Diskussion:Weiterfressender Mangel

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Letzter Kommentar: vor 11 Jahren von 37.24.151.173
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Gem. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB ist für das Vorliegen von Sachmängeln auf den Gefahrübergang abzustellen, nicht bereits auf den Erwerb. M. E. erweckt die Definition in diesem Zusammenhang einen falschen Eindruck.

Stimmt. Wegen 823 kommt es aber hier auf die Übereignung an, insoweit ist das schon richtig. Wie würdest Du es anders formulieren? --103II 12:15, 23. Nov. 2007 (CET)Beantworten

Dann könnte innerhalb der Definition darauf hingewiesen werden, dass für das Vorhandensein des Mangels (also auch des Weiterfressers) der Zeitpunkt des Gefahrübergangs entscheidend ist. Im nächsten Abschnitt müsste dann klargestellt werden, dass für die Meinung, die 823 anwendet wegen des Eigentums der Zeitpunkt des Erwerbs ausschlaggebend ist.

Schwimmerschalterfall?[Quelltext bearbeiten]

Ich bin hier über den "Schwimmerschalterfall" hergeraten - vielleicht könnte das jemand mit Ahnung kurz umreißen? 208.54.7.146 23:44, 13. Jan. 2009 (CET)Beantworten

Zuerst ist nur der Schwimmerschalter mangelhaft, dadurch geht die ganze Maschine kaputt. = Weiterfresserschaden

Weiterfresserschaden im Vertragsrecht[Quelltext bearbeiten]

In diesem Artikel wird nur auf die Relevanz für das Deliktsrecht eingegangen, vielleicht könnte man der Artikel mal erweitern. Immerhin nimmt die h.M. den Weiterfresserschaden auch für den SE statt der Leistung an.--♫ Paskal ♫ 14:39, 31. Aug. 2010 (CEST)Beantworten

bzw. eher 280 I (Se neben der Leistg.) (nicht signierter Beitrag von 37.24.151.173 (Diskussion) 15:37, 12. Apr. 2013 (CEST))Beantworten