Huld

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Huld (in den Quellen häufig gratia) ist ein Zentralbegriff der mittelalterlichen Herrschafts- und Lebensordnungen.

Die Huld, Gunst oder Gnade des Herrschers erfüllte die Funktion eines Belohnungs- wie eines Strafinstruments. Jedwedes Übertreten von Geboten konnte den Verlust der Huld des Herren nach sich ziehen.[1] Bereits die Androhung des Huldverlustes diente im Früh- und Hochmittelalter als wirksames Disziplinierungsinstrument. Als Aufforderung etwas zu tun oder zu meiden ist die Huld gängiges Formular in herrschaftlichen, päpstlichen und Privaturkunden. Doch erwies nicht nur der Lehnsherr seinem Lehnsmann die Huld. Huld basiert auf einer wechselseitigen Verpflichtung, da auch die Untergebenen dem Herrn ihre Huld entziehen konnten. Inhalt des Hulderweises war vor allem das Versprechen der fides (Treue) und ein dementsprechendes Verhalten. Den markantesten Ausdruck findet die Huld in der Huldigung der Großen gegenüber dem König.

Wer Huld erweist, zeigt seine Bereitschaft, weiterhin Verpflichtungen zu erfüllen. Es wird Zufriedenheit und Wohlwollen mit der Bindung signalisiert. Der Hulderweis im Mittelalter wurde u.a. durch Geschenke, die ehrenvolle Hervorhebung und Bevorzugung in aller Öffentlichkeit und das vertrauliche Gespräch ausgedrückt. Das vertraulich huldvolle Gespräch eröffnete die Chance für die Einflussnahme auf eine herrscherliche Entscheidung und war ein besonderer Hulderweis. Die auffällige Sonderbehandlung beim Hulderweis konnte bei anderen Großen mindestens invidia erzeugen.

Huldverlust konnte nur dort eintreten, wo zuvor Huld geherrscht hatte. Es betraf somit nur Personenkreise, die zuvor herrschaftlich, freundschaftlich oder verwandtschaftlich miteinander verbunden waren.[2] Zum Verlust der Huld war kein förmliches Gerichtsverfahren notwendig. Der Huldverlust konnte zugleich zum Verlust der Ämter, Lehen oder sogar aller Güter führen. Der Verlust der Huld grenzte aus und machte ein Zusammengehen in einer Gruppe, in der gegenseitige Huld herrschte, unmöglich. Das Verbleiben oder Erscheinen in der Nähe des Herrn wurde schwierig. Der König oder Herr übersah ihn oder redete nicht mit ihm. Weitere Kontakte mit dem in Ungnade Gefallenen konnten als Affront gegenüber den Herren gewertet werden. Allerdings blieb der beabsichtigte Effekt der Isolierung oft genug wirkungslos, da sich genug Verwandte und Freunde für den vom Huldverlust betroffenen verwendeten. Jedoch wurde das Verbleiben in der Nähe des Herrn schwierig.

Gerd Althoff hat an zahlreichen Beispielen vom 10. bis zum 12. Jahrhundert gezeigt, dass verlorene Huld nur wiederzuerlangen war durch einen demonstrativen Akt, der dem Herrscher in aller Öffentlichkeit Genugtuung für die zuvor erlittende Beleidigung verschaffte.[3] Bei Huldverlust wurde die direkte Begegnung vermieden und indirekt über Vermittler oder weisungsgebundene Unterhändler miteinander kommuniziert.[4] Die Vermittler legten auch die angemessene Genugtuung, die der Huldsuchende zu leisten hatte, fest. Die Wiederaufnahme der Huld konnte sich in einem demonstrativen Akt der öffentlichen, bedingungslosen Unterwerfung vollziehen. Der vom Huldverlust Betroffene näherte sich dabei dem König barfuß und im Büßergewand in größtmöglicher Öffentlichkeit. Mehrfach wird überliefert, dass der Huldsuchende seine bedingungslose Unterwerfung mit dem Satz ausdrückte: „Mache mit mir was du willst“[5] Solche Akte vollzogen sich an kirchlichen Hochfesten, beim Gang des Herrschers zum Gottesdienst und vor allem an feierlichen Anlässen, wie etwa der Krönung oder Hochzeit des Herrschers. In aller Regel erhielt der Unterworfene die Huld des Herrschers zurück und wurde entweder sofort in Amt und Würden wieder eingesetzt oder nach einer kurzen symbolischen Haft. Allerdings musste der Huldsuchende materielle Einbußen hinnehmen.

Huld ist neben den Ritualen und Gesten eine Erscheinung, die die mittelalterliche Staatlichkeit ausmachen. Sie kam ohne Schriftlichkeit, Institutionen ohne geregelte Zuständigkeiten und ohne Gewaltmonopol aus.[6]

Literatur

Weblinks

Wiktionary: Huld – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Anmerkungen

  1. Gerd Althoff: Huld. Überlegungen zu einem Zentralbegriff der mittelalterlichen Herrschaftsordnung. In: Spielregeln der Politik im Mittelalter. Kommunikation in Frieden und Fehde. Darmstadt 1997, S. 199–228, hier: S. 204.
  2. Gerd Althoff: Huld. Überlegungen zu einem Zentralbegriff der mittelalterlichen Herrschaftsordnung. In: Spielregeln der Politik im Mittelalter. Kommunikation in Frieden und Fehde. Darmstadt 1997, S. 199–228, hier: S. 205.
  3. Gerd Althoff: Das Privileg der deditio. Formen gütlicher Konfliktbeendigung in der mittelalterlichen Adelsgesellschaft. In: Ders.: Spielregeln der Politik im Mittelalter. Kommunikation in Frieden und Fehde. Darmstadt 1997, S. 99–125. Gerd Althoff: Huld. Überlegungen zu einem Zentralbegriff der mittelalterlichen Herrschaftsordnung. In: Ders.: Spielregeln der Politik im Mittelalter. Kommunikation in Frieden und Fehde. Darmstadt 1997, S. 199–228.
  4. Gerd Althoff: Das Privileg der deditio. Formen gütlicher Konfliktbeendigung in der mittelalterlichen Adelsgesellschaft. In: Ders.: Spielregeln der Politik im Mittelalter. Kommunikation in Frieden und Fehde. Darmstadt 1997, S. 99–125. Gerd Althoff: Huld. Überlegungen zu einem Zentralbegriff der mittelalterlichen Herrschaftsordnung. In: Ders.: Spielregeln der Politik im Mittelalter. Kommunikation in Frieden und Fehde. Darmstadt 1997, S. 199–228. Ausführlich: Hermann Kamp: Friedensstifter und Vermittler im Mittelalter. Darmstadt 2001.
  5. Vgl. dazu die Quellenstellen bei Gerd Althoff: Huld. Überlegungen zu einem Zentralbegriff der mittelalterlichen Herrschaftsordnung. In: Ders.: Spielregeln der Politik im Mittelalter. Kommunikation in Frieden und Fehde. Darmstadt 1997, S. 199–228, hier: S. 212.
  6. Gerd Althoff: Huld. Überlegungen zu einem Zentralbegriff der mittelalterlichen Herrschaftsordnung. In: Ders.: Spielregeln der Politik im Mittelalter. Kommunikation in Frieden und Fehde. Darmstadt 1997, S. 199–228, hier: S. 227.