Eviktion

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Eviktion (lateinisch evincere: „völlig besiegen“, im schweizerischen Sprachgebrauch auch Entwehrung oder Entwährung[1]) ist im Zivilrecht die Durchsetzung eines Herausgabe- oder Abtretungsanspruchs durch eine Person, die ein besseres Recht auf einen Gegenstand als der Besitzer beziehungsweise Inhaber hat.

Wird eine Sache einem Erwerber von einem Dritten aufgrund eines schon beim Erwerb bestehenden Rechtsmangels entzogen, hat der Veräusserer dem Erwerber für diesen Verlust einzustehen (siehe Art. 192 ff. OR).

Diese so genannte Eviktionshaftung stammt aus dem römischen Recht.[2]

Ursprung war die sog. auctoritas-Haftung des Veräußerers gegenüber dem Erwerber. Der manzipierende Verkäufer hatte - nötigenfalls durch direkte Unterstützung im gegen den Käufer von dem Dritten angestrengten Eviktionsprozess - dem Käufer dafür einzustehen, dass dieser im Besitz der Kaufsache verbleibe (auctoritatem praestare bzw. auctoritatem subsistere). Ignorierte der Verkäufer diese Pflicht oder bestritt er sie (auctoritatem defugere) oder wurde der Käufer trotz der Unterstützung durch den Verkäufer verurteilt (auctoritas nomine victum esse bzw. vinci), konnte gegen ihn mit der actio auctoritatis auf Bezahlung des doppelten Kaufpreises (duplum pretium) geklagt werden. [3]

Deutschland

Das deutsche Recht kennt die Eviktion als eigenständige Rechtsfigur nur noch[4] in der Verjährungsregel des § 438 Absatz 1 Nr. 1 a) BGB,[5] die Eviktionshaftung im Rechtskauf wurde mit der Schuldrechtsmodernisierung abgeschafft.[6]

Einzelnachweise

  1. Art. 195 OR.
  2. Lexikon '88 - Meyers Konversations-Lexikon, 1888.
  3. Rafael Brägger: Actio auctoritatis. Freiburger Rechtswissenschaftliche Abhandlungen. Neue Folge (FRA), Bd. 67, 2012, S. 15 f.
  4. Roland Michael Beckmann, Kommentar zu § 433 BGB, in: Julius von Staudinger (Begr.): Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Neubearbeitung Berlin 2004, Rn. 68
  5. Annemarie Matusche-Beckmann, Kommentar zu § 438 BGB, in: Julius von Staudinger (Begr.): Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Neubearbeitung Berlin 2004, Rn. 43
  6. Hans Peter Westermann, Kommentar zu § 435 BGB, in: Kurt Rebmann u.a. (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Rn. 1