Einführer

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Im Sinne des Außenwirtschaftsrechtes ist gemäß § 21b (1) AWV Einführer, wer (also jede natürliche oder juristische Person) Waren (§ 4 (2) Nr. 2 AWG: bewegliche Sachen, die Gegenstand eines Handelsverkehrs sein können und Elektrizität; ausgenommen sind Wertpapiere und Zahlungsmittel) in das Wirtschaftsgebiet (§ 4 (1) Nr. 1 AWG: Deutschland und die österreichischen Gebiete Jungholz und Mittelberg) verbringt oder verbringen lässt. Es gilt bei grenzüberschreitenden Kaufverträgen (also zum Beispiel eine deutsche Firma kauft etwas von einer chinesischen Firma) nur der gebietsansässige Vertragspartner als Einführer. Der Spediteur, Frachtführer, Zollagent, etc. gilt nicht als Einführer, sondern nur der Empfänger der Waren.

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