Munt

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Der historische Begriff Munt bedeutet „(Rechts)schutz, Schirm, Vormundschaft“[1] und ist ein zentraler Begriff im Personenrecht des Mittelalters.

Etymologie

Das Wort Munt leitet sich ab von Urgermanisch *munđō̃ f. ‚Hand, Schutz‘, vgl. Altenglisch, Altnordisch und Altsächsisch mund. Das Wort existiert als Lehnwort aus dem Altfränkischen beziehungsweise Althochdeutschen in mehreren europäischen Sprachen, unter anderem im lateinischen mundium, im französischen mainbour ‚Vormund‘ (von lateinischen mundeburdium, vgl. entsprechend Althochdeutsch muntboro) und polnisch mund. Es ist verwandt mit lateinisch manus ‚Hand‘, walisisch mwn ‚Handschuh‘, mittelirisch montar, muinter ‚rechtmäßige Gattin‘, und altgriechisch márē (μάρη) ‚Hand‘.

Bedeutung und Geschichte

Die Munt ist der Vorläufer unseres heutigen Betreuungsrechts. Der Muntherr (heute: Vormund) übernahm dabei den Schutz und die Haftung des Muntlings (heute: Mündel). Wichtigster Muntverband war das Haus (die Familie), durch das Ehefrau und Kinder dem Hausherrn unterworfen waren. Das Gesinde, falls vorhanden, zählte ebenfalls dazu. Töchter des Hausherrn verließen die Munt bei der Verheiratung und traten dann in die Munt des Gatten ein (Muntehe). Der Muntschatz ist das an den Brautvater zu zahlende Brautgelt, um die Gemahlin aus dem Rechtsverband herauszulösen.

Söhne wurden bei Gründung eines eigenen Hausstandes selbstmündig. Dieser Begriff wurde zu mündig verkürzt. Ab dem Hochmittelalter galt allgemein das Erreichen des 21. Geburtstages als fester Termin zum Erreichen der Mündigkeit. Dies bedeutete, dass ein erwachsener Sohn selbständig Geschäfte abschließen durfte.

Sonderformen der Munt

Eine spezielle Form der Munt war im Königsschutz für Kleriker, Kaufleute und Juden (Judenregal) sowie für Witwen und Waisen verankert. Der Vogt übte ebenfalls die Munt aus.

Literatur

  • Erich Bayer, Frank Wende: Wörterbuch zur Geschichte. Begriffe und Fachausdrücke (= Kröners Taschenausgabe. Bd. 289). 5., neugestaltete und erweiterte Auflage. Kröner, Stuttgart 1995, ISBN 3-520-28905-9, S. 385 (ausschließlich Volljährigkeit und eigener Hausstand).
  • Erich Molitor: Zur Entwicklung der Munt. Eine ständegeschichtliche Untersuchung. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (ZRG). Germanistische Abteilung. Bd. 64, 1944, S. 112–171, doi:10.7767/zrgga.1944.64.1.112.
  • Georg Waitz: Über die Bedeutung des Mundium im Deutschen Recht. In: Georg Waitz: Gesammelte Abhandlungen. Band 1: Abhandlungen zur deutschen Verfassungs- und Rechtsgeschichte. Herausgegeben von Karl Zeumer. Dietrich, Göttingen 1896, S. 369–381.

Einzelnachweise

  1. Grimm, Deutsches Wörterbuch, 6. Bd. Sp. 2683