Diskussion:Umlegung

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Letzter Kommentar: vor 6 Jahren von Daceloh in Abschnitt Surrogationsprinzip
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Als Voraussetzung für eine Umlegung reicht laut § 45 Baugesetzbuch (BauGB) die Vorlage eines Bebauungsplans. Dort heißt es: “Die Umlegung kann 1. im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 oder 2. innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34, ... durchgeführt werden." Der § 30 umfasst ausdrücklich alle Bebauungspläne:

  • § 30 (1): qualifizierter Bebaungsplan
  • § 30 (2): vorhabenbezogener Bebaungsplan
  • § 30 (3): einfacher Bebaungsplan

Ein qualifizierter Bebaungsplan ist demnach nicht notwendig - wie im Artikel angegeben.

Eine Umlegung wird zunächst von der Umlegungsstelle angeordnet. Das kann, muss aber nicht zwingend die Gemeinde sein. Vielmehr kann sie diese Aufgabe an einen (ständigen) Umlegungsausschuss abgeben. (siehe dazu § 46 BauGB)

Die angesprochenen Änderungen wurden inzwischen umgesetzt.

-- 62.225.117.57 10:11, 22. Sep. 2008 (CEST)Beantworten

Surrogationsprinzip[Quelltext bearbeiten]

"Dies gilt heute nur noch für die grundstücksbezogenen Rechte (vgl. § 63 Abs. 1 BauGB). Für das Grundstück selbst gilt dies nicht (mehr)."

Diese Aussage konnte ich dem zitierten BVerG-Urteil nicht entnehmen. Hat jemand noch eine Sekundärquelle dafür? Daceloh (Diskussion) 11:05, 19. Mai 2017 (CEST)Beantworten