Meldegesetz

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Die Meldegesetze sind die Landesgesetze, die in Deutschland das Meldewesen regeln. Die Länder müssen sich dabei an die Vorgaben im Melderechtsrahmengesetz des Bundes halten. Seit der September 2006 inkraft getretenen Föderalismusreform hat der Bund für das Meldewesen die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz (Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG).

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Bundesmeldegesetz

Nach Auskunft der Bundesregierung[1] erarbeitet das Bundesinnenministerium derzeit (Stand: Dezember 2007) den Entwurf eines Bundesmeldegesetzes, das die Regelungen des Melderechtsrahmengesetzes mit denen der Landesmeldegesetze zusammenführen soll und die Errichtung eines zentralen Bundesmelderegister vorsieht.

[Bearbeiten] Ummeldung

Beispiel einer Meldebestätigung

Die Meldegesetze der Länder haben verschieden Fristen, in denen ein Umzug beim Einwohnermeldeamt angezeigt werden muss. Üblich ist dabei die Meldepflicht zur Ummeldung innerhalb einer Woche - im einzelnen fordern die Ländergesetze eine unverzügliche Ummeldung in Rheinland-Pfalz, die Ummeldung innerhalb einer Woche in Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen-Anhalt, Thüringen, oder die Ummeldung innerhalb von zwei Wochen in Berlin, Brandenburg, Bremen, Schleswig-Holstein, Sachsen. Seit 1. Januar 2007 ist die Pflicht zur Abmeldung beim alten Einwohneramt entfallen, dies wird durch elektronischen Abgleich durch das Einwohneramt der Anmeldung durchgeführt - die Abmeldung ist nur noch bei einem dauernden Aufenthalt außerhalb Deutschlands notwendig. Von der Ummeldung befreit sind bestimmte Berufsangehörige wie Armeeangehörige - für Schiffer gelten Sonderbestimmungen, nach denen in freier Wahl ein Heimathafen bestimmt werden kann, dessen Meldeamt für die Verwaltung zuständig ist.

[Bearbeiten] Quellen

  1. BT-Drucks. 16/7205 Stand der Reform des Melderechts sowie Einführung des Datenaustauschformats X-Meld (3. Dezember 2007)

[Bearbeiten] Weblinks

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