Indizierung

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Dieser Artikel erläutert die Indizierung im Sinne der Aufnahme in ein Verzeichnis verbotener Werke; zu anderen Bedeutungen siehe Indizierung (Begriffsklärung).
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Indizierung bezeichnet im Allgemeinen die Aufnahme in einen Index. Speziell wird darunter vor allem die Aufnahme in ein Verzeichnis verbotener Werke verstanden. Der Begriff Index für ein Verzeichnis verbotener Werke geht auf den Index Librorum Prohibitorum zurück, das Verzeichnis der für Katholiken verbotenen Bücher.

Bei der Erstellung eines Registers und beim Information Retrieval wird neuerdings in Anlehnung an das englische indexing auch die Bezeichnung Indexierung statt Indizierung verwendet.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Deutschland

[Bearbeiten] Grundsätze des Jugendschutzrechts

In Deutschland versteht man unter Indizierung die Einschränkung von Abgabe und Verbreitung bestimmter als jugendgefährdend eingestufter Medien.

Die in Art. 5 des deutschen Grundgesetzes geschützten Freiheiten der Meinungsäußerung und der Kunst sind nicht schrankenlos gewährleistet. Neben den allgemeinen Gesetzen und einigen Tatbeständen des Strafgesetzbuches bilden auch die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend eine Schranke (Art. 5 Absatz 2 GG).

Die verwaltungsrechtliche Indizierung von Literatur und anderen Medien wird durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) durchgeführt. Die BPjM kann grundsätzlich alle Arten von Medien indizieren. Sie ist jedoch nicht für Tageszeitungen, das Fernsehen und den Hörfunk zuständig. Ebenfalls nicht mehr indiziert werden inzwischen Filme und Computerspiele, die eine Alterskennzeichnung der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) oder der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) tragen.

Die BPjS/BPjM hat seit ihrer Gründung 1954 rund 15.000 Werke als jugendgefährdend indiziert. Auf der aktuellen Liste stehen rund 5.300 Medientitel. Dies sind rund 2.500 indizierte Buchtitel, Broschüren und Comics und etwa ebenso viele Videofilme. Dazu kommen mehrere hundert Computerspiele, Internetangebote, CDs und andere Tonträger sowie andere indizierte Medien.

[Bearbeiten] Rechtsfolgen der Indizierung

Indizierte Medien dürfen Kindern und Jugendlichen weder verkauft noch überlassen oder anderweitig zugänglich gemacht werden. Sie dürfen weder beworben noch im Versandhandel vertrieben werden, es sei denn, es wird durch geeignete Vorkehrungen sichergestellt, dass der Kunde mindestens 18 Jahre alt ist. Indizierte Videofilme und Computerspiele dürfen in Geschäften angeboten werden, sie dürfen Kindern und Jugendlichen aber nicht frei zugänglich sein. Sofern die Medien beschlagnahmt worden sind, dürfen sie jedoch überhaupt nicht angeboten werden. Bei Computerspielen kommt als Beschlagnahmegrund insbesondere Gewaltdarstellung gemäß § 131 StGB in Betracht. Zuständig für die Beschlagnahme ist aber nicht die BPjM, sondern die Strafjustiz. Der private Besitz ist jedoch nicht strafbar.[1] Indizierte Bücher dürfen in der Buchhandlung nur unter der Ladentheke angeboten werden. Strittig ist, ob eine kritische Rezension von jugendgefährdenden Medien möglich ist, da es hierzu keine einheitliche Rechtsprechung gibt.

Indizierungen bestehen gemäß Jugendschutzgesetz für 25 Jahre, dann werden sie aus der Liste gestrichen oder müssen einem neuen Verfahren unterworfen werden (§ 18 Abs. 7 JuSchG). Bei Änderung der Sach- und Rechtslage kann ein Verfahrensbeteiligter auch vor der Frist einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stellen.

[Bearbeiten] Siehe auch

[Bearbeiten] Einzelnachweise

  1. http://www.fachanwalt-strafrecht-muenchen.org/aktuelles/indizierung-und-beschlagnahme-von-computerspielen/

[Bearbeiten] Weblinks

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