Diskussion:Vorkaufsrecht
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Letzter Absatz: Die Ausführungen zu § 577 BGB suggerieren, dem Mieter stünde grundsätzlich ein Vorkaufsrecht an von ihm gemieteten Wohnräumen zu. Tatsächlich steht ihm ein Vorkaufsrecht nur dann zu, wenn an den in Rede stehenden Wohnräumen nach der Überlassung an ihn Wohnungseigentum begründet worden ist oder werden soll (Schutz vor Verdrängung durch Umwandlung).
- Das ist richtig. Ich werde das mal korrigieren. --Forevermore 23:51, 22. Jan. 2007 (CET)
Der Artikel ist etwas schwer verständlich; gleich die ersten Sätze sind ziemlich kompliziert. Thomas

