Fahrzeughalter

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Fahrzeughalter bezeichnet jene natürliche oder juristische Person, die das Verfügungsrecht über ein Fahrzeug hat und die gegenüber der zuständigen Behörde als Halterin oder Halter gemeldet ist.

Eisenbahnverkehr

In den nach EU-Recht vorgesehenen nationalen Fahrzeugregistern (National Vehicle Register NVR) ist der Fahrzeughalter oder die Fahrzeughalterin registriert und dieselbe Angabe sollte mittels des Fahrzeughaltercodes (Vehicle Keeper Marking VKM)[1] auf dem Fahrzeug angeschrieben sein. Nicht mit dem Halter identisch sein müssen der Fahrzeugeigentümer und der oder die Unterhaltsverantwortliche (Entity in Charge of Maintenance ECM); beide können aber im Fahrzeugregister ebenfalls eingetragen sein.

Straßenverkehr Deutschland

Fahrzeughalter ist in Deutschland derjenige, der als Halter in der Zulassungsbescheinigung Teil I (bis zum 30. September 2005: Fahrzeugschein) und Zulassungsbescheinigung Teil II (bis zum 30. September 2005: Fahrzeugbrief) steht. Der Halter muss jedoch nicht mit dem Eigentümer identisch sein. Dies entspricht der Trennung von Besitzer und Eigentümer im BGB.

Beispiel: Bei Leasingfahrzeugen ist das Leasingunternehmen Eigentümer und der Leasingnehmer Fahrzeughalter.

Allerdings gilt die Eintragung in der Zulassungsbescheinigung als Anscheinsbeweis für die Haltereigenschaft ebenso wie für die Eigentümereigenschaft. Eine entsprechende Abweichung sollte schriftlich eindeutig bei Übertragung des Fahrzeugs festgehalten werden. Gibt es keine solche Vereinbarung (z. B. mit der Versicherung oder der Bank), wird der Halter im Rechtsverkehr in der Regel als Eigentümer angesehen und muss sich gegebenenfalls bei allen Rechtsfragen als Eigentümer behandeln lassen. Als solcher haftet er dann für alle Eigentumsfragen in Zusammenhang mit dem Fahrzeug, er ist für Dritte der alleinige Eigentümer. Ein Hinweis darauf, dass das Fahrzeug nur aus versicherungstechnischen Gründen auf ihn angemeldet sei, ist für Dritte dann völlig unbedeutend.

Der Fahrzeughalter ist nach § 31 StVZO verantwortlich für den ordnungsgemäßen Betrieb des Fahrzeuges, gleichgültig, wer damit fährt. Er darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen

  • wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass der Fahrer nicht zur selbstständigen Leitung geeignet ist, zum Beispiel weil er keine Fahrerlaubnis besitzt oder betrunken ist
  • wenn das Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig ist, zum Beispiel wenn die Betriebserlaubnis erloschen ist
  • wenn das Fahrzeug nicht verkehrssicher ist, zum Beispiel durch abgefahrene Reifen oder nicht gesicherte Ladung.

Die Verantwortlichkeit des Fahrzeughalters hat zur Folge, dass die Polizei bei technischen Mängeln (Beispiel abgefahrene Reifen) sowohl gegen den Fahrer als auch gegen den Halter ein Ordnungswidrigkeiten-Verfahren einleiten kann. Die Haltereigenschaft ist kein rechtliches als vielmehr ein wirtschaftliches Verhältnis.[2]

Die Definition des Halters richtet sich nach § 7 StVG i.V.m. § 833 BGB. Danach ist Halter, wer das Fahrzeug für eigene Rechnung gebraucht, die Kosten bestreitet und den Nutzen aus seiner Verwendung zieht (st.Rspr., u.a. BGH NJW 83, 1492). Nicht entscheidend ist das Eigentum am Fahrzeug (OLG Karlsruhe DAR 96, 417).

Rechtsprechung

„Halter ist, wer das Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und wer diejenige Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt.“

OLG Köln, Beschluss vom 8. Oktober 1993 - Ss 414/93 (Z) - NZV 1994, 203
Vgl. BGH, NJW 1983, 1492; BayObLG, DAR 1985, 227 = VRS 69, 70; DAR 1985, 390; OLG Düsseldorf, VRS 74, 224; OLG Karlsruhe, NZV 1988, 191 = VRS 75, 472 (473); OLG Koblenz, VRS 71, 230 (231); 65, 475 (476); st. Rspr. des Senats, z. B. Beschl. v. 22. Juni 1993 - Ss 248/93 (Z)

Literatur

Hentschel, Peter in: Becksche Kurzkommentare Straßenverkehrsrecht. C.H.Beck oHG (2005) ISBN 3-406-52996-8

Einzelnachweise

  1. Verzeichnis der Fahrzeughaltercodes auf der Homepage der Europäischen Eisenbahnagentur
  2. OLG Düsseldorf, VRS 74, 224