Notariatsinstrument

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Notariatsinstrument Gerwins von Hameln vom 5. März 1445 mit seinem Notariatssignet

Als Notariatsinstrument (instrumentum publicum) wird die von einem öffentlich – von Kaiser oder Papst – bestellten Notar ausgefertigte Urkunde bezeichnet, die zum gerichtsfähigen Beweis eines Rechtsgeschäfts dient, das in Gegenwart des Notars von den beteiligten Parteien abgeschlossen wurde. Die Authentizität wird durch die Unterschrift des Notars und seine manus publica, seine in seinem Arbeitsgebiet bekannte Handschrift, garantiert. Diese Form der Beurkundung entstand in Italien im 12. Jahrhundert im Zusammenhang mit der Rezeption des römischen Rechts an der Universität Bologna, mit den Schriften der Ars dictandi und der Ars notariae standen Handbücher zur Verfügung. Zusätzliche Regelungen konnten durch Statuten der Kommunen und der Notarszünfte festgelegt werden.

Während in der Provence sich diese Form der Beurkundung schon gegen Ende des 12. Jahrhunderts durchgesetzt hatte, verbreitete sich das Notariatsinstrument nördlich der Alpen erst im 14. Jahrhundert, auch wenn vereinzelt ältere Belege aus dem 13. Jahrhundert zur Verfügung stehen.

Notwendiger Bestandteil der Unterschrift des Notars war sein Notariatssignet.

Literatur

Weblinks