Diskussion:Walter Warzecha

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Hallo Leser,

wie im Artikel beschrieben, sind ergiebigere Quellen zu W.Warzecha schwer zu finden. Solltet Ihr aber dennoch über eine solche Quelle Kenntnis haben, dann schreibt sie hier bitte auf. Zitat aus "Was damals Recht war ... Soldaten und Zivilisten vor Gerichten der Wehrmacht", Berlin Brandenburg 2008, S. 31: "Warzecha, Vorgesetzter der Rechtsabteilung der Kriegsmarine, führte im Februar 1942 [...] aus, die Kriegsgerichte seien Organe der Staatsführung und der militärischen Führung. Als Staatsorgane sollten sie durch die Härte des Strafrechts die Durchführung der 'staatspolitischen Weisungen auf allen Lebensgebieten sichern' und als Organe der militärischen Führung ihre Unabhängigkeit in eine freiwillige Bindung an den militärischen Führungsanspruch umwandeln. Er forderte eine Rechtsprechung, 'die der Person und den Motiven des Täters nur begrenzte Rücksicht schenkt'. Der hohe sittliche Wert einer solchen Rechtsprechung liege im 'Nutzen für das Volk'. Eine großzügige Anwendung der Todesstrafe hielt er für geboten." (Gruchmann, Lothar: Ausgewählte Dokumente zur deutschen Marinejustiz im Zweiten Weltkrieg. In: VfZ 26 [1978], S. 433-498)

Mit freundlichen Grüßen Rainer Redies redies@edies.info (nicht signierter Beitrag von 2003:6B:F51:8BC3:FDF7:267C:E586:A75D (Diskussion | Beiträge) 14:34, 6. Feb. 2016 (CET))[Beantworten]

Warzecha zur Funktion des Gerichtsherrn[Quelltext bearbeiten]

Allein die Institution des Gerichtsherrn machte die Unabhängigkeit der Wehrmachtgerichte zur menschen-verachtenden Farce. Johannesson folgte genau den Weisungen, die der Endsiegfanatiker und spätere Hitler-Nachfolger Dönitz am 13. März 1945 von den ihm unterstellten Gerichtsherren der Kriegsmarine forderte: „Verteidigung ist nicht nötig, Vollstreckung innerhalb von 24 Stunden!“ Der Gerichtsherr sollte als Herr der Gerichtsbarkeit in seinem Verband die letzte Verantwortung für eine „zielbewußte Strafrechtspflege“ tragen. Er habe die Gerichtsbarkeit darauf anzusetzen, „daß der Geist seiner Truppe rein bleibt, daß Störer der Gemeinschaft zur Ordnung gerufen werden, oder, wenn es sein muß, unschädlich gemacht werden“ (ZWR, 1938/39, S. 93). In der NS-Unrechtsherrschaft erhielt die Gerichtsbarkeit zusätzlich die Funktion eines Organs der politischen Führung oder – in der Diktion von Generaladmiral Walter Wilhelm Warzecha, der rechten Hand von Dönitz (ab 3. Mai 1945 mit Lüth in Mürwik!) – eines „Organs der allgemeinen Staatsführung“. --2003:D1:9702:52D9:1DB7:251B:B3DF:6230 16:02, 5. Mai 2020 (CEST)[Beantworten]