Rentenartfaktor

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Der Rentenartfaktor bestimmt seit dem 1. Januar 1992 innerhalb der Rentenformel der deutschen Rentenversicherung die Höhe von Rentenleistungen mit. Seine Höhe ist abhängig von den unterschiedlichen Sicherungszielen der Rentenarten.

Der Rentenartfaktor wird im § 67 Sechsten Buch Sozialgesetzbuch festgelegt.

Der Faktor bewirkt, dass Renten mit Lohnersatzfunktion (z. B. Altersrenten) trotz der gleichen zugrundeliegenden Beitragsleistung höher sind als Renten mit Lohnzuschussfunktion (z. B. Renten wg. teilweiser Erwerbsminderung) oder Unterhaltsersatzfunktion (z. B. Witwenrenten).

Bei den Witwenrenten hat das sog. Sterbevierteljahr (s.u. Auflistung) noch eine Lohnersatzfunktion. Das heißt, dass hinterbliebene Ehegatten nicht sofort auf die geringere Witwenrente verwiesen werden.

Der Rentenartfaktor in der Praxis

Gesetzliche Rentenversicherung

Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgeltpunkte bei:

  • Renten wegen Alters 1,0
  • Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung 0,5 (da Teilzeitarbeit möglich bleibt)
  • Renten wegen voller Erwerbsminderung 1,0
  • Rente wegen Erwerbsunfähigkeit 1,0 (wenn Rentenanspruch schon am 31. Dezember 2000 bestand)
  • Rente wegen Berufsunfähigkeit 0,6667 (wenn Rentenanspruch schon am 31. Dezember 2000 bestand)
  • Erziehungsrenten 1,0
  • kleinen Witwen- bzw. Witwerrenten bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach dem Todesmonat des Ehepartners 1,0, anschließend 0,25
  • großen Witwen- bzw. Witwerrenten bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach dem Todesmonat des Ehepartners 1,0, anschließend 0,6 bzw. 0,55 (0,55 für ab dem 1. Januar 2002 geschlossene Ehen, bei denen die Geburtsdaten der Eheleute nach dem 2. Januar 1962 liegen)
  • Halbwaisenrenten 0,1
  • Vollwaisenrenten 0,2.

Knappschaftliche Rentenversicherung

Für die persönlichen Entgeltpunkte in der knappschaftlichen Rentenversicherung (Teil der Gesetzlichen Rentenversicherung) legt § 82 SGB VI höhere Rentenartfaktoren fest:

  • Renten wegen Alters 1,3333
  • Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung 0,6 bzw. 0,9 oder 1,3333
  • Renten wegen voller Erwerbsminderung 1,3333
  • Renten wegen Erwerbsunfähigkeit 1,3333 (wenn Rentenanspruch schon am 31. Dezember 2000 bestand)
  • Renten wegen Berufsunfähigkeit 0,8 oder 1,2 (wenn Rentenanspruch schon am 31. Dezember 2000 bestand)
  • Renten für Bergleute 0,5333
  • Erziehungsrenten 1,3333
  • kleinen Witwen- bzw. Witwerrenten bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach dem Todesmonat des Ehepartners 1,3333, anschließend 0,3333
  • großen Witwen- bzw. Witwerrenten bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach dem Todesmonat des Ehepartners 1,3333, anschließend 0,7333 (wenn Rentenanspruch schon am 31. Dezember 2000 bestand 0,8)
  • Halbwaisenrenten 0,1333
  • Vollwaisenrenten 0,2667.

Die höheren Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung sind darin begründet, dass sie Bestandteile von Zusatzleistung enthalten. Zudem wird ein höherer Beitragssatz erhoben, wobei allein der Arbeitgeber die Mehrbeiträge aufzubringen hat.[1]

Veränderungen durch die Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

Durch das am 1. Januar 2001 in Kraft getretene Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit[2] wurde die Berufsunfähigkeitsrente für Neurentner abgeschafft. Aus Vertrauensschutzgründen wurde jedoch der Berufsschutz für Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind, also bei Inkrafttreten der Reform bereits das 40. Lebensjahr vollendet hatten, in das neue System der zweistufigen Erwerbsminderungsrente eingebunden. Die hatte zur Folge, dass nicht mehr die Berufsunfähigkeitsrente mit dem Rentenartfaktor 0,6667, sondern die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit mit dem Faktor 0,5 zu zahlen ist.

Die Verringerung des Rentenartfaktors für die Vertrauensschutz genießenden Berufsunfähigen wurde damit begründet, dass diese noch in der Lage sind, die andere Hälfte ihres Lebensunterhalts mit einer Teilzeitbeschäftigung in ihrem bisherigen Beruf oder einer Vollzeitbeschäftigung in einer Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes zu bestreiten.[3]

Weblinks

Deutsche Rentenversicherung: Rentenartfaktor

Einzelnachweise

  1. Informationsportal Soziale Altersvorsorge, Bundesknappschaft
  2. Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000, BGBl. I S. 1827
  3. Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (PDF; 228 kB) Deutscher Bundestag Drucksache 14/4230 S. 24