Insolvenzanfechtung (Deutschland)

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Eine Insolvenzanfechtung ist die Anfechtung von Rechtshandlungen, die der Insolvenzschuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen hat und die die Insolvenzgläubiger benachteiligen (§ 129 InsO).

Ziel der Insolvenzanfechtung ist es, Vermögensverschiebungen rückgängig zu machen, welche die Gläubiger eines Insolvenzschuldners benachteiligen. Mit der Insolvenzanfechtung verwandt ist die Anfechtung Gläubiger benachteiligender Rechtshandlungen außerhalb des Insolvenzverfahrens nach dem Anfechtungsgesetz.

Bereits im römischen Recht gab es seit Justinian die Paulianische Anfechtungsklage (actio Pauliana).

Anfechtung nach der Insolvenzordnung

Im Insolvenzverfahren ist der Insolvenzverwalter berechtigt und teilweise sogar verpflichtet, für die Insolvenzmasse nachteilige Handlungen des Schuldners anzufechten. Die Folgen einer Verschiebung von Vermögensteilen zu Lasten einzelner oder aller Gläubiger können auf diese Weise rückgängig gemacht werden. Damit soll eine gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger gewährleistet werden.

Durch die Insolvenzanfechtung sollen bestimmte Vermögensverschiebungen vor dem Insolvenzantrag korrigiert werden, die Wirkungen der Insolvenzeröffnung werden also quasi nach vorne verlegt. Die Insolvenzmasse wird mit ähnlichen Zielen durch die Rückschlagsperre (§ 88 InsO) vor Vollstreckungen im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag und durch die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen (§ 21 InsO) geschützt.

Die Grundkonzeption der Insolvenzanfechtung ist, dass Gläubiger, die besonderes Wissen über die wirtschaftliche Situation des späteren Schuldners ausnutzen, nicht besser behandelt werden sollen als die restlichen Gläubiger. Besonders Sozialversicherungsträger und Finanzbehörden, die selbst Vollstreckungstitel erlassen können, sind in einer guten Position, um den Schuldner unter Druck zu setzen. Zur Schonung der Staatsfinanzen war in der Diskussion, die Anfechtbarkeit von Druckzahlungen an öffentliche Kassen zu Lasten der anderen Gläubiger einzuschränken; dies ist jedoch auf vehemente Kritik gestoßen und letztlich im Bundestag abgelehnt worden. Was unter besonderem Wissen über die wirtschaftliche Situation zu verstehen ist, wird mit stetiger Rechtsprechung des BGH laufend präzisiert. Ohne entsprechende Detailkenntnisse ist dies für den Nichtsachkundigen häufig nicht erkennbar.

Im Verbraucherinsolvenzverfahren war in der bis zum 30. Juni 2014 geltenden Gesetzesfassung nicht nur der Treuhänder, sondern jeder Insolvenzgläubiger zur Anfechtung berechtigt (§ 313 InsO a.F.). Im Fall eines Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung (§§ 270 ff. InsO) ist gemäß § 280 InsO der Sachwalter mit der Insolvenzanfechtung beauftragt, da bei dieser Verfahrensart kein Insolvenzverwalter bestellt wird.

Für Anfechtungsrechtstreitigkeiten sind die ordentlichen Gerichte zuständig, auch soweit sich die Anfechtung gegen eine Finanzbehörde oder einen Sozialversicherungsträger richtet. Eine Ausnahme gilt bei einer Anfechtung gegenüber Arbeitnehmern des Schuldners; hier ist die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte begründet.[1]

Anfechtbare Handlungen

Anders als bei der Anfechtung nach § 119 ff. BGB können bei der Insolvenzanfechtung nicht nur Willenserklärungen angefochten werden, sondern alle „Rechtshandlungen“. Anfechtbar sind insbesondere Rechtsgeschäfte oder rechtsgeschäftliche Verfügungen des Insolvenzschuldners, wie die Übereignung von Sachen, die Abtretung von Forderungen oder anderen Rechten, die Verpfändung von Sachen oder Rechten oder die Belastung von Grundstücken. Anfechtbar sind auch Maßnahmen von Gläubigern oder Dritten, insbesondere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Insolvenzschuldner.

Auch eine Unterlassung des Insolvenzschuldners ist anfechtbar (§ 129 Abs. 2, § 132 Abs.2 InsO). Hierzu zählt etwa die Unterlassung oder Ablehnung eines Erwerbs durch den Insolvenzschuldner oder die Nichtunterbrechung einer Verjährungsfrist. Auch eine prozessrechtliche Unterlassung kann nach Maßgabe der §§ 129InsO ff. angefochten werden, etwa die Unterlassung des Widerspruchs gegen einen Mahnbescheid (§ 694 Abs. 1 ZPO) oder die Unterlassung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil. Die Rechtskraft der Entscheidung steht in diesen Fällen der insolvenzrechtlichen Anfechtung nicht entgegen (§ 141) InsO. Fahrlässige oder unbewusste Unterlassungen sind hingegen nicht anfechtbar, weil es an der zum Begriff der Rechtshandlung notwendigen Willensbetätigung fehlt.

Anfechtungsgründe

Rechtshandlungen des Insolvenzschuldners sind anfechtbar, wenn sie in zeitlicher Nähe zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder unter Bedingungen, die eine Rückgewähr an die Insolvenzmasse und ein Zurückstehen der Rechtssicherheit und des Verkehrsschutzes als gerechtfertigt erscheinen lassen, erfolgt sind.

Im Einzelnen sind in § 129 ff. InsO die folgenden Tatbestände geregelt:

  • Kongruente Deckung (§ 130 InsO): insbesondere Zahlungen auf fällige Schulden bis zu drei Monate vor dem Insolvenzantrag oder nach dem Insolvenzantrag bei Vorliegen besonderer subjektiver Tatbestandsmerkmale
  • Inkongruente Deckung (§ 131 InsO): insbesondere Befriedigung im Rahmen von Vollstreckungsmaßnahmen oder Zahlungen auf nicht fällige Schulden bis zu drei Monate vor dem Insolvenzantrag oder nach dem Insolvenzantrag
  • Unmittelbar nachteilige Rechtshandlungen (§ 132 InsO) bis zu drei Monate vor dem Insolvenzantrag oder nach dem Insolvenzantrag
  • Vorsätzliche benachteiligende Rechtshandlungen (§ 133 InsO) bis zu zehn Jahre vor dem Insolvenzantrag oder nach dem Insolvenzantrag bei Vorliegen besonderer subjektiver Tatbestandsmerkmale
  • Unmittelbar benachteiligende entgeltliche Verträge mit nahestehenden Personen (§ 133 InsO) bis zu zwei Jahre vor dem Insolvenzantrag oder nach dem Insolvenzantrag
  • Unentgeltliche Leistungen (§ 134 InsO) bis zu vier Jahre vor dem Insolvenzantrag oder nach dem Insolvenzantrag
  • Besicherung von Gesellschafterdarlehen in den letzten zehn Jahren oder Tilgung von Gesellschafterdarlehen im letzten Jahr vor dem Insolvenzantrag oder nach dem Insolvenzantrag (§ 135 InsO)

Werden in anderer Weise Vermögensgegenstände zum Nachteil der Gläubiger weggegeben, ist diese Masseschmälerung grundsätzlich wirksam.

Anfechtung der Zahlung von Lohnsteuer an das Finanzamt

Eine Anfechtung ist ausgeschlossen bei Bargeschäften gem. § 142 InsO. Von diesem Hindernis wird die Anfechtung der Lohnsteuerzahlung an das Finanzamt erfasst. Damit kann der Insolvenzverwalter diese Zahlung nicht wirksam anfechten. Das Bargeschäft wird auch nicht durch den Hinweis auf die Zahlung auf die hoheitliche Schuld ausgeschlossen. Bei diesem Argument wird übersehen, dass der Arbeitgeber auf die Lohnsteuerschuld zahlt. Eine Zahlung auf die Haftungsschuld scheidet aus, weil eine ausdrückliche Zahlungsbestimmung gem. § 225 AO erfolgt ist. Zudem ist eine Haftungsschuld auch gesetzlich nie entstanden, da durch die Zahlung auf die Steuerschuld die Entstehung der akzessorischen Haftungsschuld des Arbeitgebers für die Lohnsteuer gerade verhindert wird. Damit kann der Arbeitgeber bereits rechtlich nicht auf die Haftungsschuld zahlen. Der Lohn ist rechtlich als Bruttolohn vom Arbeitgeber geschuldet. Damit schuldet er auch die Lohnsteuer, die von ihm nur als Entrichtungsverpflichteter an das Finanzamt abgeführt wird. Damit wird der Bruttolohn (Nettohn und Lohnsteuer) vom Arbeitgeber für die Arbeitsleistung gezahlt. Das erfüllt die Voraussetzungen des Bargeschäfts. Zahlt das Finanzamt die gezahlte Lohnsteuer dennoch an den Insolvenzverwalter zurück, so ist das grob fehlerhaft. Dadurch entsteht ein zivilrechtlicher Bereicherungsanspruch gegen den Insolvenzverwalter.

Cash Pooling

Anfechtbar nach § 134 InsO sind nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs[2] auch Zahlungen einer später insolvent werdenden Gesellschaft, die diese im Rahmen eines Cash-Pooling-Verfahrens auf die Verbindlichkeiten einer anderen, bereits zum Zahlungszeitpunkt zahlungsunfähigen Gesellschaft leistet. Dies ist vor allem deshalb beachtlich, weil diese Zahlungen auch dann vom Zahlungsempfänger zurückgewährt werden müssen, wenn dieser erst Monate später von der Insolvenz seines Geschäftspartners erfährt.

Wirkungen der Anfechtung

Durch die Insolvenzanfechtung entsteht ein schuldrechtlicher Rückgewähranspruch auf Leistung an die Insolvenzmasse. Diesen Anspruch kann der Insolvenzverwalter einziehen, das heißt, er kann außerprozessual vom Anfechtungsgegner dessen Erfüllung verlangen oder, wenn nicht freiwillig geleistet wird, den Anspruch durch Erhebung einer Leistungsklage geltend machen.

Die Forderung des Anfechtungsgegners lebt gemäß § 144 InsO rückwirkend wieder auf und kann unter den allgemeinen Voraussetzungen als Insolvenzforderung angemeldet werden. Eine Anmeldung ist aber auch schon vor der Rückgewähr möglich, etwa bei Streit über die Berechtigung des Anfechtungsanspruchs. Die Forderung des Anfechtungsgegners ist dann als durch die tatsächliche Rückgewähr aufschiebend bedingte anzumelden.

Die Insolvenzanfechtung unterscheidet sich also von der Anfechtung nach § 119 ff. BGB dadurch, dass durch die Anfechtung nicht das Rechtsgeschäft von Anfang an als nichtig anzusehen ist, sondern ein Rückgewähranspruch zur Insolvenzmasse entsteht. Der Wirkungsweise des Anfechtungsrechts wird man sprachlich daher besser gerecht, wenn man sagt, der Insolvenzverwalter könne ein Anfechtungsrecht, die Anfechtbarkeit (vgl. § 145 Abs. 1 InsO) oder einen Anfechtungsanspruch (vgl. § 146 Abs. 1 InsO) geltend machen, als mit dem Ausdruck, der Insolvenzverwalter könne anfechten (so aber der Wortlaut des § 129 Abs. 1 InsO).

In einem vom BGH entschiedenen Fall[3] setzte sich im Ergebnis die Globalzession zugunsten der Bank gegen das Anfechtungsrecht des Insolvenzverwalters durch: Im Ergebnis hatte die durch die Globalzession begünstigte Bank einen Anspruch aus Eingriffskondiktion gegen den Insolvenzverwalter.

Rezeption

Die Zahl der Fälle von Insolvenzanfechtung wegen vermeintlicher Gläubigerbenachteiligung (§ 133 InsO) hat nach den Angaben des Bundesverbandes Credit Management in einem Artikel in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom Juli 2015 deutlich zugenommen und das Vertrauen zwischen Geschäftspartnern in Deutschland erschüttert. Bereits verspätete Zahlungen und Mahnungen wurden nach dem Artikel als Beleg dafür gewertet, dass ein Unternehmen von der drohenden Zahlungsunfähigkeit eines Geschäftspartners gewusst habe und in der Folge andere Gläubiger vorsätzlich benachteiligt wurden.[4] Zu dieser Problematik sind in den Jahren 2012 bis 2016 zahlreiche Gerichtsentscheidungen ergangen.[5] Durch die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 25. Februar 2016 (IX ZR 109/15) und 24. März 2016 (IX ZR 242/13) hat sich die Problematik nach Ansicht von Experten[6] weiter verschärft.

Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz

Außerhalb des Insolvenzverfahrens können einzelne Gläubiger ebenfalls bestimmte Rechtshandlungen des Schuldners anfechten. Dies bietet sich insbesondere dann an, wenn abzusehen ist, dass sich ein Insolvenzverfahren für den Gläubiger nicht lohnt. Häufig ist das der Fall bei einer natürlichen Person oder einer vermögenslosen Kapitalgesellschaft als Schuldner.

Für die Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen außerhalb des Insolvenzverfahrens gelten ganz ähnliche Tatbestandsvoraussetzungen wie für die Insolvenzanfechtung. Sie sind in den § 1 bis 8 des Anfechtungsgesetzes geregelt.

Rechtslage in Österreich

In Österreich ist die Anfechtungsklage in den §§ 28 ff Insolvenzordnung geregelt. Außerhalb des Insolvenzverfahrens können einzelne Gläubiger bestimmte Rechtshandlung des Schuldners nach der Anfechtungsordnung anfechten. Die Anfechtungstatbestände der §§ 2 und 3 Anfechtungsordnung decken sich mit den Anfechtungstatbeständen der §§ 28 und 29 Insolvenzordnung. § 8 Anfechtungsordnung setzt dabei voraus, dass der Gläubiger eine vollstreckbare Forderung gegen den Schuldner besitzt und die Exekution nicht zu einer vollständigen Befriedigung geführt hat oder anzunehmen ist, dass eine Exekution voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung führen wird.

Einzelnachweise

  1. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss v. 27. September 2010, GmS OGB 1/09, NJW 2011, 1211
  2. BGH Urteil vom 3. März 2005, Az. IX ZR 441/00, Volltext, bestätigt durch das BGH Urteil vom 30. März 2006, Az. IX ZR 84/05, Volltext.
  3. Urteil des BGH vom 22. Oktober 2015, IX ZR 171/14, NJW-Spezial 2016, 53.
  4. Stefan Locke: Wie ein Blitz aus heiterem Himmel. In: Frankfurter Allgemeine Zeitung. 4. August 2015.
  5. Rechtsprechung zur Insolvenzanfechtung. 9. Mai 2016, abgerufen am 9. Mai 2016.
  6. Pressemitteilung zu BGH-Urteil. 9. Mai 2016, abgerufen am 9. Mai 2016.

Literatur

  • Wolfgang Zenker: Geltendmachung der Insolvenz- und der Gläubigeranfechtung. In: Neue Juristische Wochenschrift. 2008, S. 1038–1042.
  • Alexander Fridgen: Die Rechtsfolgen der Insolvenzanfechtung. Vorsatzanfechtung unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes. Verlag Dr. Kovac, Hamburg 2009, ISBN 978-3-8300-4234-1.
  • Robert Buchalik, Olaf Hiebert: Die Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit bei der Insolvenzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO – sachgerechte Beweiswürdigung als Baustein eines interessengerechten Insolvenzanfechtungsrechts, in: Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht 2015, S. 538–542
  • Olaf Hiebert: Insolvenzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO – zur bargeschäftsähnlichen Lage als Beweisanzeichen sowie dem verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalt, in: Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht 2015, S. 621–624

Weblinks