Diskussion:Technische Hilfe auf Verkehrswegen

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Letzter Kommentar: vor 14 Jahren von Elscheffe in Abschnitt Rechtsgrundlage
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Textfreigabe[Quelltext bearbeiten]

Der Urheber des Textes auf http://www.thw-oehringen.de/THV/Aufgaben%20des%20THW.htm Holger Laukhuf hat diesen am 18. August 2006 unter den Bedingunegn der GFDl freigegeben.

Dieser Artikel stellt keine Urheberrechtsverletzung dar.

Unter der Ticketnummer 2006081810002779 liegt seit dem 18. August 2006 eine Erlaubnis des Urhebers bzw. Rechteinhabers zur Nutzung vor.

--Ixitixel 15:36, 21. Aug 2006 (CEST)

Rechtsgrundlage[Quelltext bearbeiten]

Dieser Beitrag ist höchst fragwürdig. Die Rechtsgrundlage der beschriebenen Maßnahmen ist nicht nachvollziehbar. (nicht signierter Beitrag von 94.219.222.18 (Diskussion) 16:50, 10. Mär. 2009 (CET))Beantworten

§ 1 Absatz 2 THW Helferrechtsgesetz: Das Technische Hilfswerk ist eine nicht rechtsfähige Bundesanstalt mit eigenem Verwaltungsunterbau im Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern. Es hat folgende Aufgaben:

1. Technische Hilfe im Zivilschutz,

2. technische Hilfe im Auftrag der Bundesregierung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes,

3. technische Hilfe bei der Bekämpfung von Katastrophen, öffentlichen Notständen und Unglücksfällen größeren Ausmaßes auf Anforderung der für die Gefahrenabwehr zuständigen Stellen, insbesondere im Bergungs- und Instandsetzungsdienst.

Die Autobahnpolizei ist die für die Gefahrenabwehr zuständige stelle und fordert das THW im Vorfeld an. Was ist daran nicht nachvollziehbar?!? -- Blarp 17:43, 4. Apr. 2009 (CEST)Beantworten

Die Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit auf Anforderung der Verkehrspolizei ergibt sich weitgehend aus den Bestimmungen, auf denen auch die Amtshilfe beruht. --elscheffe 17:04, 7. Sep. 2009 (CEST)Beantworten

Bilder[Quelltext bearbeiten]

Hat jemand ein Bild von nem MTW im THV-Einsatz? Ein IKW ist ja eher unüblich. -- Blarp 17:49, 4. Apr. 2009 (CEST)Beantworten