effet utile

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Unter effet utile (Effizienzgebot, frz. nützliche/praktische Wirkung) versteht man im Völkerrecht den Grundsatz, eine Norm so auszulegen und anzuwenden, dass das Vertragsziel am besten und einfachsten erreicht werden kann. Dieser Grundsatz ist durch das Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge allgemein anerkannt. Der Grundsatz ist auch bekannt unter "ut res magis valeat quam pereat" oder "favor contractus".

Das Argument des effet utile spielt vor allem bei der Anwendung des europäischen Rechts [1] eine große Rolle. Der Europäische Gerichtshof [2] hat in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass das Unionsrecht dem nationalen Recht vorgeht. Wenn das nationale Recht unterschiedlich ausgelegt werden kann, so ist grundsätzlich die Auslegung vorzuziehen, bei der sich das Unionsrecht am besten und wirkungsvollsten durchsetzt.

Neben dem effet-utile-Grundsatz spielt die Implied-Powers-Doktrin eine ähnlich starke Rolle bei der Auslegung des Internationalen Rechts.

Einzelnachweise

  1. EuGH 17. September 2002 C-253/00 Munoz, Slg. 2002, I-7289, 7321
  2. Zöller, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 28. Auflage 2010, Rdn. 154 der Einleitung