Kaffeesteuergesetz (Deutschland)

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 15. September 2016 um 18:32 Uhr durch Stechlin (Diskussion | Beiträge) (→‎Weblinks). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Basisdaten
Titel: Kaffeesteuergesetz
Abkürzung: KaffeeStG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Steuerrecht
Fundstellennachweis: 612-15-3
Ursprüngliche Fassung vom: 30. Juli 1953
(BGBl. I S. 708)
Inkrafttreten am: 24. August 1953
Letzte Neufassung vom: 15. Juli 2009
(BGBl. I S. 1870, 1919)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
22. Juli 2009,
bzw. 1. April 2010
Letzte Änderung durch: Art. 5 G vom
21. Dezember 2010
(BGBl. I S. 2221, 2226)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Januar 2011
(Art. 7 G vom
21. Dezember 2010)
GESTA: D099
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Kaffeesteuergesetz regelt die Erhebung der Kaffeesteuer.

Besteuerung

Die Kaffeesteuer ist eine Verbrauchsteuer, die Einnahmen aus der Kaffeesteuer stehen dem Bund zu (Bundessteuer). Besteuert werden Kaffee sowie in das Steuergebiet verbrachte kaffeehaltige Waren. Das Ziel der Besteuerung ist die Beschaffung von Einnahmen zur Finanzierung der Staatsausgaben.

Die Kaffeesteuer beträgt für Röstkaffee 2,19 Euro je Kilogramm und für löslichen Kaffee 4,78 Euro je Kilogramm. Mischungen von Röstkaffee und löslichem Kaffee unterliegen einem Steuersatz entsprechend den in ihnen enthaltenen Kaffeearten. Das Steueraufkommen betrug in den Jahren 2007 bis 2013 bundesweit jeweils rund 1 Mrd. Euro.[1]

Keine Geringfügigkeitsgrenze

Als Besonderheit ist festzustellen, dass es keine Geringfügigkeitsgrenze gibt. Dies bedeutet, dass Privatpersonen, die Kaffee in kleinen Mengen durch Versandhandel aus dem EU-Ausland beziehen, verpflichtet sind, in Deutschland Kaffeesteuer anzumelden und abzuführen. In vielen solcher Fälle (z. B. Senseo-Pads) hat der Zoll 2007/08 Strafverfahren eingeleitet. Strafverfahren gegen Kleinkonsumenten, die per Internet Kaffee aus anderen EU-Staaten bezogen hatten, erbrachten bisher ca. 25.000 Euro an nachträglichen Steuereinnahmen (0,01–10 €/Vorgang) – bei Zollpersonalkosten von 800.000 Euro (aus: Bemerkungen des Bundesrechnungshofs 2009).

Im November 2006 kam es in mehreren Hundert Fällen zu Ermittlungen des deutschen Zolls wegen Steuerhinterziehung gegen deutsche Kunden, die über eBay Kaffee in Holland gekauft hatten.[2] Die Einfuhr von bis zu 10 kg Kaffee aus Ländern ohne Kaffeesteuergesetz zu privaten Zwecken ist nur möglich, wenn der Käufer eine Privatperson ist und der Kaffee persönlich im Ausland abgeholt wird.[3]

Durch eine Änderung des Kaffeesteuergesetzes wurde im Jahr 2010 der Versandhandel neu geregelt. Seither sind nach § 18 KaffeeStG in anderen EU-Mitgliedstaaten ansässige Versandhändler verpflichtet, die Kaffeesteuer anzumelden und abzuführen, wenn es sich bei den Abnehmern in Deutschland um Privatpersonen handelt.

Bei der Einreise aus anderen EU-Staaten (ausgenommen zollrechtliche Sondergebiete) ist die Einfuhr von Kaffee für den persönlichen Ge- und Verbrauch im Grundsatz unbeschränkt abgabenfrei, jedoch wird ab einer Menge von 10 Kilogramm pro Person widerlegbar vermutet, es läge kein persönlicher Verbrauch mehr vor (Beweislastumkehr); der Reisende kann jedoch den Gegenbeweis erbringen (z.B. eine geplante große Familienfeier). Bei der Einreise aus Nicht-EU-Staaten ist die Einfuhr von Kaffee nur dann abgabenfrei, wenn er zum persönlichen Gebrauch eingeführt wird und die allgemeine Wertgrenze (für alle zum persönlichen Gebrauch eingeführten Waren zusammen) nicht überschritten ist. Diese allgemeine Wertgrenze beträgt für Reisende des gewerblichen Flug- und Seeverkehrs 430 Euro, für auf andere Art Reisende (z.B. Pkw) 300 Euro und für Personen unter 15 Jahren (unabhängig vom Reisemittel) 175 Euro je Person.

Geschichte

Die Kaffeesteuer entstand infolge des stark angestiegenen Kaffeeverbrauchs im 17. Jahrhundert.[4] Das nicht erfolgreiche Kaffeemonopol in Preußen (1781–1787) wurde durch einen Einfuhrzoll auf Kaffee abgelöst. Dies war lange Zeit die am weitesten verbreitete Form der Kaffeesteuer. Im Deutschen Zollverein wurden die Kaffeezölle zwischen 1853 und 1860 deutlich gesenkt und 1871 dem Reich zugewiesen. Zu deutlichen Erhöhungen kam es unter anderem im Zuge der Finanzreform ab 1909. Nach der Währungsreform scheiterte eine Neu-Festsetzung der Kaffeezoll-Sätze. Durch Gesetz wurde am 22. Juni 1948 die Kaffeesteuer als Verbrauchsteuer für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet eingeführt, 1949 auch in Berlin-West. Im Grundgesetz wurde die neue Steuer dem Bund zugewiesen.

Bis 1953 war die Kaffeesteuer so hoch (zuletzt 10 DM/kg), dass ein lukrativer Kaffeeschmuggel vor allem an der deutschen Westgrenze bestand, die so genannte Aachener Kaffeefront. Nach der Senkung der Kaffeesteuer auf 3 DM/kg oder 4 DM/kg[5] stieg der Verbrauch stark (begünstigt durch das Wirtschaftswunder); bereits 1954 waren die Gesamteinnahmen aus der Kaffeesteuer höher als vor 1953.

Kaffeesteuer wird in Europa nur noch in Deutschland, Belgien, Dänemark, Litauen, Norwegen und der Schweiz erhoben.[6]

Von 2011 bis 2013 betrieb der Kaffeeröster Darboven Lobbyarbeit gegen die Erhebung der Kaffeesteuer. Mitte April 2012 hatte sie über 20.000 Unterstützer. Im Februar 2013 wurde die Petition zur Abschaffung der Kaffeesteuer vom zuständigen Ausschuss des Deutschen Bundestags endgültig abgelehnt.[7]

Einzelnachweise

  1. Kassenmäßige Steuereinnahmen nach Steuerarten 1950 bis 2013. Bundesministerium der Finanzen, abgerufen am 1. Mai 2014.
  2. Oliver Haustein-Tessmer: Hunderte Ebay-Nutzer zeigen sich selbst an welt-online, 22. November 2006
  3. § 23 KaffeeStV
  4. Kaffeesteuer. Bundesministerium der Finanzen, abgerufen am 26. September 2011.
  5. § 2
  6. PDF (2011)
  7. Lobbyarbeit von Darboven gegen die Kaffeesteuer

Weblinks