Diskussion:Verwaltungsprozessrecht (Deutschland)

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Die Kategorisierung unter Verwaltungsverfahrensrecht halte ich für unzweckmäßig, vgl. Kategorie Diskussion:Verwaltungsverfahrensrecht --wau 20:57, 1. Dez 2004 (CET)

Nach Entfernung der Vorlage Rechtshinweis habe ich diese wieder hinzugefügt und die Verlinkung zu

entfernt. Begründung:

  1. sie gehört eher in den Artikel verwaltungsprozessrecht
  2. bestehen Zweifel, ob die Verlinkung konform mit dem Urheberrecht und der Rechtsprechung zu Deep Links geht.

--130.75.128.19 11:27, 5. Jan 2005 (CET)

Ich finde, die Aufzählung der Zulässigkeitsvoraussezungen einer verwaltungsgerichtlichen Klage ist hier nicht notwendig. Dies zumindest dann - wenn es wie hier ohne entsprechende Erläuterungen und Erklärungen geschieht. Das lieblose Abschreiben abstrakter Begriff aus dem Lehr- oder Repetitoriumsbuch hat auf Wikipedia keinen Platz

Gesetzgebungszuständigkeit für das Vorverfahren[Quelltext bearbeiten]

Die Ausführungen zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorverfahrens sind nicht unrichtig, lesen sich hier aber doch sehr antiquiert. Diese Frage war mal vor dreißig, vierzig Jahren ein Thema, heute rollt jeder Volljurist darüber nur noch mit den Augen. Statt solcher überholter Ausführungen sollte lieber auf die Gegenwart eingegangen werden, wonach das Vorverfahren in vielen Ländern mit großem Nachdruck abgeschafft wird, sei es über einen nach Sachgebieten sortierten umfangreichen Ausschlusskatalog, sei es durch einen Ausschluss für den Fall, dass der Verwaltungsakt von einer Mittelbehörde (= Regierungspräsidium) stammt. --Opihuck 22:12, 29. Dez. 2010 (CET)Beantworten

Richtiger Klagegegner keine Zulässigkeitsvoraussetzung[Quelltext bearbeiten]

Der Einfügung des richtigen Klagegegners als Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Klage muss ich widersprechen. Mir ist bekannt, dass das auf den Waschzetteln der juristischen Repetitorien zu lesen ist. Davon wird es aber nicht richtiger. Wer den falschen Klagegegner erwischt, dessen Klage wird – genau wie im Zivilrecht – als unbegründet, und nicht etwas als unzulässig, abgewiesen. Bitte diese eindeutig falsche Änderung revertieren. --Opihuck 22:50, 8. Mär. 2011 (CET)Beantworten

Je nach Rechtsauffassung der Verwaltungsgerichte ist § 78 VwGO meines Wissens als Zulässigkeitsvorraussetzung einer Verwaltungsgerichtlichen Klage (hauptsächlich in norddeutschen Bundesländern) oder als Passivlegitimation (hauptsächlich in süddeutschen Bundesländern) von Bedeutung. MfG, -- Bouquineur 23:03, 8. Mär. 2011 (CET)Beantworten
Nein, da ist dein Wissen falsch. Du kannst es nennen, wie du willst, ob richtiger Klagegegner oder Passivlegitimation – eine gegen den falschen Klagegegner gerichtete Klage ist unbegründet und nicht unzulässig. Ich erbitte einen Beleg für deine gegenteilige Behauptung. --Opihuck 23:14, 8. Mär. 2011 (CET)Beantworten
Siehe hier: Gerhard Bülter: Verwaltungsgerichtliche Urteile und Beschlüsse im Assessorexamen. Hüthig Jehle Rehm, 2009, S. 300.
Genau so ein Kochbuch hatte ich erwartet. Ich meinte aber eine gerichtliche Entscheidung, in der behauptet wird, eine gegen den falschen Klagegegner gerichtete Klage sei unzulässig. --Opihuck 23:33, 8. Mär. 2011 (CET)Beantworten
Immer locker durchatmen. Am Besten Du fügst Dein Wissen in den Artikel ein! Am Besten mit Beleg. MfG -- Bouquineur 23:44, 8. Mär. 2011 (CET)Beantworten
Denke das Problem ist geklärt, siehe hier: Hubertus Gersdorf Verwaltungsprozessrecht. Hüthig Jehle Rehm, 2009, S. 31. MfG -- Bouquineur 23:58, 8. Mär. 2011 (CET)Beantworten

Hallo Bouquineur, ich war gestern Abend schon zu müde, um auf deine vorletzte Bemerkung noch einzugehen; das will ich jetzt aber gern nachholen: Die Frage, ob die fehlerhafte Wahl des richtigen Klagegegners eine Zulässigkeitsvoraussetzung ist, machen die Kochbücher vor allem an § 78 VwGO fest. Er steht nun mal, wie die meisten anderen Regelungen zur Zulässigkeit, in der Prozessordnung. Durch das BVerwG ist jedoch seit langem geklärt, dass zumindest § 78 Abs.1 Nr. 1 VwGO die Passivlegitimation, also die Frage der Person betrifft, die den geltend gemachten Anspruch materiell zu erfüllen hat. Statt vieler verweise ich auf BVerwG, Urt. v. 3. März 1989 – 8 C 98.85 –, wo es schon im Leitsatz heißt:

„§ 78 Abs. 1 Nr. 1 1. Halbsatz betrifft in seiner Festlegung, gegen wen die Anfechtungsklage zu richten ist, nicht die Zulässigkeit der Klage, sondern allein die Passivlegitimation.“

Redeker/v. Oertzen, VwGO, 15. Aufl. 2010, § 78 Rdnr. 11, und Sodan/Ziekow, VwGO, § 78 Rdnr. 3, zeigen die Konsequenzen bei Verstößen auf: „Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.“ Das sieht auch die verwaltungsgerichtliche Praxis ganz überwiegend so.

Ich will jedoch nicht verhehlen, dass – so ist es ja in der Juristerei häufig – die Rechtsprechung des BVerwG nicht von allen akzeptiert wird. Immerhin vertritt ein namhafter – aber wohl in diesem Punkte von den Verwaltungsgerichten nicht als relevant einzustufender Kommentar –, nämlich der Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage 2009, § 78 Rdnr. 1, die Auffassung, bei der Regelung des § 78 handele es sich in toto um eine Frage der passiven Prozessführungsbefugnis und nicht der Passivlegitimation.

Diese Sichtweise scheint vor allem aus den Bundesländern zu kommen, deren Landesgesetzgeber bestimmt hat, dass die Klage nicht gegen den Rechtsträger, sondern gegen die Behörde selbst zu richten sei (§ 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO). Hier wird die Auffassung vertreten, dass die gegen den Rechtsträger anstelle der Behörde erhobene Klage unzulässig sei, weil der Landesgesetzgeber für die Prozessstandschaft der Behörde optiert habe und Verstöße dagegen die Zulässigkeit der Klage berührten (vor allem das OVG Münster sieht das wohl so; in NRW sind Behörden nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO beteiligtenfähig). Wohl gemerkt: Das gilt für den Fall, dass als Beklagter nicht die Behörde XY, sondern das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Behörde XY gewählt wird. Es dürfte nicht gelten, wenn statt der Behörde XY die sachlich unzutreffende Behörde Z verklagt wird; dann ist die Klage wieder unbegründet. Und es gilt nach dem Wortlaut des Gesetzes auch nicht für andere als Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen (es würde mich allerdings nicht wundern, wenn das OVG Münster § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO auch auf die anderen Klagearten analog anwendet).

Diese landesrechtliche Spitzfindigkeit mag vielleicht so sein. Hier in Hessen, wie in den meisten anderen Bundesländern, gibt es diese Möglichkeit nicht, da § 78 Abs.1 Nr. 2 VwGO nicht anwendbar ist. Sie zu einem allgemeinen Prinzip zu erheben, wie du es mit der Einfügung des richtigen Klagegegners in das Zulässigkeitsschema getan hast, erscheint mir in dieser Allgemeinheit unzutreffend. Auch dein jetziger neuer Klammerzusatz irritiert mich, denn die Auffassung des BVerwG ist relevanter als die Auffassung des Kommentars von Kopp oder anderer Autoren oder der juristischen Kochbücher.

Ich hielte es insgesamt für sinnvoller, auf die landesrechtliche Besonderheit zum Klagegegner in einem ans Ende des Zulässigkeitsschemas angefügten eigenen Absatz einzugehen. Da kann man dann in ein paar Sätzen sagen, warum die falsche Wahl des Gegners ausnahmsweise bereits Auswirkungen auf die Zulässigkeit der Klage haben kann. Einverstanden? Ich würd's dann auch schreiben. Viele Grüße --Opihuck 18:09, 9. Mär. 2011 (CET)Beantworten

Einverstanden. Wäre noch interessant zu wissen, welche Bundesländer noch eine vom BVerwG abweichende Auffassung vertreten. Ich gehe mal davon aus, dass dies innerhalb der einzelnen Bundesländer trotz Unabhängigkeit der Gerichte einheitlich gehandhabt wird. Das Behördenprinzip ist in NRW seit dem 1.1.2011 mit Aufhebung des AG VwGO NRW und Einführung des JustG NRW aufgehoben worden, ob sich dadurch jetzt auch die Zulässigkeitsprüfung geändert hat? Werde bei Gelegenheit mal eine Recherche starten! MfG -- Bouquineur 01:16, 11. Mär. 2011 (CET)Beantworten
Hallo Bouquineur, wie hast du noch so schön gesagt: "Immer locker durchatmen". Das empfehle ich auch dir. Was aus dem kleinen Absatz inzwischen geworden ist, grenzt in weiten Teilen an Theoriefindung und steht auch im Übrigen in keinem vertretbaren Verhältnis zur praktischen Bedeutung mehr. Keep cool! Wir wollen hier keinen VwGO-Kommentar zu § 78 VwGO schreiben. --Opihuck 15:29, 12. Mär. 2011 (CET)Beantworten
Klaro! Ich sehe das allerdings anders. Ob das Gericht eine Klage bereits als unzulässig abweist, ist insofern von praktischer Bedeutung, als dass die Klage dann keine aufschiebende Wirkung entfalten kann. Ist eine Klage erst einmal zulässig, tritt auch bereits aufschiebende Wirkung ein. Im übrigen sind die Theorien bereits gefunden und werden von den verschiedenen Verwaltungsgerichten in der Praxis vertreten. Eine kurze bündige Darstellung in welchen Bundesländern welche Auffassung vertreten wird, schadet denke ich nicht - zumal das Problem vielerorts unbekannt zu sein scheint! MfG -- Bouquineur 19:04, 12. Mär. 2011 (CET)Beantworten
Lieber Bouquineur, ob die Klage aufschiebende Wirkung hat, weil sie zulässig ist oder nicht, ist allein ein akademisches Problem, aber kein praktisches. Wenn die Behörde nämlich meint, die Klage sei unzulässig und den Bescheid vor der gerichtlichen Entscheidung vollziehen will, wird sie bei der Gegenseite einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO analog auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung provozieren. Das Gericht wird dann die Frage des richtigen Klagegegners in der Entscheidung prüfen. Aus der Qualifizierung des Klagegegners als Zulässigkeits- oder Begründetheitsproblem hat niemand einen Vor- oder Nachteil. Im Hauptsacheverfahren wäre − bei einer Abweisung der Klage als unbegründet oder unzulässig − der zugrundeliegende Bescheid bestandskräftig geworden und der Kläger könnte dann − anders als im Zivilrecht − nicht noch ein zweites Mal klagen. Auch hier bringt es ihm absolut nichts, ob der falsche Klagegegner die Klage unzulässig oder unbegründet gemacht hat. Deine Mutmaßung trifft daher nicht zu.
Bitte versuche, etwas praxisorientierter zu schreiben, deine Ausführungen sind sehr theoretisch, wie auch die Literatur, die du zitierst. Ich rege nochmals an, den Klagegegner aus dem Zulässigkeitsschema zu streichen und im Anschluss an das Schema in wenigen Sätzen darauf hinzuweisen, dass in den Bundesländern, die von § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO Gebrauch gemacht haben, eine Klage ausnahmsweise dann als unzulässig angesehen werden kann, wenn statt der Behörde der Rechtsträger der Behörde verklagt wird (bevor es dazu kommt, hat das Gericht übrigens nach § 82 Abs. 2 VwGO eine Hinweispflicht, auf eine Änderung der Klage hinzuwirken; da muss der Kläger schon sehr bockig sein, damit es je zu einer Abweisung wegen Unzulässigkeit kommt – auch insoweit bleibt das "Problem" ein rein akademisches). Nur eine solche Darstellung der Rechtslage kann für sich beanspruchen, die Rechtswirklichkeit abzubilden. --Opihuck 20:36, 12. Mär. 2011 (CET)Beantworten
Lieber Opihuck ich nehme selbstverständlich nicht für mich in Anspruch, dass meine Kenntnisse zu diesem Spezialproblem, der Weisheit letzter Schluss sind. Falls Du in der Praxis mit diesem Problem häufig zu tun hast und Dich daher besser damit auskennst, bin ich selbstverständlich damit einverstanden, wenn Du den Abschnitt bearbeiten möchtest. Ich bitte nur zu bedenken, dass die Landesregelungen in Hessen und die dortige verwaltungsgerichtliche Praxis nicht mit anderen Bundesländern übereinstimmen müssen! MfG -- Bouquineur 14:24, 13. Mär. 2011 (CET)Beantworten
Ja, wie du vielleicht gemerkt hast, bin ich Praktiker und kenne mich da aus. Vor einer Verbesserung des Artikels wollte ich mich erst noch einmal schlau machen, wo genau die Diskussion zur Zulässigkeit beim richtigen Klagegegner ansetzt. Leider komme ich nicht dazu, weil von dir ein Edit nach dem anderen kommt ... Bitte daher jetzt mal locker durchatmen – deine worte ;-) – und mal 'ne Denkpause einlegen. Du hast die Seite ja unter Beobachtung, und wenn mein Gegenvorschlag da ist, können wir ja weiter diskutieren. Viele Grüße --Opihuck 17:06, 13. Mär. 2011 (CET)Beantworten


Die angebenen Lehrbücher und Kommentare sind zum Teil längst in neueren Auflagen erschienen.