Privatkredit

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 9. Januar 2016 um 09:55 Uhr durch Aka (Diskussion | Beiträge) (→‎Steuerliche Behandlung des Privatkredits: Typographische Anführungszeichen korrigiert | Helfer gesucht). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Ein Privatkredit ist ein Kredit, bei dem der Darlehensgeber nicht gewerblich, also als Kreditinstitut im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG), sondern als Privatperson handelt. Allerdings wird der Begriff Privatkredit auch als Synonym für einen Konsumentenkredit an Privatkunden verwendet.

Abgrenzung zwischen gewerblich und privat

Die Eigenschaft als Kreditinstitut ist unerheblich, da das – strafrechtlich bewehrte – Verbot mit Erlaubnisvorbehalt an das Bankgeschäft anknüpft, vgl. § 54 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 32 Absatz 1 Satz 1 i. V. m. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 KWG.

Die Schwelle zur Gewerblichkeit kann schnell überschritten sein, vergleiche dazu z. B. den Beschluss des VGH Kassel vom 12. Dezember 2007, Az. 6 TG 1743/07:

„1. Ein Kreditgeschäft nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 KWG wird dann i. S. von § 32 Absatz 1 Satz 1 KWG gewerbsmäßig betrieben, wenn der Betrieb auf gewisse Dauer angelegt ist und der Betreiber ihn mit Gewinnerzielungsabsicht verfolgt. Eine auf Dauer angelegte geschäftliche Betätigung liegt bei einer nachhaltigen und planmäßigen, mit der erkennbaren Absicht auf Fortsetzung, d. h. nicht nur gelegentlichen oder zufälligen und auf lediglich vorübergehende Zeit ausgerichteten Tätigkeit vor. Auf den Umfang der Geschäftstätigkeit und auf den für diese Betätigung betriebenen organisatorischen Aufwand kommt es nicht an.

2. Ein Kreditgeschäft nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 KWG liegt auch dann vor, wenn die Darlehen im Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung ausgegeben werden.

3. Die Erweiterung des Begriffs des Kreditinstituts auf das gewerbliche Betreiben von Bankgeschäften durch die 6. KWG-Novelle vom 22. Oktober 1997 (BGBl I, 2518) ist mit Gemeinschaftsrecht vereinbar.“

Darlehensgeber

Vielfach werden Privatkredite im Verwandtenkreis vergeben. Man spricht hier auch von Verwandtenkrediten. Grundsätzlich können Darlehensgeber aber beliebige Dritte sein.

Hauptgrund für die geringe Vergabe von Privatkrediten an nicht nahestehende Personen ist die Schwierigkeit, die Bonität des Darlehensnehmers zu ermitteln. Im Internet versuchen Kreditbörsen, private Darlehensgeber und -nehmer mit Peer-to-Peer-Krediten zusammenzubringen.

Über Online-Kreditbörsen können sich Privatleute gegenseitig Geld leihen. Vor allem für Kreditsuchende mit unregelmäßigem Einkommen oder ungewöhnlichen Finanzierungsvorhaben sind diese Plattformen eine Alternative zur klassischen Bank. Die zwei bedeutendsten Online-Kredit-Plattformen in Deutschland heißen Smava und Auxmoney. Die Stiftung Warentest hat ihre Angebote für Kreditnehmer analysiert.[1]

Eine besondere Form von Finanzierung stellt die ROSCA dar.

Rechtliche Rahmenbedingungen

Der Kreditvertrag ist in den § 488 ff. BGB geregelt. Grundsätzlich bestehen für Privatkredite die gleichen Vorschriften wie für Kredite von Banken.

Jedoch fallen für den Kreditnehmer eine Reihe von Schutzrechten weg:

Risiken von Privatdarlehensverträgen

Formfreiheit von Darlehensverträgen

Privatdarlehen können formlos geschlossen werden. Diese Möglichkeit führt naturgemäß zu Beweisproblemen im Falle von Rückforderungen. Aus Sicherheitsgründen sollten Privatkreditverträge daher immer schriftlich geschlossen werden.

Negative Risikoselektion

Vielfach entsteht der Wunsch nach Privatkrediten aus der Kreditablehnung durch Banken. Die Bank prüft das Kreditrisiko und entscheidet, dieses Risiko nicht tragen zu wollen. Einen derartigen Kredit als Privatperson zu gewähren bedeutet, ein deutlich erhöhtes Kreditrisiko zu tragen.

Sicherheiten

Alle banküblichen Sicherheiten können auch durch Privatpersonen vereinbart werden. Ein Risiko ergibt sich hier aus der Notwendigkeit, Sicherheitenverträge juristisch korrekt zu formulieren und die Einhaltung zu überwachen.

Steuerliche Behandlung des Privatkredits

Eine weitere Motivation für Privatkredite ist die Möglichkeit der Steuergestaltung. Insbesondere die Finanzierung von vermieteten Immobilien oder Geschäftsbeteiligungen wird oftmals durch Privatkredite anstelle von Eigenkapital vorgenommen.

Steuerlich ist hier ein Privatkredit einem Bankkredit gleichgestellt, sofern die Bedingungen (Zinssatz, Sicherheiten etc.) und auch die tatsächliche Durchführung einem Fremdvergleich standhalten.

Steuerschädlich ist in jedem Fall, den Kredit „nur auf dem Papier“ zu schließen.

Bürgerkredit

Ein Modell eines Privatkredites an Gebietskörperschaften ist der Bürgerkredit.

Weblinks

Wiktionary: Privatkredit – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Stiftung Warentest: Privatkredite im Internet, In: Finanztest 6/2013 und test.de vom 21. Mai 2013, online abgerufen am 29. Mai 2013