Gesetz über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden

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Basisdaten
Titel: Gesetz über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden
Abkürzung: KastrG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Strafrecht
Fundstellennachweis: 453-16
Erlassen am: 15. August 1969
(BGBl. I S. 1143)
Inkrafttreten am: 15. Februar 1970
Letzte Änderung durch: Art. 85 G vom 17. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2586, 2736)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. September 2009
(Art. 112 Abs. 1 G vom 17. Dezember 2008)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das deutsche Gesetz über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden (KastrG) beschreibt in zwölf Paragraphen die Umstände, unter denen eine durch einen Arzt vorgenommene Kastration an einem Mann nicht als Körperverletzung strafbar ist. Es beschreibt damit einen strafrechtlichen Rechtfertigungsgrund.

Nach der gesetzlichen Begriffsbestimmung ist eine Kastration im Sinne des KastrG die gegen die Auswirkungen eines abnormen Geschlechtstriebs gerichtete Behandlung, um bei dem Betroffenen schwerwiegende Krankheiten, seelische Störungen oder Leiden, die mit seinem abnormen Geschlechtstrieb zusammenhängen, zu verhüten, zu heilen oder zu lindern (§§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 2 KastrG).

Eine Kastration ist auch dann nicht strafbar, wenn bei dem Betroffenen ein abnormer Geschlechtstrieb gegeben ist, der nach seiner Persönlichkeit und bisherigen Lebensführung die Begehung bestimmter Sexualstraftaten erwarten lässt (§ 2 Abs. 2 KastrG). Das Gesetz wendet sich damit insbesondere an Sexualstraftäter.

Der Betroffene muss in die Kastration wirksam einwilligen, bei Minderjährigen der oder die sorgeberechtigten gesetzlichen Vertreter (§ 3, § 4 Abs. 3 KastrG), was eine Zwangssterilisation ausschließt.

Die tatsächliche Freiwilligkeit ist zugleich der Kernpunkt der Kritik, wenn der Täter nur dadurch die Haftzeit verkürzen und eine anschließende lebenslange Sicherungsverwahrung vermeiden kann.[1]

Literatur

  • Kastration: Fragwürdige Freiheit. In: Der Spiegel. Nr. 9, 1970, S. 163–165 (online23. Februar 1970).

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Stefan Mayr: Um der Sicherungsverwahrung zu entgehen – Sexualstraftäter lässt sich die Hoden entfernen. Süddeutsche Zeitung vom 9. Dezember 2008. Abgerufen am 21. März 2015.