Diskussion:Sperrbezirk

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„Zum Schutze des öffentlichen Anstandes und der Jugend in der Landeshauptstadt München ist die Ausübung der Prostitution, zu der auch die Anbahnung gehört, in den von folgenden Grenzen umschlossenen Gebieten (Sperrbezirke) verboten:

1. Sperrbezirk Nr. 1 – Stadtmitte

Dieser Sperrbezirk umfasst folgende Bereiche:

a) Gabrielenstraße – […] – Weiglstraße zur Gabrielenstraße;

ausgeschlossen vom Geltungsbereich dieses Teils des Sperrbezirks Nr. 1 sind:

[…]

der Nordfriedhof,

[…]“

Anscheinend sehr tolerant, die Bayern :-). --Tim Landscheidt 13:15, 26. Mai 2008 (CEST)[Beantworten]

Situation in verschieden Städten, Rechtliche Durchsetzung bzw. Duldung, praktische Folgen, etc. ...[Quelltext bearbeiten]

...alles Informationen, die noch fehlen. Angeblich soll ja z.B. der Zuhälter-Druck auf die Frauen sinken, wenn die Sperrbezirksregelung liberaler ist, z.B. Berlin wo es glaube ich gar keine gibt im Vergleich zu München, wo fast alles Sperrbezirk ist. Zufügen entsprechender Informationen wäre daher nett. -- 92.229.89.42 15:05, 5. Apr. 2010 (CEST)[Beantworten]

Karte zur Veranschaulichung wäre gut[Quelltext bearbeiten]

Ich finde das irgendwie sehr verwirrend: Zunächst ist Prostitution grundsätzlich deutschlandweit erlaubt, dann ist sie in allen kleinen Gemeinden (und vermutlich auch in freier Flur außerhalb von Ortsgebieten) pauschal verboten, nur in großen Städten wieder erlaubt, und dann innerhalb dieser großen Städte ist sie dann wieder bezirksweise verboten. Eine Karte wäre gut, die Deutschlands aktuelle Nicht-Sperrbezirke zeigt. Oder als Detailkarte, zum Beispiel vom Großraum München. Gibt es so eine Karte schon irgendwo im Netz, vielleicht als Vorlage für unsere Kartenwerkstatt? --Neitram 12:11, 2. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]

Prostitution in kleinen Gemeinden ist nicht pauschal verboten, die Landesbehörden DÜRFEN sie dort verbieten. Das Strafgesetzbuch sagt einfach, dass Prositution nicht generell strafbar ist, es wird aber den lokalen Behörden die Möglichkeit eingeräumt, das Ganze einzuschränken.--Papilio (Diskussion) 08:26, 20. Apr. 2012 (CEST)[Beantworten]
Stimmt, jetzt beim nochmaligen Lesen erkenne ich, dass ich das missverstanden hatte. Eine Karte wäre trotzdem gut; auch um zu sehen wie das Verhältnis Sperrbezirke zu Nicht-Sperrbezirken a) innerhalb, b) außerhalb großer Städte so ist. --Neitram 15:43, 20. Apr. 2012 (CEST)[Beantworten]
Zumal nicht klar ist, was in den nichtgenannten 13 Bundesländern gilt. --Kulturkritik (Diskussion) 00:24, 10. Feb. 2023 (CET)[Beantworten]

Ausnahmsweise ?[Quelltext bearbeiten]

Was soll das Wörtchen ausnahmsweise in der Einleitung ? Im Sperrbezirk ist Prostitution verboten, und basta. Man würde ja auch nicht texten: in der Schonzeit ist die Jagd ausnahmsweise verboten. - Bitte um Erklärung. --62.216.210.28 12:11, 1. Jan. 2017 (CET)[Beantworten]

Das kommt davon, das Prostitution grundsätzlich legal ist, ausgenommen in Sperrbezirken, also sind Sperrbezirke die Ausnahme.
Deshalb also ausnahmsweise Verbotene Gebiete, für die Prostituition, und dafür steht ausnahmsweise in diesem Satz.--Falo21 (Diskussion) 16:13, 3. Feb. 2017 (CET)[Beantworten]
Geändert. Da die adverbiale Bestimmung ausnahmsweise sich nur auf das Verb beziehen kann, ist sie im zitierten Satz fehl am Platz, denn im Sperrbezirk ist Prostitution nicht ausnahmsweise sondern immer untersagt. --Judäische Volksfront (Diskussion) 16:04, 15. Dez. 2018 (CET)[Beantworten]

Auch bei Tierseuchenausbrüchen wird vom jeweils zuständigen Veterinäramt ein Sperrbezirk errichtet - das sollte erwähnt und der Artikel entsprechend erweitert werden... MfG --URTh (Diskussion) 20:34, 19. Dez. 2019 (CET)[Beantworten]