Palandt

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Der Titel dieses Artikels ist mehrdeutig. Weitere Bedeutungen sind unter Palandt (Begriffsklärung) aufgeführt.

Der Palandt ist ein nach Otto Palandt benannter Kurzkommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch und einigen Nebengesetzen. Der erstmals 1938 und in aktualisierter Auflage seit 1949 jährlich erscheinende Kommentar zählt zu den wichtigsten Standardwerken der deutschen Rechtswissenschaft und zum ständigen Handwerkszeug fast aller in der gerichtlichen Praxis tätigen Juristen im Zivilrecht. Verlegt wird der „Palandt“ im Verlag C. H. Beck als 7. Band in der Beck’schen Kurzkommentar-Reihe. In wissenschaftlich umstrittenen Einzelfragen gilt der „Palandt“ als konservativ und sehr rechtsprechungsnah, was seinem primären Einsatzzweck als einbändiges Handbuch für Praktiker Rechnung trägt. Der Palandt ermöglicht den schnellen Einblick in das jeweils interessierende Rechtsgebiet, ist sehr aktuell und inhaltlich breit angelegt. Andererseits kann er als Kurzkommentar ob des begrenzten Umfangs nur ein Mindestmaß an Information bieten, womit er häufig lediglich für den Einstieg in eine Falllösung ausreicht. Neben seiner Popularität auf Grund der weiten Verbreitung gilt er als Grundstein im Rahmen der Juristenausbildung und ist in den meisten Bundesländern als Hilfsmittel im zweiten juristischen Staatsexamen zugelassen.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Sprachgebrauch

Um die enorme Informationsmenge, die eine Kommentierung des BGB erfordert, in nur einem Band unterbringen zu können, bedient sich der „Palandt“ einer besonderen Fachsprache, die fast jedes längere Wort durch eine Abkürzung ersetzt. Diese extreme sprachliche Verkürzung, die auch die Fachterminologie einschließt, macht den „Palandt“ für den juristischen Laien nahezu unbenutzbar, sofern er sich nicht des ausführlichen Abkürzungsverzeichnisses bedient; für einen geübten Verwender ist sie dagegen zweckmäßig.

[Bearbeiten] Beispiel

Normale Formulierung:

„Der Formzwang ergreift grundsätzlich jede Änderung und jede Verlängerung des Mietvertrags; wenn der Vertrag (unter Einschluss der Änderungen) noch mindestens ein Jahr laufen soll – so die herrschende Meinung –, […]“

Palandt-Formulierung:

„Formzwang. Er ergreift grdsätzl jede Änderg u jede Verlängerg des MietVertr, wenn der Vertr (unter Einschl der Änd) noch länger als ein J laufen soll (hM), […]“
(aus: 63. Aufl., Kommentierung zu § 550 Rn. 16 BGB)

[Bearbeiten] Entstehungsgeschichte

Die Entstehung des „Palandt“ vollzog sich in der Zeit der NS-Diktatur auf staatliche Weisung. Ziel des NS-Regimes war es, in der Rechtspraxis die verzerrte, durch die nationalsozialistische Ideologie geprägte Auslegung des BGB zu fördern und zugleich den Einfluss mehrerer vor 1933 erschienener BGB-Kommentare zu beseitigen, deren Verfasser zum Teil jüdischer Herkunft gewesen waren. Auch die Beck'schen Kurzkommentare basieren auf den vom jüdischen Juristen Otto Liebmann begründeten Liebmann’schen Taschen- bzw. Kurz-Kommentaren. Band 7, die Erläuterungen zum BGB, stammen von drei jüdischen Juristen.[1]

Nachdem der Kommentar von acht Autoren neugefasst worden war, kam 1938 der vom Beck-Verlag als Herausgeber vorgesehene Gustav Wilke, persönlicher Referent Franz Schlegelbergers, bei einem Autounfall ums Leben. Ihn ersetzte Dr. Otto Palandt, Präsident des Reichsjustizprüfungsamtes und Mitglied der Akademie für Deutsches Recht, der zu dem nun nach ihm benannten Werk die Einleitungstexte der ersten zehn Auflagen und ausweislich die Generalredaktion beisteuerte. Die erste Auflage, die im Jahr 1939 mit einer Auflage von 5000 Exemplaren erschien, verbuchte „einen in der Geschichte des juristischen Verlagsbuchhandels einzig dastehende[n] Erfolg.“[1] Die zweite Auflage folgte noch im gleichen Jahr. Nach 1945 wurde der „Palandt“ konzeptionell unverändert und ohne größere personelle Brüche weitergeführt; die vielen antisemitischen und anderweitig NS-ideologischen Passagen wurden in den ersten Nachkriegsauflagen durch lapidare, oft als zynisch empfundene Korrekturen ersetzt.

[Bearbeiten] Inhalt

(der 68. Auflage)

[Bearbeiten] Bearbeiter (Autoren)

aktuelle Bearbeiter:

ausgeschiedene Bearbeiter:

[Bearbeiten] Literatur

  • Palandt, Otto: Bürgerliches Gesetzbuch. C. H. Beck, 1. Aufl., 1938.
  • Palandt, Otto: Bürgerliches Gesetzbuch. C. H. Beck, 7. Aufl., 1949.
  • Palandt, Otto: Bürgerliches Gesetzbuch. C. H. Beck, 68. Aufl., 2009. ISBN 978-3-406-58110-6

[Bearbeiten] Weblinks

[Bearbeiten] Einzelnachweise

  1. a b Elena Barnert, Von Station zu Station – Anm zu Otto Palandt (umstr) uam aAnl seines 130. Gebtags (mwN), myops 1/2007, S. 56 ff. (S. 59).
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