Einstellung des Insolvenzverfahrens

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Die Einstellung des Insolvenzverfahrens bezeichnet im Insolvenzrecht Deutschlands die vorzeitige Verfahrensbeendigung durch einen Beschluss des Insolvenzgerichts.

Das Insolvenzverfahren kann eingestellt werden,

  • wenn die Masse allein nicht ausreicht, um die Verfahrenskosten zu decken, § 207 InsO; d. h. bei der in Insolvenz befindlichen Firma sind nicht genügend Mittel vorhanden, um die Gerichts- und/oder Verwalterkosten zu bestreiten; üblicherweise wird in diesem Falle auch von einer Einstellung wegen Massearmut gesprochen;
  • wenn wegen Masseunzulänglichkeit die übrigen Masseschulden nicht vollständig zu decken sind; Masseschulden sind hierbei Kosten, die während des laufenden Verfahrens entstehen;
  • wenn der Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens weggefallen ist, § 212 InsO;
  • wenn ein Eröffnungsgrund irrtümlich angenommen wurde;
  • wenn der Schuldner die Einstellung beantragt und alle Gläubiger zustimmen, § 213 InsO.

Wenn ein Gläubiger ein besonderes Interesse daran hat, dass ein Verfahren eröffnet, bzw. nicht wegen Massearmut oder -unzulänglichkeit eingestellt wird, so kann er einen Massekostenvorschuss leisten.