Fremde Richter

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Der Begriff fremde Richter ist ein Terminus der älteren schweizerischen Verfassungsgeschichte. Er geht zurück auf die legendäre Gründungsurkunde der Alten Eidgenossenschaft von 1291, wo sich die Urkantone schworen, keinen Richter anzuerkennen, «der nicht unser Landsmann ist».

Geschichte

Historischer Kontext dieses sog. Richterartikels des Bundesbriefs ist die seinerzeitige Habsburger-Herrschaft auf schweizerischem Territorium, deren sich die Urkantone und später auch die sich ihnen anschliessenden weiteren Kantone erwehren wollten und die eben z. B. auch die habsburgische Gerichtsbarkeit umfasste. Der Wortlaut ist allgemeiner gefasst und bezieht sich auf sämtliche potenziellen fremden Herrschafts-Ansprüche auf eidgenössisches Territorium:

«Wir wollen in unseren Tälern keinen Richter irgendwie annehmen oder anerkennen, der dieses Amt um irgendwelchen Preis oder etwa um Geld erworben hat oder der nicht unser Einwohner oder Landsmann ist.»

Später haben die Eidgenossen diesem Gelöbnis in Form z. B. der Schweizer Habsburgerkriege Nachachtung verschafft.

Der Mythos der Ablehnung fremder Richter wirkt in der Schweiz bis in die Neuzeit nach. Die Ratifikation der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) etwa war 1974 erst nach recht langwierigen politischen Auseinandersetzungen möglich; sie zeitigte gewisse Eingriffe des Menschenrechts-Gerichtshofes in die schweizerische Gerichts-Souveränität. Vor allen Dingen die Schweizerische Volkspartei (SVP) schreibt sich das Prinzip auch heute noch auf die Fahnen und hat u.a. damit – bisher erfolgreich – gegen den Beitritt der Schweiz zur Europäischen Union und auch zum Europäischen Wirtschaftsraum gekämpft.

Quellen

  • Fritz Schaffer: Abriss der Schweizergeschichte. Huber, Frauenfeld 1974.
  • Menschenrechte und Grundfreiheiten, europäische Konvention von 1950 mit Anhängen bis 1992.
  • Christoph Blocher: Die Schweiz und Europa, 5 Jahre nach dem EWR-Nein. AUNS, Bern 1997.