Schuld (Privatrecht)

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 15. Juli 2015 um 20:28 Uhr durch Chewbacca2205 (Diskussion | Beiträge) (BKL). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Schuld bezeichnet die Leistungspflicht des Schuldners gegenüber dem Gläubiger einer Forderung (Verpflichtetsein). Die staatliche Durchsetzbarkeit dieser Pflicht wird als Haftung bezeichnet.

Rechtliche Abgrenzung

Der rechtliche Begriff „Schuld“ entspricht inhaltlich dem römisch-rechtlichen Begriff „obligatio“ und entstammt dem römischen Obligationenrecht, das die Regelung von Verpflichtungen zum Inhalt hatte. Im Deutschen wurde allerdings der Terminus Schuld verwendet, welcher von dem althochdeutschen „syllen“ (= „sollen“) abgeleitet ist. Der frühere (Dorf-) „Schulze“ war danach derjenige, der bestimmte, was getan werden „soll“. So trägt das zweite Buch des BGB, das sich mit Eingehung und Erfüllung von Verpflichtungen beschäftigt, die Überschrift Recht der Schuldverhältnisse. In der Schweiz hingegen heißt dieses Rechtsgebiet Obligationenrecht. Die Übertragung dieses Begriffs in den Bereich des Moralischen synonym zu „Sünde“ und in den Bereich des Strafrechts ist neueren Datums. („Der Schuldner ist nicht schuldig, der Gläubiger ist nicht gläubig.“)

Unterteilung der Schuld im Privatrecht

Man muss unterscheiden nach dem Ort der Leistungserbringung bzw. dem Weg zwischen Holschuld und Bringschuld. Bei ersterer muss sich der Begünstigte seine Geld- oder Sachleistung beim Leistungserbringer abholen, beim anderen Fall wird sie ihm erbracht. Dies schließt in besonderen Fällen auch die Kosten mit ein, die für die Bereitstellung anfallen.

Literatur