Konsistorium

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Papst Klemens V. (1305-14) hält in Avignon ein Konsistorium ab (Buchmalerei)
Papst Pius X. (1903 -14) kreiert bei seinem ersten Feierlichen Konsistorium am 9. November 1903 die Prälaten Rafael Merry del Val y Zulueta und Giuseppe Callegari zu Kardinälen (Zeichnung)

Als Konsistorium (von lat. consistorium ‚Versammlungsort, Versammlung‘; ‚kaiserliches Kabinett‘, ‚Kronrat‘, ‚Senatsversammlung‘) bezeichnet man in der römisch-katholischen Kirche die Vollversammlung der Kardinäle, in den evangelischen Kirchen ein Kirchengericht oder eine kirchliche Behörde.

Inhaltsverzeichnis

Römisch-katholische Kirche [Bearbeiten]

In der römisch-katholischen Kirche ist ein Konsistorium seit dem Mittelalter die Vollversammlung der Kardinäle, die nominell ein Beratungsgremium des Papstes ist und auch von ihm einberufen wird. Man unterscheidet im geltenden Kirchenrecht (CIC 1983) ordentliche und außerordentliche Konsistorien. Bei ersteren werden die in Rom lebenden Kardinäle einberufen, bei letzteren sind alle Kardinäle verpflichtet teilzunehmen. Neuernannten Kardinälen wird in einem Konsistorium vom Papst das Ernennungsdekret und das rote Birett überreicht. Erst durch die Verkündung des Dekretes vor dem Kardinalskollegium erlangt die Ernennung des Kardinals Rechtswirksamkeit. Dies gilt auch für Kardinäle, deren Namen aus besonderen (etwa politischen) Gründen nicht genannt werden und die „in pectore“ berufen werden.

Bis ins 20. Jahrhundert hießen auch katholische Verwaltungsbehörden in Bistümern und anderen Jurisdiktionstypen u. U. Konsistorium. Teilweise hatten sie auch Aufgaben der kirchlichen Gerichtsbarkeit. In der Gegenwart wird die Behörde in der Regel als Bischöfliches Ordinariat bezeichnet. In manchen deutschsprachigen Diözesen wird das bischöfliche Kirchengericht bis heute Konsistorium genannt.

Das Konsistorium im Februar 1946 – einberufen von Pius XII. – brach eine seit etwa vier Jahrhunderten bestehende Vorherrschaft der Italiener in der katholischen Hierarchie.[1]

siehe auch: Liste der Kardinalskreierungen

Evangelische Kirchen [Bearbeiten]

Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland [Bearbeiten]

In manchen evangelischen Landeskirchen Deutschlands (vor allem in ehemals preußischen Gebieten, z. B. Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz und die ehemalige Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen) bezeichnet Konsistorium die kirchliche Verwaltungsbehörde. Konsistorien entstanden im 16. Jahrhundert zur Ausübung des landesherrlichen Kirchenregiments, der landesherrlichen und bischöflichen Rechte der deutschen Fürsten über die protestantischen Kirchen, und waren bis zu dessen Aufhebung 1918 staatliche Behörden. Sie bestehen etwa gleichgewichtig aus Theologen und Juristen.

Das Konsistorium erfüllt heute neben der Kirchenleitung ebenfalls kirchenleitende Aufgaben. Es bereitet Beschlüsse der Kirchenleitung vor, führt die laufenden Geschäfte der Landeskirche, ist für die Rechtsaufsicht über Gemeinden und Kirchenkreise zuständig und unterstützt alle kirchlichen Bereiche bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Leiter des Konsistoriums (mit dem Titel Präsident oder Präsidentin) ist meist ein Jurist. Die Beschlüsse des Konsistoriums werden vom Kollegium gefällt. Die Mitglieder des Kollegiums tragen den Titel Konsistorialrat bzw. Oberkonsistorialrat.

Bezeichnungen für entsprechende Behörden sind in anderen Kirchen u. a.:

Evangelische Kirchen in Österreich [Bearbeiten]

Mitgliedskirchen im Schweizerischen Evangelischen Kirchenbund [Bearbeiten]

Andere Bekenntnisse [Bearbeiten]

In einigen reformierten Gemeinden heißt das gemeindeleitende Organ Konsistorium (in Frankreich und den Niederlanden), das in den deutschen Kirchen Gemeindekirchenrat/Kirchengemeinderat, Kirchenvorstand oder Presbyterium genannt wird. Zum Judentum siehe Consistoire central israélite.

Kirche A.B. von Elsass und von Lothringen [Bearbeiten]

Für die Protestantische Kirche Augsburgischen Bekenntnisses von Elsass und Lothringen besteht das Oberkonsistorium (Consistoire supérieure) mit Sitz in Straßburg im Elsass. Es entstand 1852 – auf Basis der Novelle der staatlich erlassenen Konsistorialordnung für die protestantischen Kirchen in Frankreich – als Leitung der lutherischen Kirche in Frankreich, den regionalen Konsistorien übergeordnet. Seit der deutschen Annexion 1871 beschränkt sich die Zuständigkeit des Oberkonsistoriums als Kirchenleitung auf die lutherischen Kirchengemeinden im Elsass sowie im lothringischen Département Moselle, wodurch die Kirche A.B. von Elsass und Lothringen entstand. Das Oberkonsistorium setzt sich aus gewählten Mitgliedern zusammen, die zur förmlichen Amtsübernahme vom Premierminister ernannt werden.

Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche [Bearbeiten]

In der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche (SELK) steht der Kirchenleitung der Bischof vor. Mitglieder sind die vier Pröpste der vier Sprengel, der geschäftsführende Kirchenrat und sechs Laienkirchenräte. Die Kirchenleitung leitet die Geschicke der SELK zwischen den Kirchensynoden. Ebenso obliegen ihr sämtliche Lehr- und Aufsichtsfunktionen.

Hochschulen [Bearbeiten]

Das größte kollegiale Zentralorgan einer Hochschule in Schleswig-Holstein nach §§36–38 HSG wird auch als Konsistorium bezeichnet.

Siehe auch [Bearbeiten]

Das Berliner Kollegienhaus welches heutzutage der Eingangsbereich des Jüdischen Museum Berlin ist, war nach 1913 Sitz des Konsistorium.

Weblinks [Bearbeiten]

Belege [Bearbeiten]

  1.  Neue Hüte in Sicht. In: Der Spiegel. Nr. 33, 1948, S. 13–14 (14. August 1948, online).