Luftfahrtbetriebsstoff

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In Deutschland wurden als Luftfahrtbetriebsstoffe im Sinne des § 4(1)3 des seit 2006 nicht mehr gültigen Mineralölsteuergesetzes (BGBl. 1992 I S. 2150) Flugbenzine (AvGas und Kerosin), deren Researchoktanzahl den Wert 100 ROZ nicht unterschreitet (AvGas), leichter Flugturbinenkraftstoff und Flugturbinenkraftstoff (mittelschweres Öl), wenn diese in Luftfahrzeugen verwendet werden (Kerosin), zusammengefasst.[1]

Nach dem heute gültigen Energiesteuergesetz wird die Flugzeugsteuerbefreiung in § 27 ohne die Verwendung des Begriffs nunmehr ohne den Begriff „Luftfahrtbetriebsstoff“ geregelt.

Einzelnachweise

  1. Mineralölsteuergesetz