Einkommensteuergesetz

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Basisdaten
Titel: Einkommensteuergesetz
Abkürzung: EStG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Steuerrecht
FNA: 611-1
Ursprüngliche Fassung vom: 16. Oktober 1934
(RGBl. I S. 1005)
Inkrafttreten am: 25. Oktober 1934
Neubekanntmachung vom: 8. Oktober 2009
(BGBl. I S. 3366,
ber. S. 3862)
Letzte Änderung durch: Art. 1 G vom
22. Dezember 2009
(BGBl. I S. 3950 ff.)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
31. Dezember 2009
(Art. 15 Abs. 1 G vom
22. Dezember 2009)
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung.

Im Einkommensteuergesetz der Bundesrepublik Deutschland wird die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen geregelt. Die vom Steueraufkommen her wichtigste Erhebungsform der Einkommensteuer ist die Lohnsteuer. Andere Erhebungsformen sind das allgemeine Verfahren (Festsetzung durch Veranlagung, Erhebung durch Bescheid, notfalls Zwangsvollstreckung) und die Kapitalertragsteuer (inkl. des Zinsabschlags). Bei der Steuerpflicht unterscheidet man zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht. Natürliche Personen (§ 1 BGB), die ihren Wohnsitz (§ 8 AO) oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) im Inland haben, sind unbeschränkt mit ihrem Welteinkommen einkommensteuerpflichtig. Die sachliche Steuerpflicht erstreckt sich dabei auf die sieben Einkunftsarten (§ 2 EStG). Die jeweiligen Einkünfte sind:

Die Besteuerung von juristischen Personen u. ä. (insbesondere Kapitalgesellschaften etc.) ist in anderen Steuergesetzen, insbesondere im Körperschaftsteuergesetz geregelt.

[Bearbeiten] Siehe auch

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