Diskussion:Widmung im Straßen- und Wegerecht (Deutschland)

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Letzter Kommentar: vor 2 Monaten von Pistazienfresser in Abschnitt Sondernutzung ungleich Übermäßige Straßenbenutzung
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Öffentliche Widmung privater Wege (erl.)[Quelltext bearbeiten]

Können private Wege oder Grundstücke öffentlich gewidmet sein? Wie sieht es aus, wenn das Grundbuch nichts derartiges vermerkt, im Bebauungsplan aber eine öffentliche Widmung eingetragen ist? 92.75.160.137 12:15, 8. Jul. 2013 (CEST)Beantworten

Warum wird in Abschnitt 1 Hintergrund nur auf die Bauordnung NRW verwiesen ist es nicht sinnvoler auf die Musterbauordnung zu verweisen. Mit einem Verweis auf ein Gesetz das nur in NRW gültig müssten entweder auch auf alle anderen Bauordnungen verwiesen werden oder es darf kein Bezug hergestellt werden der Ausdrückt weil es in NRW so ist ist es im gesamten Bundesgebiet auch so. (nicht signierter Beitrag von 2003:60:CF00:744D:E91F:24BD:51A0:C9A9 (Diskussion | Beiträge) 10:38, 26. Nov. 2014 (CET))Beantworten

ja, auch Privatwege können öffentlich gewidmet sein, insbesondere, wenn der Eigentümer zustimmt. http://www.fes-kommunalakademie.de/_data/SW_Widmung_und_Entwidmung.pdf
Da die Widmung als öffentlich-rechtliche Dienstbarkeit auf dem (Privat-)Eigentum lastet und die Beschränkung der Eigentumsrechte soweit reicht, wie es für die durch die Widmung bestimmte Nutzung des Straßenlandes erforderlich ist, erscheint diese Auffassung jedenfalls mit dieser Begründung angreifbar. Entscheidend ist vielmehr, daß der Eigentümer des Straßenlandes seiner Nutzungsrechte an diesem Stück Land (bis auf das Recht, das Grundstück zu veräußern) vollständig verlustig geht, sodaß sich die Widmung ohne vorherigen Eigentumserwerb durch den Baulastträger als Verstoß gegen das Eigentumsgrundrecht darstellen dürfte.
Ra-raisch (Diskussion) 12:31, 8. Jan. 2015 (CET)Beantworten

Definitionsliste (erl.)[Quelltext bearbeiten]

@GUMPi: Doch, das ist die Syntax einer Definitionsliste: Eine mit einem Doppelpunkt beginnende Zeile und ein Doppelpunkt spätestens als erstes Zeichen der nächsten Zeile. Und nein, Definitionslisten sind auch nicht ausdrücklich kurzen Erläuterungen vorbehalten, wie du schriebst. Dagegen ist ein einfach so herumstehendes Wort nicht gerade schön. Wenn du darauf bestehst könnte man daraus eigene Abschnitte machen, aber die Definitionsliste wäre formal völlig in Ordnung. Du bist übrigens am Artikeltext noch viel weniger beteiligt, und selbst wenn es anders wäre dürftest du nicht nach Belieben falsche Syntax nutzen. --nenntmichruhigip (Diskussion) 21:23, 31. Jan. 2017 (CET)Beantworten

Manchmal sieht man den Wald vor lauter Bäumen nicht. Definitionsliste in exakt erkennbarer Form wieder rein. Frdl. Grüße --GUMPi (Diskussion) 21:42, 31. Jan. 2017 (CET)Beantworten

Vorschlag neues Lemma: Widmung (Straßen- und Wegerecht) (erl.)[Quelltext bearbeiten]

Vgl. Portal_Diskussion:Recht#Straßenwidmung--Pistazienfresser (Diskussion) 23:18, 25. Apr. 2021 (CEST)Beantworten

Sind Anlieger immer für den Winterdienst (Schneeräumung pp.) zuständig? (erl.)[Quelltext bearbeiten]

Ich glaube, das ist unterschiedlich geregelt. War mal vor vielen Jahren in Berlin, da türmte sich auf dem Gehweg vor dem KaDeWe der Schnee fast einen Meter hoch, war gerade mal eine Schneise von 80 cm zum Gehen, weit und breit niemand von der Stadt oder vom KaDeWe zu sehen, der schaufelte...--Hopman44 (Diskussion) 21:05, 8. Okt. 2021 (CEST)Beantworten

Du hast Recht, die Formulierung war ungenau. Die Anlieger können entsprechend der örtlichen Satzung für den Winterdienst verantwortlich gemacht werden. Da kann es also durchaus Unterschiede zwischen den Städten geben. Ich habe die Formulierung entsprechend angepasst. --Bernd Bergmann (Diskussion) 22:06, 9. Okt. 2021 (CEST)Beantworten
Ja, vielen Dank, BB.--Hopman44 (Diskussion) 08:53, 10. Okt. 2021 (CEST)Beantworten

Zuständigkeit (erl.)[Quelltext bearbeiten]

Der Abschnitt zur Zuständigkeit ist entweder sehr lückenhaft oder überflüssig. Die Zuständigkeit für die einzelnen Bundesländer darzustellen würde wohl den Rahmen sprengen. Meiner Meinung nach kann der Abschnitt schlicht gelöscht werden? Viele Grüße --Hellerlie93 (Diskussion) 17:29, 19. Dez. 2021 (CET)Beantworten

Bitte nicht löschen! Regelungen anderer Bundesländer können jederzeit ergänzt werden. Nur weil Informationslücken existieren, muss doch das nicht entfernt werden, was bekannt bzw. belegt ist. --Bernd Bergmann (Diskussion) 19:29, 19. Dez. 2021 (CET)Beantworten
Sachsen halt als Beispiel und Hinweis. Letztlich wäre auch Österreich oder Schweiz (?) möglich. --Paule Boonekamp (Diskussion) 08:26, 21. Dez. 2021 (CET)Beantworten
Vielen Dank für die Antworten! Ich bin noch relativ neu hier und habe bei rechtlichen Themen noch kein richtiges Gefühl für die enzyklopädische Relevanz. Ich stelle den Abschnitt auf erledigt. Viele Grüße --Hellerlie93 (Diskussion) --Hellerlie93 (Diskussion) 09:41, 25. Dez. 2021 (CET)Beantworten

Sondernutzung ungleich Übermäßige Straßenbenutzung[Quelltext bearbeiten]

Vgl. z. B. § 8 FStrG gegenüber § 7 FStrG und § 29 StVO. Eine Quelle oder auch nur ein Anhaltspunkt, dass eine "über das übliche Maß" hinaus reichende Nutzung eine Sondernutzung sei oder dass beides gleichzusetzten sei, fehlt. --Pistazienfresser (Diskussion) 23:49, 21. Feb. 2024 (CET)Beantworten

Dem "darüber" fehlt der Bezug. Worüber geht der genehmigungspflichtige Gebrauch hinaus? Daher der Vorschlag mit dem üblichen Maß der Nutzung. Hb (Diskussion) 02:32, 22. Feb. 2024 (CET)Beantworten
Naja, der Bezug war der vorhergehende Satz. Habe nun darüber durch "über den durch Widmung festgelegten Gemeingebrauch" ersetzt. --Pistazienfresser (Diskussion) 23:33, 22. Feb. 2024 (CET)Beantworten