Gastschüler
Unter einem Gastschüler versteht man im engeren Sinne einen Schüler, der aus gesundheitlichen oder familiären Gründen die Schule eines fremden Schulbezirks besucht.
Ein Schulbesuch außerhalb des eigenen Bundeslandes ist lediglich als Ausnahme möglich und wird durch entsprechende Verträge der beteiligten Bundesländer geregelt. [1] [2]
Im weiteren Sinne wird diese Bezeichnung auch für Schüler verwendet, die an einer fremden Schule, zum Beispiel im Zuge eines Schüleraustausches, anwesend sind. Hier ist jedoch der begriff Austauschschüler geläufiger.
Einzelnachweise
- Der große Brockhaus, 16. Auflage, 1954, Vierter Band, S. 408
- Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 3. Auflage, 1999, S. 1383
- ↑ http://www.abendblatt.de/region/article1403484/Gastschueler-Schleswig-Holstein-zahlt-8-5-Mio-Euro-an-Hamburg.html Gastschüler: Schleswig-Holstein zahlt 8,5 Mio. Euro an Hamburg
- ↑ http://www.schulrecht.hamburg.de/jportal/portal/t/40tu/bs/18/page/sammlung.psml;jsessionid=6AA67B8857CC1905DBFA48C292BC77D7.jp85?doc.hl=1&doc.id=VVHA-VVHA000000171%3Ajuris-v00&documentnumber=1&numberofresults=12&showdoccase=1&doc.part=F¶mfromHL=true#focuspoint Abkommen zwischen dem Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Minister für Bildung und Kultur, und der Freien und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat, zum grenzüberschreitenden Schulbesuch