Kirchenpfleger

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 25. Mai 2015 um 12:26 Uhr durch Anselm Rapp (Diskussion | Beiträge) ("Einzelnachweise" hinzu, Kleinigkeiten.). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Kirchenpfleger (auch Kirchpfleger) ist ein in christlichen Kirchen, in der Römisch-Katholischen Kirche und Evangelisch-Lutherischen Kirche, verwendeter Begriff für eine Person, die Mitglied der Kirchenverwaltung ist und den Kirchenverwaltungsvorstand (Pfarrer oder Pfarradministrator) bei der Verwaltung des Vermögens einer Pfarrei bzw. Kirchenstiftung unterstützt. Die frühere Bezeichnung war Heiligenpfleger.

Aufgaben

Von der Kirchenverwaltung beschlossene Maßnahmen werden vom Vorstand oder vom Kirchenpfleger vollzogen. Dem Kirchenpfleger obliegt insbesondere das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, das in der Regel nach den Grundsätzen der Kameralistik organisiert ist. Dazu gehört insbesondere die Erstellung eines Haushaltsplans und des Jahresabschlusses. Ebenso gehören in Rücksprache mit dem Vorstand Personalangelegenheiten sowie die Bewahrung und Verwaltung der kirchlichen Kunstschätze und Immobilien zu seinen Pflichten.

Regelung in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg

In der Evangelischen Landeskirche in Württemberg besteht folgende Regelung: Der Kirchenpfleger / die Kirchenpflegerin wird vom Kirchengemeinderat zunächst auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Für Wiederwahlen gilt dann jeweils eine Wahlperiode von 8 Jahren. Der Kirchenpfleger ist kraft Amtes Mitglied im Kirchengemeinderat mit vollem Stimmrecht – andererseits jedoch gemäß Kirchengemeindeordnung dem Kirchengemeinderat unterstellt und an dessen Beschlüsse gebunden. Die Hauptaufgaben des Kirchenpflegers sind das Kassen-, Haushalts- und Rechnungswesen einer Kirchengemeinde (Haushaltsplan, Abwicklung der Einnahmen und Ausgaben, Buchungen) sowie wichtige Aufgaben im Bau- und Personalbereich. Es handelt sich um ein Anstellungsverhältnis bei der jeweiligen Kirchengemeinde in der Regel als nebenberuflicher Mitarbeiter, bei größeren Kirchengemeinden als hauptberuflicher Mitarbeiter. Die Vergütung erfolgt nach der Kirchlichen Anstellungsordnung. Die Fülle der Aufgaben und die begrenzten Vergütungsmöglichkeiten führen vielfach dazu, dass Teilbereiche ehrenamtlich übernommen werden. In Einzelfällen und bei hauptberuflichen Stellen sind auch Beamtenstellen vorhanden. Die nebenberuflichen Kirchenpfleger werden durch Fachkräfte der kirchlichen Verwaltungsstellen im jeweiligen Kirchenbezirk unterstützt.

Regelung in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern

In der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern bestellt der Kirchenvorstand zu Beginn seiner jeweiligen (6-jährigen) Amtsperiode ein zum Kirchenvorstand gehöriges oder wählbares Gemeindemitglied als Kirchenpfleger bzw. Kirchenpflegerin für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen seiner Gemeinde. (Ausschlussgründe sind insbesondere ein haupt- oder nebenberufliches Dienstverhältnis zur Kirchengemeinde oder Verwandtschaft mit dem Vorsitzenden des Kirchenvorstandes.) Der Kirchenpfleger bzw. die Kirchenpflegerin achtet darauf, dass der Haushaltsplan eingehalten wird, alle Einkünfte rechtzeitig und vollständig erhoben und die fälligen Ausgaben im Rahmen der bewilligten Mittel geleistet werden. Der Kirchenpfleger bzw. die Kirchenpflegerin versieht seinen bzw. ihren Dienst ehrenamtlich; eine angemessene Aufwandsentschädigung kann gewährt werden. Der Kirchenpfleger untersteht den Weisungen des Kirchenvorstandes; die unmittelbare Aufsicht hat dessen Vorsitzender. Zum Kirchenpfleger bzw. zur Kirchenpflegerin können auch Mitglieder einer anderen Kirchengemeinde bestellt oder die Aufgaben der Verwaltungsstelle bzw. dem Kirchengemeindeamt übertragen werden.[1]

Einzelnachweise

  1. Kirchengemeindeordnung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern, III. Der Kirchenvorstand, 4. Der Kirchenpfleger, die Kirchenpflegerin, § 53 Amt des Kirchenpflegers bzw. der Kirchenpflegerin und § 54 Stellung und Haftung des Kirchenpflegers bzw. der Kirchenpflegerin (Geltungszeitraum ab 1. Januar 2011).