Hongkong-Konvention

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Die Hongkong-Konvention („Hong Kong International Convention for the Safe and Environmentally Sound Recycling of Ships, 2009“, abgekürzt HKC) ist eine Vereinbarung für weltweite Verbesserungen für umweltfreundliches Recycling von Schiffen und für die Arbeitsbedingungen in den Abbruchwerften bzw. Abbruchbetrieben. Sie wurde im Mai 2009 von den Mitgliedsstaaten der IMO (Internationale Seeschifffahrts-Organisation) bei einer Diplomatischen Konferenz in Hongkong verabschiedet.

Inkrafttreten

Die HKC tritt zwei Jahre, nachdem folgende Kriterien erfüllt wurden, in Kraft:

  • min. 15 Staaten müssen sie ratifizieren,
  • welche mindestens 40 % der Welthandelstonnage und
  • nicht weniger als 3 % Recyclingkapazität (gemessen an dem Durchsatz der letzten zehn Jahre bezogen auf die 40 % der Welthandelstonnage) repräsentieren.

Anhand der Weltschifffahrtsdaten aus 2012 bedeutet dies:

  • 15 Staaten,
  • die mindestens 432,5 mio Gross Tonnes (GT, entspricht der Bruttoraumzahl BRZ) und
  • Recyclingkapazität von 12,97 mio GT repräsentieren;

Die Recyclingkapazität stellt sich aktuell bei den Top-Recyclern wie folgt dar:

  • Indien = 12.2m GT (m = mio = Million)
  • Bangladesh = 8.8m GT
  • China = 8.2m GT
  • Pakistan = 5.5m GT
  • Türkei = 1.5m GT.

Eine Ratifizierung von Indien und der Türkei würde bereits ausreichen. Bis zum 23. Dezember 2015 hatten drei Länder die Konvention ratifiziert: Finnland, Norwegen und die Republik Kongo.[1]

Inhalt

Kernforderungen der Hongkong-Konvention sind:

  1. Gefahrstoffkataster (Inventory of Hazardous Materials, IHM) mit unterschiedlichen Herangehensweisen für neue und existierende Schiffe,
  2. IHM-Zertifikat (International Certificate on Inventory of Hazardous Materials, ICIHM) ausgestellt vom Flaggenstaat des jeweiligen Schiffes; maximal gültig für 5 Jahre
  3. Ship Recycling Facility Plan (SRFP), Beschreibung der Prozesse und Managementsysteme zur Sicherstellung von Sicherheit, Arbeits- und Umweltschutz in der Schiffsrecyclingwerft (Ship Recycling Facility, SRF)
  4. Betriebsgenehmigung (Document of Authorization to conduct Ship Recycling, DASR), ausgestellt vom Recyclingstaat (Competent Authority), maximal gültig für 5 Jahre
  5. Schiffsrecyclingplan (Ship Recycling Plan, SRP) welcher den Rückbau eines Schiffes in einer bestimmten SRF unter Einbeziehung des SRFP (3.) und IHM (1.) beschreibt, kann von der Competent Authority generell, stillschweigend, oder explizit genehmigt werden
  6. Bescheinigung der Recyclingbereitschaft eines Schiffes (International Ready for Recycling Certificate, IRRC) ausgestellt vom Flaggenstaat nach dem Final Survey unter Berücksichtigung der IHM und SRP

Es sind den gesamten Lebenszyklus („Wiege bis zur Bahre“) von Schiffen betreffende Vorgaben entstanden. Vom Schiffbau (Werften) inklusive der Zulieferindustrie über den Schiffsbetrieb (Reedereien) bis zu den Schiffsrecyclern (Recyclingwerften) und deren Entsorgern sowie übergeordneten Kontrollorganen (Flaggen-, Hafen- und Recyclingstaaten, bzw. deren beauftragten Überwachungsorganisationen wie Klassifikationsgesellschaften und Hafenstaatenkontrolle).

Die HKC gilt für Neubauten wie für die fahrende Flotte mit mehr als 500 GT (vergleichbar mit BRZ - Bruttoraumzahl). Damit fallen etwa 50.000 Schiffe unter den Anwendungsbereich. Kern der Hongkong-Konvention ist die Erstellung einer Schadstoffliste, in der toxische Stoffe wie Asbest, PCB, Ozon abbauende Stoffe und TBT-haltige Schiffs-Anstriche erfasst werden müssen. Die Liste soll das sichere und umweltfreundliche Recycling von Schiffen erleichtern.[2]

Einführung in der Europäischen Union

Mit einer Inkrafttretung der HKC kann auf Grund zu geringer Ratifikationen durch Staaten in den nächsten Jahren international nicht gerechnet werden. Auf EU-Ebene trat deshalb die „REGULATION (EU) No 1257/2013 OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL on ship recycling ...“ bereits am 31. Dezember 2013 in Kraft. Diese findet Anwendung unter folgenden Bedingungen:

  • nicht vor 31. Dezember 2015,[veraltet] oder
  • 6 Monate nach dem die EU-akzeptierte Recyclingkapazität mehr als 2,5mio LDT (Light Displacement Tonnes) beträgt,
  • spätestens am 31. Dezember 2018[veraltet]

Abwrackwerften (SRFs), auch solche außerhalb der EU, können die Aufnahme in die EU-Liste ab 31. Dezember 2014 beantragen. EU-geflaggte Schiffe dürfen ab Erscheinen der EU-Liste nur noch in EU-gelisteten Werften abgewrackt werden.

Folgende IHM-Fristen gelten für Schiffe über 500 GT:

  • „Recycling-Schiffe“ müssen ab Ende 2016[veraltet] mit einer zertifizierten IHM auf die letzte Reise gehen
  • Neubauten müssen ab Ende 2015[veraltet] mit einer zertifizierten IHM ausgestattet sein
  • existierende Schiffe unter EU-Flagge und die EU anlaufenden Schiffe (unabhängig von der geführten Flagge) müssen spätestens am 31. Dezember 2020[veraltet] eine zertifizierte IHM vorweisen.

Von der EU-Verordnung sind ca. 30.000 Schiffe betroffen; in der Zeit bis zum Fristende sind ca. 20 Schiffe pro Tag mit einer zertifizierten IHM auszustatten.

Am 13. März 2014 hat das Europäische Parlament mit großer Mehrheit (439 Ja-Stimmen, 41 Gegenstimmen) bekräftigt, dass es eine zügige Ratifizierung der HKC durch die EU-Mitgliedstaaten wünscht und somit verbindlichen Vorgaben auf internationaler Ebene durch die HKC früher ermöglichen könnte. Nun kann der Europäische Rat die EU-Mitgliedstaaten offiziell auffordern, das weltweite Regelwerk zum Schiffsrecycling in Kraft zu setzen.

Der Verband Deutscher Reeder hat dies begrüßt; er sieht in der HKC „das einzig scharfe Schwert für mehr Arbeitssicherheit und den Schutz der Umwelt beim Schiffsrecycling“ und als einen „wichtigen Schritt, um nicht nur für Europa, sondern für alle Recycling-Standorte weltweit verbindliche Regeln zu schaffen.“[3]

Weblinks

Siehe auch

Fußnoten

  1. International Maritime Organization: Status of conventions, 23. Dezember 2015
  2. www.imo.org: Recycling of ships
  3. Pressemeldung des VDR vom 13. März 2014