen im Sozialversicherungsrecht und im Steuerrecht wird also nicht "vermieden", sondern ist Absicht des Gesetzgebers.
Weil der Laie das Wort "Bewertung" nicht als "Umrechung in Geldeswert" auffasst, sondern im Sinne von "abgabepflichtig" oder "anrechnugnspfichtig" interpretiert, ist die zitierte Formulierung unglücklich. Gruß -- Dr.cueppers - Disk. 11:31, 8. Mai 2012 (CEST)Beantworten
Was an der Formulierung unglücklich oder missverständlich sein soll, leuchtet mir nicht ein. Grundsätzlich sind Sach-Zuwendungen des Arbeitgebers, wie freie Kost und Logis sozialversicherungspflichtiges Arbeitsengelt, das bei der Bemessungung der Beiträge zu berücksichtigen ist. Die SvEV legt fest, mit welchem Geldeswert die Sachzuwendungen zur berücksichtigen sind. Freie Kost wird monatlich mit 219 € bewertet, für die Gewährung der freien Kost ist also zum Beispiel ein Rentenversicherungsbeitrag von 42,92 € (19,6%) zu zahlen. Es sollö vermieden werden, dass bei der Steuer für die freie Kost andere Werte zurgunde gelegt werden, als bei der Sozialversicherung. --Gunilla (Diskussion) 12:28, 8. Mai 2012 (CEST)Beantworten
Weil der Laie den Satz so liest: "Um eine unterschiedliche Anrechnung von Sachbezügen im Sozialversicherungsrecht und im Steuerrecht zu vermeiden"
und gerade genau das geschieht: Bei der Steuer ist der Wert abgabepflichtig, bei der Sozialversicherung nicht. Gruß -- Dr.cueppers - Disk. 13:01, 8. Mai 2012 (CEST)Beantworten
Eine Formulierung wie
Bestimmte steuerrechtliche Regelungen verweisen auf die Sachbezugswerte der SvEV (z.B. § 8 EStG Abs. 2 Satz 6), die dadurch für das Sozialversicherungsrecht und für das Steuerrecht gelten.
würde eine solche Fehlinterpretation nicht zulassen.
Gruß -- Dr.cueppers - Disk. 14:47, 8. Mai 2012 (CEST)Beantworten
Ich habe doch klar und deutlich gesagt, dass der Sachbezugswert auch (!) bei der Sozialversicherung abgabepflichtig ist. Sie scheinen da etwas gründlich missverstanden zu haben, wenn Sie meinen, dass der Wert bei der Sozialversicherung nicht abgabepflichtig wäre. --Gunilla (Diskussion) 15:16, 8. Mai 2012 (CEST)Beantworten
Das wird mit dem jetzigen Textaufbau nicht so klar: Zitat:
In der SvEV wird definiert, welche Arten von geldlichen Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Beschäftigten nicht dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt zuzuordnen sind und somit bei der Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge nicht berücksichtigt werden.
Dieser prominente Satz, der auch noch als Definition deklariert ist, dominiert alles Spätere, weil man gedanklich diesen Satz für das "Oberprinzip" des gesamten folgenden Artikeltextes hält, wie das bei allen anderen WP-Artikeln der Fall ist. Dass dahinter "neben"(bei) vom genauen Gegenteil die Rede ist, überliest man - merkt man gar nicht. Aber der jetzige Satz ist offenbar nur die "halbe" Definition:
Vorschlag: In der SvEV werden erstens die Ausnahmen von der Regel definiert, dass Zuwendungen eines Arbeitgebers an einen Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig sind; davon betroffen sind einige Arten von geldlichen Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Beschäftigten, die hiernach nicht dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt zuzuordnen sind und somit bei der Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge nicht berücksichtigt werden.
Zweitens definiert die SvEV den Geldwert von Sachzuwendungen......
Gruß -- Dr.cueppers - Disk. 10:44, 9. Mai 2012 (CEST)Beantworten