Edictum perpetuum

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Jeder Magistrat hatte das Recht (ius edicendi), im Rahmen seiner Kompetenzen Verfügungen (Edikte) zu verkünden.[1] Für die Rechtsprechung besonders wichtig war hierbei das besonders umfangreiche Edikt des praetor urbanus, dem die Rechtsprechung unterstand. Neben ihm war der praetor peregrinus zuständig für die Rechtsprechung zwischen römischen Bürgern und Nichtbürgern, die curulischen Ädile für die Marktgerichtsbarkeit. In den Jahrhunderten nach dem Zwölftafelgesetz war es zunehmend notwendig geworden, die einfachen Regelungen dieses Gesetzes den veränderten Bedingungen anzupassen.[2] Hierdurch entstand eine "magistratische Rechtsschöpfung".[3]

Zunehmend wurde das "ius honorarium" der Magistrate wichtiger als das ius civile, da die jahrhundertelangen Erfahrungen der Rechtsprechung und Rechtsentwicklung in dieses Magistratsrecht Eingang fanden.[4] Da das prätorische Edikt des jeweiligen Prätors in der Tradition der Rechtsentwicklung stand, wurde der Text des Ediktes im Wesentlichen Jahr für Jahr fortgeschrieben.[5]

Im Rahmen der Justizreform des Kaisers Hadrian ließ dieser den Juristen Julianus das durch die Edikte gesetzte Recht grundlegend überarbeiten und erklärte diese Redaktion der Edikte als "edictum perpetuum" zur endgültigen, nicht mehr zu ändernden Norm, wodurch er die "magistratische Rechtsschöpfung" den Prätoren entzog. [6]

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Über die Anfänge vgl.: Theodor Mommsen: Römische Geschichte. Bd. 1, dtv-Verlag, München 1976, S. 273
  2. Theodor Mommsen: Römische Geschichte. Bd. 5, dtv-Verlag, München 1976, S. 227f
  3. Detlef Liebs: Römisches Recht. Ein Studienbuch. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 1975 (UTB 465), S. 37f
  4. Ernst Meyer: Römischer Staat und Staatsgedanke. 4. durchges. u. erg. Aufl. Artemis Verlag, Zürich / München 1973, S. 138f
  5. Ernst Meyer: Römischer Staat und Staatsgedanke. 4. durchges. u. erg. Aufl. Artemis Verlag, Zürich / München 1973, S. 128; vgl. auch: Jochen Bleicken: Die Verfassung der Römischen Republik. Grundlagen und Entwicklung. 3. durchges. Aufl. Verlag Ferdinand Schöningh, Paderborn / München u.a. 1982, S. 175
  6. Alfred Heuss: Römische Geschichte. 4. erg. Aufl. Westermann Verlag, Braunschweig 1976, S. 378