Diskussion:Vorkaufsrecht
Letzter Absatz: Die Ausführungen zu § 577 BGB suggerieren, dem Mieter stünde grundsätzlich ein Vorkaufsrecht an von ihm gemieteten Wohnräumen zu. Tatsächlich steht ihm ein Vorkaufsrecht nur dann zu, wenn an den in Rede stehenden Wohnräumen nach der Überlassung an ihn Wohnungseigentum begründet worden ist oder werden soll (Schutz vor Verdrängung durch Umwandlung).
- Das ist richtig. Ich werde das mal korrigieren. --Forevermore 23:51, 22. Jan. 2007 (CET)
Der Artikel ist etwas schwer verständlich; gleich die ersten Sätze sind ziemlich kompliziert. Thomas
Ich möchte gerne den Artikel um die Geschichte des Vorkaufsrechtes (im süddeutschen Raum) erweitern. Ich bin mir aber nicht sicher, ob das hierher gehört. Wäre um einen Rat dankbar. Viele Grüße, --herzemann 19:57, 9. Sep. 2009 (CEST)
- ich gelangte über odal hierher. ein satz mit verlinkung wäre durchaus interessant, und ergäbe auch einen umfassenderen blick als eine alleinige rechtliche erläuterung.
81.217.63.142 10:50, 31. Jan. 2010 (CET)
[Bearbeiten] Zitat
Große Teile des Artikels werden hier für eine kostenpflichtige Antwort eines Anwalts verwendet. Ist so etwas eigentlich legal? Der Anwalt weist ja weder auf Quelle noch auf Lizenz hin. --Tillmo 05:24, 24. Nov. 2010 (CET)