Enquêterecht

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 6. Juli 2014 um 11:30 Uhr durch 141.2.144.9 (Diskussion). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Das Enquêterecht ist ein allgemeines Sonderprüfungsrecht zur Kontrolle durch Einsetzung von Untersuchungsausschüssen. Es zählt zu den zentralen Kontrollbefugnissen des deutschen Bundestages und des österreichischen Nationalrates und stellt hier in besonderer Weise ein Recht der Minderheit auf Kontrolle der von der parlamentarischen Mehrheit getragenen Regierung dar.

Zu unterscheiden von dem Enqueterecht auf Kontrolle durch Untersuchungsausschüsse ist das Recht auf Einsetzung einer Enquete-Kommission. Enquete-Kommissionen sind aus Abgeordneten und Nichtparlamentariern zusammengesetzt. In Abgrenzung zu Untersuchungsausschüssen dienen sie nicht zuvörderst der Untersuchung von Missständen, sondern der Untersuchung von Lösungen und haben dafür auch nicht die förmlichen Untersuchungsinstrumente der Beweisaufnahme wie Untersuchungsausschüsse.

Auch auf Einsetzung einer Enquete-Kommission gibt es in den meisten deutschen Landtag ein Minderheitsrecht. Das erforderliche Quorum für die Unterstützung durch die Abgeordneten reicht von einem Drittel in Brandenburg[1], Nordrhein-Westfalen[2] und Sachsen[3] bis zu einem Fünftel in Bayern[4], Hamburg[5] und Hessen[6]. In Bremen[7], Mecklenburg-Vorpommern[8], Niedersachsen[9] und Thüringen [10] jedoch bedarf es eines Mehrheitsbeschlusses für die Einsetzung einer Enquetekommission.

Einzelnachweise

  1. § 1 Absatz 2 des Gesetzes über die Enquete-Kommissionen des Landtages Brandenburg
  2. § 57 Absatz 1 Satz 2 der Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen
  3. § 27 Absatz 1 Satz 3 der Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags
  4. § 31 Satz 2 der Geschäftsordnung des Bayrischen Landtags (pdf)
  5. § 63 Absatz 1 Satz 1 der Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft
  6. § 55 Absatz 1 Satz 2 der Geschäftsordnung des Hessischen Landtags
  7. § 68a der Geschäftsordnung der Bremischen Bürgerschaft
  8. Enquete-Kommissions-Gesetz Mecklenburg-Vorpommern
  9. § 18a der Geschäftsordnung des Niedersächsischen Landtages (pdf; 842 kB)
  10. § 84 der Geschäftsordnung des Landtages Thüringen