Mankolieferung

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Eine Mankolieferung bedeutet im deutschen Kaufrecht die Lieferung einer geringeren Menge als zwischen den Vertragsparteien im Kaufvertrag vereinbart.[1]

Es handelt sich um einen Mangel, weil die Liefermenge nicht der vertraglich vereinbarten Menge entspricht. In Deutschland ist seit Januar 2022 die Mankolieferung ein Sachmangel (§ 434 Abs. 2 S. 1 i. V. m. S. 2 BGB).

Zu unterscheiden ist die Mankolieferung von der Teillieferung nach den § 266, § 281 Abs. 1 Satz 2 BGB. Diese wird oftmals auch „offene Mankolieferung“ genannt. Bei dieser ist dem Schuldner und dem Gläubiger bewusst, dass nur ein Teil der geschuldeten Menge geliefert wird, während bei der (verdeckten) Mankolieferung geleistet wird, um die Verpflichtung aus § 433 Abs. 1 BGB vollständig zu erfüllen.[2]

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Helmut Rüßmann: Die Aliud- und Mankolieferung (§ 434 Abs. 3 BGB) (Memento des Originals vom 29. April 2016 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/ruessmann.jura.uni-sb.de Universität Saarbrücken, 2005
  2. Götz Schulze, Falschlieferung beim Spezieskauf – Unzulänglichkeit des Gesetzes?, in: NJW 2003, 1022; Hans-Joachim Musielak, Die Falschlieferung beim Stückkauf nach dem neuen Schuldrecht, in: NJW 2003, 89; Andreas Thier, Aliud- und Minus-Lieferungen im neuen Kaufrecht, in: AcP 2003, 425 ff.