Gerichte im Großherzogtum Oldenburg

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Dieser Artikel beschreibt die Gerichtsorganisation im Großherzogtum Oldenburg.

1814 bis 1858

Im Herzogtum Oldenburg wurde 1814 die französische Gerichtsorganisation wieder abgeschafft und die vor der Franzosenzeit gültige Gerichtsorganisation wieder eingeführt. Oberstes Gericht war zunächst die Justizkanzlei, ab 1858 das Oberappellationsgericht Oldenburg.

Eingangsinstanz waren danach die Ämter sowie die Patrimonialgerichte. In der Stadt Oldenburg nahm der Stadtsyndikus diese Aufgabe war, in den Städten Delmenhorst und Jever (sowie ab 1830 in Varel) die Bürgermeister.

Darüber standen 7 herzoglichen Landgerichte sowie das patrimoniale Bentincksche Landgericht zu Kniphausen (1828-1855).

Im Fürstentum Birkenfeld bestanden für die drei Ämter Birkenfeld, Nohfelden und Oberstein Amtsgerichte. Die zweite Instanz bildete der Justizsenat der Regierung des Fürstentums Birkenfeld. Im Fürstentum Lübeck wurde die Rechtsprechung in erster Instanz von den Ämtern Eutin, Großvogtei, Kaltenhof und Kollegiatstift; seit 1843 nur noch von den Ämtern Eutin und Schwartau wahrgenommen. Die Zweite Instanz bildete hier die Justizkanzlei der Regierung in Eutin.

Das Konsistorium wirkte gemäß dem Kabinett-Rescript vom 31. Januar 1817 als Gericht in Ehesachen. 1837 ging diese Aufgabe auf die weltlichen Gerichte über. Auf katholischer Seite war das Generalvikariat in Münster Gericht in Ehesachen. 1831 ging die Aufgabe auf das Offiziliatsgericht Vechta über und 1858 auf die weltlichen Gerichte.

Justizreform 1858

Teil der Märzforderungen 1848 war auch die Trennung der Rechtsprechung von der Verwaltung. Jedoch dauerte es noch ein ganzes Jahrzehnt, bis dieser Anspruch zumindest teilweise umgesetzt wurde. Mit dem Gerichtsverfassungsgesetz vom 29. August 1857[1] wurde das Gerichtswesen neu geordnet. Die Ämter blieben Eingangsinstanzen. Jedoch wurde Rechtsprechung und Verwaltung personell getrennt. In jedem Amt gab es neben dem Amtmann nun einen Justizamtmann, der ausschließlich für die Rechtsprechung in seinem Amt zuständig war (es wurde daher auch von dem Amt als Amtsgericht gesprochen).

Die sieben Landgerichte (das patrimoniale Landgericht zu Kniphausen war bereits 1855 aufgehoben worden) wurden aufgelöst und durch drei Obergerichte Oldenburg, Varel und Vechta ersetzt. In Birkenfeld und Eutin wurde ebenfalls je ein Obergericht gebildet. Untergerichte waren die Amtsgerichte Birkenfeld, Oberstein und Nohfelden im Fürstentum Birkenfeld und die Justizämter oder Amtsgerichte in Eutin und Schwartau für das Fürstentum Lübeck.

1879

Mit dem In Kraft treten der Reichsjustizgesetze wurde die Gerichtsorganisation 1879 neu geordnet. Das Oberappellationsgericht Oldenburg wurde in das Großherzoglich Oldenburgische und Fürstlich Schaumburg-Lippische Oberlandesgericht Oldenburg umgewandelt. Gemäß Staatsvertrag zwischen dem Großherzogtum und dem Fürstentum Schaumburg-Lippe war dies für das Herzogtum Oldenburg und das Fürstentum Schaumburg-Lippe zuständig. Diesem war (neben dem Fürstlich Schaumburg-Lippischen Landgericht Bückeburg) das Landgericht Oldenburg untergeordnet.

An Amtsgerichten bestanden im Bezirk des Landgerichts Oldenburg:

  1. Amtsgericht Brake
  2. Amtsgericht Butjadingen mit Sitz in Ellwürden
  3. Amtsgericht Cloppenburg
  4. Amtsgericht Damme
  5. Amtsgericht Delmenhorst
  6. Amtsgericht Elsfleth
  7. Amtsgericht Friesoythe
  8. Amtsgericht Jever
  9. Amtsgericht Loweningen
  10. Amtsgericht Oldenburg
  11. Amtsgericht Varel
  12. Amtsgericht Vechta
  13. Amtsgericht Westerstede
  14. Amtsgericht Wildeshausen

Im Fürstentum Birkenfeld wurde das Amtsgericht Birkenfeld, Amtsgericht Oberstein und Amtsgericht Nohfelden eingerichtet und dem königlich preußischen Landgericht Saarbrücken nachgeordnet (siehe auch Gerichte in der Rheinprovinz). Im Fürstentum Lübeck entstand das Amtsgericht Eutin und das Amtsgericht Schwartau, die dem Landgericht Lübeck nachgeordnet waren.

1937

Mit dem Groß-Hamburg-Gesetz kam der Landesteil Lübeck gemeinsam mit der bis dahin eigenständigen Hansestadt Lübeck zur preußischen Provinz Schleswig-Holstein. Die Justizhoheit war jedoch, wie in allen anderen Ländern auch bereits im Jahr 1935 durch die Gleichschaltung der Justiz an das Reich verloren gegangen.

Literatur

  • Werner Hülle: Die Geschichte des höchsten Landesgerichts von Oldenburg (1573-1935), S. 147-150 und 205-209
  • Carl Pfaffenroth:Jahrbuch der deutschen Gerichtsverfassung. 1880, S. 439 ff. online

Einzelnachweise

  1. OGBl. Bd. 15 S. 801 ff.