Mystisches Testament

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Mystisches Testament hieß ein Testament nach gemeinen Recht,[1] wenn in ihm hinsichtlich des Namens der Erben, des Erbteils etc. auf ein anderes Schriftstück verwiesen wurde, das nicht der Testamentsform entsprechen musste; nach preußischem Allgemeinem Landrecht (I, 12, §§ 47 f.), wenn in ihm auf eine beigelegte besondere Urkunde verwiesen wurde; und nach französisch-rheinischem Recht (noch heute Art. 976 Code civil), wenn es dem Notar verschlossen übergeben wurde.

Auch das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (§ 2086 BGB) gestattet den »Vorbehalt einer Ergänzung«, bestimmt aber, dass auch im Falle der Unterlassung der Ergänzung die letztwillige Verfügung gültig sein solle, es sei denn, dass die Gültigkeit der Verfügung von der Ergänzung nachweisbar abhängig gemacht werden wollte. Die „Ergänzung“ im Sinne des § 2086 BGB muss jedoch der Testamentsform entsprechen, sodass das BGB ein mystisches Testament im strengen Sinne des gemeinen Rechts nicht zulässt (Beispielsfall: Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.11.2021 – IV ZB 30/20, NJW 2022, 474). Wohl aber ist nach BGB zulässig, ein mystisches Testament im Sinne des französischen Rechts: Nach § 2232 BGB kann ein öffentliches Testament vor dem Notar dadurch errichtet werden, dass der Erblasser dem Notar eine verschlossene Schrift mit der Erklärung übergibt, dass die Schrift seinen letzten Willen enthalte.

Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Karlheinz Muscheler: Das mystische Testament im römischen, deutschen und angelsächsischen Recht, in: Hereditare – Jahrbuch für Erbrecht und Schenkungsrecht 13 (2023), 173–251.

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. z. B. Digesten 28, 7, 10; 28, 5, 78; 35, 1, 38, hier überall nur die Sache, nicht der Name