Schwangerschaftskonfliktgesetz

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Basisdaten
Titel: Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten
Kurztitel: Schwangerschaftskonfliktgesetz    
Früherer Titel: Gesetz über Aufklärung, Verhütung, Familienplanung und Beratung (BeratungsG)
Abkürzung: SchKG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Familienrecht, Sozialrecht
Fundstellennachweis: 404-25
Erlassen am: 27. Juli 1992
(BGBl. I S. 1398)
Inkrafttreten am: 5. August 1992
Letzte Änderung durch: Art. 14 G vom 20. Oktober 2015
(BGBl. I S. 1722, 1734)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
24. Oktober 2015
(Art. 15 G vom 20. Oktober 2015)
GESTA: B047
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Schwangerschaftskonfliktgesetz regelt die Aufklärung, Verhütung, Familienplanung, Schwangerschaftskonfliktberatung und Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen in Deutschland.

Im ersten Abschnitt finden sich in den §§ 1 bis 4 allgemeine Vorschriften zur Aufklärung, Verhütung, Familienplanung und Beratung. Im zweiten Abschnitt sind in den §§ 5 bis 11 Regelungen zur Schwangerschaftskonfliktberatung enthalten. Der dritte Abschnitt umfasst Regelungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen und Bußgeldvorschriften in den §§ 12 und 14. Im vierten Abschnitt finden sich in den §§ 15 bis 18 Vorschriften zur Bundesstatistik über Schwangerschaftsabbrüche.

Inkrafttreten und Änderungen

Das Gesetz trat am 5. August 1992 unter der Bezeichnung Gesetz über Aufklärung, Verhütung, Familienplanung und Beratung (BeratungsG) in Kraft. Es bestand nur aus den §§ 1 bis 4 und wurde als Artikel 1 des Gesetzes zum Schutz des vorgeburtlichen/werdenden Lebens, zur Förderung einer kinderfreundlicheren Gesellschaft, für Hilfen im Schwangerschaftskonflikt und zur Regelung des Schwangerschaftsabbruchs (Schwangeren- und Familienhilfegesetz – SchwFamG) vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398) verkündet.

Erst das Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz (SFHÄndG) vom 21. August 1995 (BGBl. I S. 1050) änderte in Artikel 1 Nr. 1 die Überschrift des BeratungsG in Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten (Schwangerschaftskonfliktgesetz – SchKG). Außerdem bestimmte es in Artikel 1 Nr. 2 das bisherige BeratungsG zum neuen Abschnitt 1 des geänderten Gesetzes und fügte durch Artikel 1 Nr. 7 die neuen Abschnitte 2 bis 4 mit den §§ 5 bis 18 an.

Zur Rechtsbereinigung wurden weitere materiell- und formell-rechtliche Regelungen zum 15. Dezember 2010 aufgenommen. Eine abdrängende Sonderzuweisung für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nach dem Gesetz sieht die Zuständigkeit der Sozialgerichte gegeben (§ 23 SchKG).

Weblinks