Diskussion:Untauglicher Versuch

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Letzter Kommentar: vor 5 Jahren von Stephan Klage in Abschnitt Abgrenzung
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Ganz selten kommt auch der Fall vor, dass der Täter ein untaugliches Subjekt für die von ihm beabsichtigte Straftat ist ("Ein Nicht-Amtsträger lässt sich bestechen").

Bitte übersetzen für Dummi, begreife nicht. UJ (müsste IST nicht HATT oder VORGESEHEN HATT heissen? Nichtjurist im Zweifel ist.


Auf der Schadenszauber Seite steht: "Juristisch gilt Schadenszauber als untauglicher Versuch.[1]" hier steht nun wiederum Schadenszauber wäre ein Abgergläubischer Versuch. Was ist nun korrekt? (nicht signierter Beitrag von 85.178.219.191 (Diskussion | Beiträge) 21:03, 24. Jan. 2010 (CET)) Beantworten

"Ein Nicht-Amtsträger lässt sich bestechen" In diesem Fall gibt es wohl zwei Täter, den Bestechenden und den Bestochenen. Und der bestochene Täter ist selbst das untaugliche Subjekt seiner Straftat. POhne Gewähr, vielleicht kann ein Jurist das ganze klarer formulieren. --Siehe-auch-Löscher 09:19, 27. Jan. 2010 (CET)Beantworten

Abgrenzung[Quelltext bearbeiten]

Ich würde mir wünschen, daß der untaugliche Versuch vom abergläubischen Versuch besser abgegrenzt wird. Die Formulierung ist außerdem per Definition quatsch. Naturwissenschaft beschreibt genau genommen nichts als "unmöglich". Sie leitet vielmehr Gesetzmäßigkeiten aus Beobachtungen ab, um Voraussagen zu treffen, und prüft dann per Experiment das Eintreffen dieser Voraussagen. Trifft die Voraussage nachvollziehbar ein, gilt das Gesetz als für den konkreten Fall bestätigt, ansonsten als für diesen Fall nicht anwendbar. Beide Begriffsdefinitionen beschreiben daher unter der Prämisse eines überhaupt ernstzunehmenden Tatvorsatzes beim Täter aus naturwissenschaftlicher Sicht eigentlich exakt das gleiche, nämlich den Versuch, eine Voraussage ("wenn ich einen Menschen mit Wattebällchen bewerfe, wird er irgendwann sterben") experimentell zu bestätigen, deren Eintreffen schon lange unter vergleichbaren Bedingungen experimentell falsifiziert (d.H. als nicht zutreffend erkannt) wurde.

Im Sinne der Rechtsprechung können die Abgrenzungsmerkmale nur beim subjektiven Tatbestandsmerkmal „Vorsatz“ und beim „Schutzbereich des Gesetzes“ (Rechtsgut) sinnvoll diskutiert werden. Und dazu bedurfte es durchaus noch einer Klarstellung. Daher habe ich die Zweifelhaftigkeit des vorliegenden Tätervorsatzes beim abergläubischen Versuch nachgetragen; denn: das Handeln des Täters verlangte in diesen Fällen einen Wirkungseintritt, der außerhalb der eigenen Kräfte liegt (Die Geister, die ich rief ...). Zudem ist der Mensch nicht allmächtig, weshalb auf den strafrechtlich relevanten Sozialbereich zu achten ist, der vom Menschen überhaupt genutzt werden kann. Zauberei hat noch nie zu einem nachweislichen Erfolgseintritt geführt, weshalb auch erst das Verlassen des Sozialbereichs zu einer Täterentlastung führen kann. --Stephan Klage (Diskussion) 09:19, 16. Nov. 2018 (CET)Beantworten