Diskussion:Vorarlberger Landesverfassung/Archiv/1

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Siehe auch

Siehe Wikipedia:Vermittlungsausschuss/ Landesverfassung (Österreich).--Zoris Trömm 15:06, 24. Mär. 2007 (CET)

Revolutionärer Akt

Die Vorarlberger Landesverfassung ist durch den revolutionären Akt der sogenannten « provisorischen Landesversammlung » entstanden und nicht durch den freien Willen des Landesvolkes. --Ernst Heim 20:38, 12. Jun. 2007 (CEST)

Ja schön. Und was hat das jetzt genau mit der Sache zu tun? Meines Wissens nach wird derartiges nicht im Artikel behauptet. Die politischen Akte des Landesvolkes scheinen sich ohnehin darauf zu beschränken mit Tomaten und Obst nach Fußach zu pilgern.--Zoris Trömm 21:07, 12. Jun. 2007 (CEST)
Wenn Sie die pauschale Beurteilung löschen, können wir uns sachlich unterhalten. --Ernst Heim 21:24, 12. Jun. 2007 (CEST)
Ich glaube nicht, dass es notwendig ist die Zensur wieder einzuführen um unbequemen Zynismus zu entfernen. Im Übrigen sind sämtliche Fakten im Artikel klar dargestellt. Außerdem gehe ich vom Prinzip der stillschweigenden Akzeptanz aus, sobald morgen keine Revolution ausbricht, darf man wohl davon ausgehen, dass Gesetzgebung und Vollziehung vom Volk an Parlament und Regierung deligiert werden. Es steht Ihnen frei, anderer Meinung zu sein und dafür Manifeste und der gleichen zu postulieren oder auf die Straße zu gehen. Ich bitte Sie aber zu akzeptieren, dass ich diese Meinung nicht teile und Sie bitte diese Diskussion auf die politische Ebene zu verlagern und nicht ohne Anlass in einem sachlich-enzyklopädischen Bereich Wie diesem hier zu führen. Mit freundlichen Grüßen: Zoris Trömm 22:41, 12. Jun. 2007 (CEST)
« Lügen haben kurze Beine ! » Sehen Sie sich die Geschichte Vorarlbergs etwas besser an. --Ernst Heim 19:23, 14. Jun. 2007 (CEST)
Und den Esel im Löwenfell erkennt man, wenn er zum ersten mal sein Maul auf macht. Aber gut...die verstoßenen Kinder der Geschichte schreien am meisten nach deren Zuneigung und verblenden ihre Gestalt um Gewalt über sie zu erlangen. Doch das Licht der Wahrheit blendet auch die Blinden...quí desúnt virés tamen ést laudánda volúntas. Zoris Trömm 20:46, 14. Jun. 2007 (CEST)

Vorbehalt des Selbstbestimmungsrechtes

Beschluß der provisorischen Landesversammlung vom 15. März 1919, Sten. Ber. der 14. Sitzung 1918/19, 12, über den Vorbehalt des Selbstbestimmungsrechtes

  1. Die Erklärung vom 3. November 1918, in welcher sich das Land Vorarlberg im Rahmen von Deutschösterreich selbständig erklärte, trägt provisorischen Charakter wie die Landesversammlung selbst.
  2. Der neuzuwählende Landtag entscheidet über den definitiven Anschluß des Landes an ein größeres Staatswesen. Fällt der Landtag die Entscheidung für den Anschluß an ein anderes Staatswesen als an Deutschösterreich, oder ist die provisorische Landesversammlung schon zur Entscheidung genötigt, so muß der Beschluß der Volksabstimmung unterbreitet werden.
  3. Die Landesversammlung wählt aus ihrer Mitte einen fünfgliedrigen Verhandlungsausschuß, der durch Fühlungnahme in Deutschösterreich, in der Schweiz und in Deutschland die Bedingungen zu erfahren trachtet, unter welchen sich das Land Vorarlberg anschließen könnte. Die Erhebungen haben insbesonders in politischer, kultureller und finanzwirtschaftlicher Richtung zu erfolgen.
  4. Der Landesrat hat ein Prüfungskomitee zu bestellen, das die wirtschaftlichen Folgen der möglichen Anschlüsse für die Gesamtheit des Volkes und für die einzelnen Berufsgruppen zu untersuchen hat.

Quelle: Peter Pernthaler, Die Staatsgründungsakte der österreichischen Bundesländer, 1979 --Ernst Heim 10:51, 15. Jun. 2007 (CEST)