Keller (Amt)

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Ein Keller oder Kellner (von lat. cellarius bzw. cellerarius) war in dem ihm zugewiesenen Gebiet, der „Kellerei“ (oder auch „Kellnerei“), für die fürstliche oder geistliche Kameralverwaltung zuständig. Er war insbesondere für die Eintreibung der Geld- und Naturalabgaben an den Lehns- bzw. Grundherren verantwortlich. Damit hatte er eine ähnliche Funktion wie der Rentmeister.

Im Mittelalter hatte diese Stellung meist ein niederadeliger Ministerialer inne. In der Frühneuzeit wurde dieses Amt zunehmend an Patrizier, das heißt an Vertreter der sogenannten Ehrbarkeit, vergeben.

In Klöstern, besonders in den nach benediktinischen Regeln geführten, ist der Cellerar (oder die Cellerarin) das für die wirtschaftlichen Belange des Klosters zuständige Mitglied des Konvents.

Literatur

  • Eugen Haberkern, Joseph Friedrich Wallach: Hilfswörterbuch für Historiker, Mittelalter und Neuzeit. Teil 1 A–K. 9., unveränderte Auflage UTB, Stuttgart / Franke, Tübingen 2001, ISBN 3-8252-0119-8 (UTB) / ISBN 3-7720-1291-4 (Francke).
  • Franz-Josef Heyen: Das St. Marien-Stift in (Trier-)Pfalzel. (Germania Sacra Neue Folge 43, Das Erzbistum Trier 10) De Gruyter, Berlin, 2005, ISBN 3-11-018419-2 (S. 169–170).
  • Deutsches Rechtswörterbuch, Band VII, Spalten 718–721, Artikel 2Keller (Digitalisat), Spalte 731–734, Artikel 2Kellner (Digitalisat), Spalte 722, Artikel Kellerei (Kellerei) und Spalte 734 f., Artikel Kellnerei (Digitalisat).