Freie Entfaltung der Persönlichkeit
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Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes garantiert die freie Entfaltung der Persönlichkeit.
Dies geschieht zum einen durch die allgemeine Handlungsfreiheit, zum anderen in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht bzw. das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
Die Entfaltung der Persönlichkeit stellt ein erstrebenswertes, wenn nicht sogar das höchste Gut im Rahmen einer radikal humanistischen Weltanschauung dar. Erich Fromm etwa sieht in seinem Werk Haben oder Sein die Entfaltung der eigenen Persönlichkeit und der des Mitmenschen als das höchste Ziel des menschlichen Lebens an (vgl. Erich Fromm, Haben oder Sein, dtv München 2001, S. 163).