Innominatkontrakt

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Ein Innominatkontrakt (lateinisch: contractus innominatus) war im römischen Recht ein sogenannter "unbenannter" Vertrag, welcher dadurch klagbar wurde, dass der eine Vertragspartner leistete und so den anderen Vertragspartner zur Gegenleistung verpflichtete, ein Synallagma entstand. Er entsprach nicht dem Typenzwang des römischen Rechts. Heutzutage ist jeder Vertrag klagbar.

Eine nichtklagbare Abrede war im römischen Recht ein pactum nudum.

Siehe auch

Literatur

Quelle

Vorlage:Meyers ist obsolet; heißt jetzt Vorlage:Hinweis Meyers 1888–1890